Glossar: Versicherungsbegriffe

Versicherungsnehmer ist, wer den Vertrag schließt und den Beitrag zahlt; versicherte Person ist, wessen Risiko abgesichert ist. Obliegenheiten sind Pflichten, deren Verletzung den Schutz kosten kann. Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme erheblich unter dem Wert der versicherten Sachen liegt; dann zahlt der Versicherer nur anteilig.

Ordentlich gestapelte Ringordner und ein geöffneter Ordner mit leeren Registerblättern auf einem hellen Holzregal neben einer Topfpflanze
Bild: KI-generiert

Viele Wörter in Versicherungsbedingungen stammen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und haben dort eine genaue Bedeutung, die vom Alltag abweichen kann. Wer einen Schaden grob fahrlässig verursacht, verliert den Schutz zum Beispiel nicht automatisch ganz: Der Versicherer darf seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen [13]. Auch Wörter wie Obliegenheit, Folgebeitrag oder Bezugsrecht lösen genau beschriebene Rechtsfolgen aus.

Vertrag und Beteiligte

Am Versicherungsvertrag sind oft mehr Personen beteiligt als die beiden, die ihn unterschreiben.

Versicherungsnehmer und versicherte Person

Versicherungsnehmer ist, wer den Vertrag mit dem Versicherer schließt und den Beitrag schuldet. Versicherte Person ist, wessen Leben, Gesundheit oder Haftung abgesichert ist. Meist ist das dieselbe Person, etwa bei der eigenen Haftpflicht. Schließen Eltern eine Unfallversicherung für ihr Kind ab, sind sie Versicherungsnehmer und das Kind ist versicherte Person.

Bezugsberechtigter

Die Person, die in der Lebensversicherung die Leistung bekommen soll, etwa nach dem Tod der versicherten Person. Ein widerrufliches Bezugsrecht kannst du bis zum Versicherungsfall ändern; ein unwiderrufliches gibt dem Begünstigten das Recht auf die Leistung schon mit der Benennung [25]. Was das für Paare bedeutet, steht unter Risikolebensversicherung.

Versicherungsschein (Police)

Die Urkunde über den Vertrag. Der Versicherer muss sie dir in Textform übermitteln, auf Wunsch auch auf Papier [1]. Darin stehen unter anderem Beginn, Laufzeit, Beitrag und die vereinbarten Summen.

Versicherungsbedingungen und Produktinformationsblatt

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) legen fest, was versichert ist und was nicht. Das Produktinformationsblatt fasst die wichtigsten Punkte kurz zusammen; die Verbraucherzentrale rät, sich alle Unterlagen vor dem Abschluss geben zu lassen und gründlich zu lesen [26].

Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater

Der Vertreter ist von einem Versicherer oder einem anderen Vertreter beauftragt, Verträge zu vermitteln. Der Makler vermittelt im Auftrag des Kunden, ohne von einem Versicherer beauftragt zu sein. Der Versicherungsberater berät und vertritt Kunden und darf vom Versicherer keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten [2]. Vermittler und Berater brauchen eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer [3]. Die Unterschiede bei Bezahlung und Haftung erklärt Versicherungsmakler, Vertreter oder Versicherungsberater.

Widerrufsrecht

Das Recht, eine Vertragserklärung ohne Begründung in Textform zurückzunehmen. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn Versicherungsschein, Bedingungen und Widerrufsbelehrung in Textform vorliegen [4]. Für Verträge mit einer Laufzeit unter einem Monat gibt es kein Widerrufsrecht [4].

Beitrag und Laufzeit

Ob ein Beitrag pünktlich gezahlt ist, kann über den Versicherungsschutz entscheiden.

Erstbeitrag

Der erste oder einmalige Beitrag. Zahlst du ihn nicht rechtzeitig und hast das zu vertreten, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung aussteht. Tritt in dieser Lage ein Schaden ein, muss er nicht leisten, sofern er dich in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen hat [5].

Folgebeitrag

Jeder spätere Beitrag. Bleibt er aus, kann der Versicherer in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf dieser Frist ein Schaden ein, während du noch im Rückstand bist, ist er leistungsfrei; außerdem darf er fristlos kündigen. Zahlst du innerhalb eines Monats danach, wird die Kündigung unwirksam; für einen Schaden aus der Zeit des Rückstands bleibt der Versicherer trotzdem leistungsfrei [6].

Beitragsanpassung und Sonderkündigungsrecht

Erhöht der Versicherer den Beitrag über eine Anpassungsklausel, ohne dass der Schutz entsprechend wächst, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen [7]. Wann dieses Recht greift, erklärt Beitragserhöhung bei der Versicherung.

