Häufige Fragen zu Versicherungen

Pflicht sind für Privatleute die Krankenversicherung und für Fahrzeughalter die Kfz-Haftpflicht. Die Verbraucherzentrale hält außerdem die Privathaftpflicht für ein Muss, weil du für Schäden an anderen unbegrenzt haftest. Einen neuen Vertrag kannst du in der Regel 14 Tage lang widerrufen, bei Lebensversicherungen 30 Tage.

Ruhiger Küchentisch am Fenster mit zwei Teetassen, geöffnetem Ringordner mit leeren Registerblättern und einer Lesebrille
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Ob ein Vertrag nötig ist, wie du wieder aus ihm herauskommst und was nach einem Schaden gilt: Auf diese Fragen geben das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Verbraucherzentralen die meisten Antworten.

Welche Verträge nötig sind

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss krankenversichert sein, gesetzlich oder mit einer privaten Krankheitskostenversicherung [2]. Wer ein Fahrzeug mit Standort in Deutschland hält, braucht eine Kfz-Haftpflicht [3]. Darüber hinaus rät die Verbraucherzentrale, den Schutz am größten anzunehmenden Schaden auszurichten [1]. Die Privathaftpflicht nennt sie "ein absolutes Muss für alle", weil du für Schäden an anderen in unbegrenzter Höhe haftest, und empfiehlt mindestens 10 Millionen Euro Deckungssumme [4]. Eigentümern rät sie zur Wohngebäudeversicherung [1]. Reisegepäck-, Glas- und Sterbegeldversicherung sowie die private Arbeitslosenversicherung hält sie für entbehrlich [1]. Was in deiner Lage dazukommt, ordnet der Versicherungs-Check ein.

Abschluss und Antrag

Im Antrag musst du alle dir bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für seine Entscheidung erheblich sind. Verletzt du diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann er vom Vertrag zurücktreten [7]. Nach dem Abschluss hast du 14 Tage Zeit für einen Widerruf in Textform; die Frist beginnt erst mit Versicherungsschein, Bedingungen und Widerrufsbelehrung [5]. Bei einer Lebensversicherung sind es 30 Tage [6]. Den ersten Beitrag solltest du pünktlich zahlen: Solange er aus von dir zu vertretenden Gründen fehlt, kann der Versicherer zurücktreten und muss nach einem entsprechenden Hinweis für einen Schaden nicht zahlen [19]. Wer dich dabei berät, regelt das Gesetz genau: Der Vertreter handelt im Auftrag eines Versicherers, der Makler im Auftrag des Kunden, und der Versicherungsberater darf vom Versicherer keinen wirtschaftlichen Vorteil annehmen [21].

Beitrag und Kündigung

Ein unbefristeter Vertrag lässt sich zum Ende der Versicherungsperiode kündigen, mit einer Frist von einem bis drei Monaten. Läuft er länger als drei Jahre, kannst du zum Ende des dritten und jedes weiteren Jahres mit drei Monaten Frist kündigen [8]. Steigt der Beitrag über eine Anpassungsklausel, ohne dass der Schutz entsprechend wächst, darfst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen [9]. In der Sachversicherung können nach einem Schadenfall beide Seiten kündigen, längstens bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung [10]. Fristen und Musterschreiben für die einzelnen Sparten stehen auf vertrag-kuendigen.com.

Schaden und Streit

Einen Versicherungsfall musst du unverzüglich melden, sobald du davon erfährst [11]. Verletzt du eine vertragliche Pflicht wie diese grob fahrlässig, darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen, bei Vorsatz kann er ganz leistungsfrei sein, wenn der Vertrag das vorsieht [12]. Dasselbe Prinzip gilt, wenn du den Schaden selbst grob fahrlässig herbeiführst [13]. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Wert der versicherten Sachen, zahlt der Versicherer nur anteilig [14]. Lehnt er ab, kannst du dich kostenlos an den Versicherungsombudsmann wenden. Bis 10.000 Euro Beschwerdewert kann er den Versicherer zur Leistung verpflichten, und während des Verfahrens verjähren deine Ansprüche gegen den Versicherer nicht [15]. Die BaFin nimmt Beschwerden an, entscheidet aber keine einzelnen Streitfälle; gesetzliche und vertragliche Fristen laufen während ihrer Prüfung weiter [16]. Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren [17]. Solange der Versicherer über einen angemeldeten Anspruch noch nicht in Textform entschieden hat, ist die Verjährung gehemmt [18]. Die Schritte erklärt Wenn die Versicherung nicht zahlt, Fachbegriffe das Glossar.

  1. Organisation Welche Versicherung brauche ich?. Verbraucherzentrale. Stand 20.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht, Absatz 3. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 1 PflVG: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Private Haftpflichtversicherung: Ein absolutes Muss für alle!. Verbraucherzentrale. Stand 07.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 8 VVG: Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 152 VVG: Widerruf des Versicherungsnehmers (Lebensversicherung). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 11 VVG: Verlängerung, Kündigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 40 VVG: Kündigung bei Prämienerhöhung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 92 VVG: Kündigung nach Versicherungsfall. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 30 VVG: Anzeige des Versicherungsfalles. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 81 VVG: Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 75 VVG: Unterversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  15. Organisation Das Schlichtungsverfahren. Versicherungsombudsmann e. V.. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  16. Behörde Bei der Bafin beschweren. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  18. Gesetz § 15 VVG: Hemmung der Verjährung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  19. Gesetz § 37 VVG: Zahlungsverzug bei Erstprämie. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz § 38 VVG: Zahlungsverzug bei Folgeprämie. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  21. Gesetz § 59 VVG: Begriffsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  22. Gesetz § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  23. Gesetz § 78 VVG: Haftung bei Mehrfachversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  24. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), unverbindliche Bekanntgabe, Abschnitt E.1.1.1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.