Auto und MotorradRatgeber

Versicherungskennzeichen: was für E-Scooter, Mofa und S-Pedelec gilt

Mofas, Mopeds bis 45 km/h, S-Pedelecs und andere kleine Kraftfahrzeuge ohne Zulassung brauchen ein Versicherungskennzeichen als Nachweis der Kfz-Haftpflicht, E-Scooter eine kleinere Versicherungsplakette. Beide gelten für ein Verkehrsjahr vom 1. März bis Ende Februar. Die Schriftfarbe wechselt jedes Jahr zwischen Schwarz, Blau und Grün; seit dem 01.03.2026 gilt Schwarz.

Ein hellblauer Motorroller steht im Frühling auf einer gepflasterten Seitenstraße vor einem blühenden Baum
Bild: KI-generiert

Für ein Auto bekommst du bei der Zulassungsstelle ein amtliches Kennzeichen. Viele kleinere Fahrzeuge brauchen keine Zulassung, müssen aber trotzdem haftpflichtversichert sein. Den Nachweis tragen sie hinten am Fahrzeug: das Versicherungskennzeichen, bei E-Scootern die Versicherungsplakette. Es bestätigt, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht [1, 3]. Du bekommst es direkt beim Versicherer, nicht bei einer Behörde, und es gilt immer nur für ein Jahr [1].

Welche Fahrzeuge ein Versicherungskennzeichen brauchen

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nimmt mehrere Fahrzeugarten von der Zulassungspflicht aus. Drei davon dürfen auf öffentlichen Straßen nur mit einem gültigen Versicherungskennzeichen fahren: zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge [4, 16]. Für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter gilt stattdessen die Versicherungsplakette [3, 6].

Eine Frau in den Dreißigern fährt auf einem kräftigen Elektrofahrrad mit Gepäckträger einen Radweg zwischen Feldern entlang
Bild: KI-generiert

Der GDV übersetzt das in Alltagsfahrzeuge. Ein Versicherungskennzeichen brauchen danach [12]:

  • Mofas und Mopeds bis 50 Kubikzentimeter und höchstens 45 km/h,
  • Elektrofahrräder, die mit Tretunterstützung schneller als 25 km/h oder mit Motorunterstützung über 6 bis 45 km/h fahren, also S-Pedelecs,
  • Quads und Trikes bis 45 km/h und höchstens 50 Kubikzentimeter,
  • E-Roller mit Betriebserlaubnis bis 45 km/h,
  • motorisierte Krankenfahrstühle,
  • DDR-Mofas und -Mopeds bis 60 km/h, die schon vor dem 01.03.1992 versichert waren.

Die kleinere Versicherungsplakette gilt für E-Scooter und Segways mit Betriebserlaubnis nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung [12]. Zweiräder mit mehr als 50 Kubikzentimetern brauchen ein amtliches Kennzeichen, eine eigene Versicherung und regelmäßige Hauptuntersuchungen [12]. Dazu steht mehr unter Motorradversicherung.

Kein Kennzeichen braucht das gewöhnliche Pedelec. Ein Fahrrad mit elektrischer Trethilfe gilt nach § 1 Abs. 3 StVG nicht als Kraftfahrzeug, wenn der Motor höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung hat, die Unterstützung mit steigender Geschwindigkeit abnimmt und spätestens bei 25 km/h oder beim Aufhören des Tretens endet. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist erlaubt. Für solche Räder gelten die Vorschriften für Fahrräder [8]. Wie du ein Pedelec gegen Diebstahl und Schäden absicherst, erklärt Fahrrad und E-Bike versichern.

Was als E-Scooter gilt

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) definiert die Fahrzeuge, die eine Plakette statt eines Kennzeichens bekommen. Es sind Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, die bauartbedingt schneller als 6 und höchstens 20 km/h fahren, keinen Sitz haben oder sich selbst ausbalancieren. Dazu kommen Grenzen: Lenk- oder Haltestange mindestens 700 mm lang, mit Sitz mindestens 500 mm, Nenndauerleistung höchstens 500 Watt (bei selbstbalancierenden Fahrzeugen höchstens 1.400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung dienen), höchstens 700 mm breit, 1.400 mm hoch, 2.000 mm lang und ohne Fahrer höchstens 55 kg schwer [5].

Ein junger Mann in den Zwanzigern steht mit einem zusammengeklappten Elektroroller an einer Straßenbahnhaltestelle
Bild: KI-generiert

Auf die Straße darf ein E-Scooter nur mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis, mit einer gültigen Versicherungsplakette und mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild [6]. Fahren darf ihn, wer 14 Jahre alt ist. Eine Fahrerlaubnis verlangt die eKFV nicht [7].