Versicherungsperiode und Kündigungsfrist

Ein unbefristeter Vertrag lässt sich zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und liegt zwischen einem und drei Monaten. Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit kannst du zum Ende des dritten und jedes weiteren Jahres mit drei Monaten Frist kündigen [8]. Vorlagen und Fristen je Sparte stehen auf vertrag-kuendigen.com.

Kündigung nach dem Schadenfall

In der Sachversicherung dürfen nach einem Versicherungsfall beide Seiten kündigen. Das Recht erlischt einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung; der Versicherer muss eine Frist von einem Monat einhalten [9].

Pflichten und Rechtsfolgen

Die folgenden Begriffe beschreiben, was du tun musst und was passiert, wenn du es nicht tust.

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Vor Vertragsschluss musst du alle dir bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für seine Entscheidung erheblich sind, typischerweise Gesundheitsfragen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er zurücktreten, bei geringerem Verschulden mit einer Frist von einem Monat kündigen. Hätte er den Vertrag auch in Kenntnis der Umstände geschlossen, wenn auch zu anderen Bedingungen, sind Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit und Kündigung ausgeschlossen; auf sein Verlangen gelten dann diese anderen Bedingungen [10]. Seine Rechte muss er innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Sie erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren [11]. Mehr unter Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten.

Obliegenheit

Eine Pflicht aus dem Vertrag, die du erfüllen musst, damit der Schutz erhalten bleibt, etwa Sicherheitsvorschriften einhalten oder einen Schaden melden. Sieht der Vertrag Leistungsfreiheit vor, ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit darf er im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Hatte die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder seine Feststellung, muss er trotzdem zahlen, außer bei Arglist [12]. Einzelheiten unter Obliegenheiten: deine Pflichten als Versicherter.

Grobe Fahrlässigkeit

Ein Verhalten, bei dem jemand die nötige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht lässt. Führst du den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen; bei Vorsatz zahlt er nichts [13]. Manche Verträge verzichten auf diese Kürzung.

Schaden und Leistung

Im Schadenfall entscheiden Summen, Fristen und die Art der Entschädigung darüber, wie viel Geld du bekommst.

Versicherungsfall und Schadenmeldung

Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das der Vertrag zahlen soll. Sobald du davon erfährst, musst du ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen [14]. Welche Fristen in Haftpflicht und Kfz gelten, steht unter Schaden richtig melden.

Versicherungssumme und Deckungssumme

Beides ist die Höchstgrenze, bis zu der der Versicherer zahlt. Von Versicherungssumme spricht man meist bei Sachen wie dem Hausrat, von Deckungssumme meist in der Haftpflicht.

Selbstbeteiligung

Der Teil eines Schadens, den du selbst trägst; im Gegenzug sinkt der Beitrag. Wann sich das rechnet, zeigt Selbstbeteiligung: wann sie sich rechnet.

Unterversicherung

Liegt die Versicherungssumme erheblich unter dem Wert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Schadens, zahlt der Versicherer nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert [15]. Ist der Hausrat 200.000 Euro wert und nur zu 100.000 Euro versichert, ersetzt er von einem Schaden über 40.000 Euro also 20.000 Euro. Mehr unter Unterversicherung erkennen und vermeiden.

Unterversicherungsverzicht

Die Zusage des Versicherers, im Schadenfall nicht zu prüfen, ob eine Unterversicherung besteht. In der Hausratversicherung gilt sie meist, wenn die Summe einen Pauschalbetrag je Quadratmeter Wohnfläche erreicht; nach Angaben des Versicherungsverbands GDV liegt er in der Regel zwischen 650 und 750 Euro [16]. Rechnen kannst du mit dem Werkzeug Versicherungssumme für den Hausrat berechnen.

Neuwert und Zeitwert

Der Neuwert ist der Betrag, den eine Sache gleicher Art und Güte neu kostet. Der Zeitwert zieht davon den Wertverlust durch Alter und Abnutzung ab. Welcher Wert ersetzt wird, steht in den Bedingungen des Vertrags.

Wartezeit

Ein Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem der Versicherer für bestimmte Fälle noch nicht zahlt. Wartezeiten sind etwa in der Rechtsschutz-, Zahnzusatz- und Tierkrankenversicherung üblich; ihre Dauer legt der Vertrag fest.

Mehrfachversicherung

Dasselbe Risiko ist bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert, und die Leistungen zusammen würden den Schaden übersteigen. Jeder Versicherer haftet dann nach seinem Vertrag, du bekommst insgesamt aber höchstens den Schaden ersetzt [17]. Wusstest du beim späteren Abschluss nichts vom älteren Vertrag, kannst du verlangen, dass der spätere aufgehoben oder herabgesetzt wird [18]. Mehr unter Doppelt versichert: Überschneidungen finden.

Verjährung

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in der Regel nach drei Jahren [20]. Meldest du einen Anspruch beim Versicherer an, ist die Verjährung gehemmt, bis dir seine Entscheidung in Textform zugeht [19].

Versicherungsombudsmann

Eine kostenlose Schlichtungsstelle für Streit mit Versicherern, die Mitglied im Versicherungsombudsmann e. V. sind. Bis 10.000 Euro Beschwerdewert kann er den Versicherer zur Leistung verpflichten, darüber gibt er Empfehlungen; über 100.000 Euro ist er nicht zuständig. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen eigenen Ombudsmann [21]. Den Ablauf erklärt Versicherungsombudsmann und Beschwerde bei der BaFin.

Auto und Motorrad

In der Kfz-Versicherung richten sich Schutz und Beitrag nach eigenen Begriffen aus den Musterbedingungen.

Kfz-Haftpflicht

Die Pflichtversicherung für jeden Halter eines Fahrzeugs mit Standort in Deutschland. Sie zahlt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die beim Gebrauch des Fahrzeugs entstehen [23].

Teilkasko und Vollkasko

Die Teilkasko zahlt nach den Musterbedingungen des GDV für Schäden am eigenen Fahrzeug durch Brand und Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, den Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschluss an der Verkabelung. Die Vollkasko umfasst diese Fälle und zusätzlich Unfälle sowie mut- oder böswillige Beschädigungen durch Fremde [22]. Welche passt, erklärt Teilkasko oder Vollkasko.

Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)

Die Einstufung nach dem Schadenverlauf in Kfz-Haftpflicht und Vollkasko. Ein Vertrag ohne übernommenen Verlauf beginnt nach den Musterbedingungen in SF 0. Zum 1. Januar jedes Jahres wird neu eingestuft: Nach einem schadenfreien Kalenderjahr rückt der Vertrag eine Klasse auf. Muss der Versicherer für einen Schaden zahlen oder dafür Rückstellungen bilden, wird er zurückgestuft [22]. Mehr unter Schadenfreiheitsklasse: wie der SF-Rabatt funktioniert.

Typklasse und Regionalklasse

Die Typklasse ordnet ein Fahrzeugmodell nach seinem Schadenbedarf im Vergleich zu allen Modellen ein, die Regionalklasse den Zulassungsbezirk des Halters im Vergleich zu allen Regionen. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt beide jährlich neu; eine Änderung wirkt ab dem nächsten Versicherungsjahr [22]. Einzelheiten unter Typklasse und Regionalklasse.

Ruheversicherung

Ein beitragsfreier Restschutz, in den der Vertrag nach den Musterbedingungen übergeht, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird; mit Saisonkennzeichen gilt er außerhalb der Saison [22]. Wie es nach Abmeldung oder Verkauf weitergeht, steht unter Auto verkauft oder abgemeldet.

Vorsorge

Bei Vorsorgeverträgen entscheidet die Definition im Gesetz oder in den Bedingungen, wann überhaupt Geld fließt.

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig ist nach dem VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersüblichem Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann [24]. Ab welchem Grad gezahlt wird, legt der Vertrag fest. Mehr unter Berufsunfähigkeitsversicherung.

Erwerbsminderung

Der Maßstab der gesetzlichen Rentenversicherung. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, voll erwerbsgemindert, wer weniger als drei Stunden schafft [28]. Der bisherige Beruf spielt dabei keine Rolle. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind [27]. Welche privaten Verträge diese Lücke schließen sollen, zeigt der Bereich Gesundheit und Vorsorge.

  1. Gesetz § 3 VVG: Versicherungsschein. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 59 VVG: Begriffsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 34d GewO: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 8 VVG: Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 37 VVG: Zahlungsverzug bei Erstprämie. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 38 VVG: Zahlungsverzug bei Folgeprämie. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 40 VVG: Kündigung bei Prämienerhöhung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 11 VVG: Verlängerung, Kündigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 92 VVG: Kündigung nach Versicherungsfall. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 81 VVG: Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 30 VVG: Anzeige des Versicherungsfalles. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 75 VVG: Unterversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  16. Organisation Hausrat: Wie vermeide ich eine Unterversicherung?. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (dieversicherer.de). Stand 30.10.2023. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz § 78 VVG: Haftung bei Mehrfachversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  18. Gesetz § 79 VVG: Beseitigung der Mehrfachversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  19. Gesetz § 15 VVG: Hemmung der Verjährung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  21. Organisation Das Schlichtungsverfahren. Versicherungsombudsmann e. V.. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  22. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), unverbindliche Bekanntgabe, Abschnitte A.2.2, H.1, H.2, I.2, I.3, I.4, J.1 und J.2. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  23. Gesetz § 1 PflVG: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  24. Gesetz § 172 VVG: Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeitsversicherung). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  25. Gesetz § 159 VVG: Bezugsberechtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  26. Organisation Welche Versicherung brauche ich?. Verbraucherzentrale. Stand 20.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
  27. Gesetz § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  28. Gesetz § 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

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