Farbe und Verkehrsjahr

Versicherungskennzeichen und Bescheinigung gelten für ein Verkehrsjahr. Es beginnt am 1. März und endet mit Ablauf des Februars im folgenden Jahr. Danach verlieren Kennzeichen und Bescheinigung ihre Gültigkeit [1]. Damit die Polizei auf einen Blick erkennt, ob ein Kennzeichen gilt, wechselt jedes Jahr die Farbe von Schrift und Rand. Die FZV legt eine feste Reihenfolge fest [2]:

VerkehrsjahrZeitraumSchrift und Rand auf weißem Grund
202301.03.2023 bis 29.02.2024schwarz
202401.03.2024 bis 28.02.2025blau
202501.03.2025 bis 28.02.2026grün
202601.03.2026 bis 28.02.2027schwarz
202701.03.2027 bis 29.02.2028blau

Die Farben für 2023 bis 2025 nennt § 53 FZV ausdrücklich, danach wiederholt sich die Folge Schwarz, Blau, Grün [2]. Dass 2026 Schwarz gilt, bestätigt der GDV: Seit dem 01.03.2026 dürfen Mofas, Mopeds und E-Scooter nur noch mit schwarzen Kennzeichen fahren, die grünen sind ungültig [12]. Blau für 2027 folgt aus der Wiederholungsregel in § 53 Abs. 1 FZV. Das Verkehrsjahr steht auf dem Schild als Kalenderjahr seines Beginns [1].

Wie Kennzeichen und Plakette aussehen und wo sie hingehören

Das Versicherungskennzeichen trägt eine Erkennungsnummer aus höchstens drei Ziffern über höchstens drei Buchstaben, das Zeichen des Verbands oder Versicherers und das Verkehrsjahr [1]. Es muss reflektieren, darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein [2]. Laut GDV misst es 13,0 mal 10,1 cm [12]. Du befestigst es fest an der Rückseite, möglichst unter der Schlussleuchte, mit der Unterkante mindestens 200 mm über der Fahrbahn. Es muss aus mindestens 15 m lesbar sein. Neben dem Kennzeichen ist nur das Unterscheidungszeichen "D" erlaubt [2].

Ziehst du einen Anhänger, musst du die Erkennungsnummer an dessen Rückseite wiederholen, in derselben Schrift- und Grundfarbe wie am Zugfahrzeug und bei Tageslicht aus mindestens 15 m lesbar. Eine Beleuchtung von Kennzeichen und Nummer ist erlaubt, aber keine Pflicht [2]. Aufkleber, Halter oder Schilder, die mit dem Versicherungskennzeichen verwechselt werden können oder seine Wirkung beeinträchtigen, dürfen nicht am Fahrzeug sein. Erfüllt das Kennzeichen diese Vorgaben nicht, darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren [2].

Die Versicherungsplakette für E-Scooter ist ein Aufkleber mit dauerhafter Verklebung und einem Hologramm gegen Fälschungen [3]. Laut GDV ist sie 6,7 mal 5,5 cm groß [12]. Sie klebt hinten, möglichst unter der Schlussleuchte, mindestens 50 mm über der Fahrbahn und aus 8 m lesbar [3].

Zum Kennzeichen gehört eine Bescheinigung. Bei Mofa, Moped und S-Pedelec muss der Fahrer sie mitführen und auf Verlangen vorzeigen [1]. Bei E-Scootern genügt es, sie aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen [3].

So bekommst du das Kennzeichen

Das Versicherungskennzeichen gibt der Versicherer nach Abschluss des Vertrags und Zahlung des Beitrags heraus [1]. Laut GDV bekommst du es bei Kfz-Versicherern oder über Vermittler, einige bieten den Antrag auch online an [12]. Du musst dem Versicherer deine Halterdaten sowie Fahrzeugklasse, Aufbauart, Marke und Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitteilen, er meldet sie an das Kraftfahrt-Bundesamt [1]. Endet der Vertrag einer Plakette vor Ablauf des Verkehrsjahres, fordert der Versicherer dich auf, die Plakette zu entfernen und die Bescheinigung zurückzugeben [3].

Willst du wissen, bei wem ein bestimmtes Kennzeichen versichert ist, etwa nach einem Unfall, hilft der Zentralruf der Autoversicherer. Die Versicherung lässt sich über die Buchstabenkombination auf dem Kennzeichen ermitteln, online oder unter 0800 250 260 0 [12]. Was nach einem Unfall sonst zu tun ist, steht unter Autounfall: was du der Versicherung meldest.

Fahren ohne gültiges Kennzeichen

Ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu gebrauchen, verbietet § 6 PflVG. Verboten ist auch, einem anderen diesen Gebrauch zu gestatten [11]. Wer gegen das Verbot verstößt, wird nach § 30 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, bei fahrlässigem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Das Fahrzeug kann eingezogen werden [13]. Wer mit einem abgelaufenen Kennzeichen einen Unfall verursacht, muss den Schaden laut GDV selbst tragen, samt Schadenersatzforderungen, die im Ernstfall Millionenhöhe erreichen können [12]. Das Verbot betrifft also auch Halter, die ihr Mofa oder ihren Scooter ohne gültiges Kennzeichen an Familienmitglieder oder Freunde verleihen.

Auch ein gültiges Kennzeichen schützt nicht in jedem Fall. Wird ein Mofa oder Roller schneller gemacht als erlaubt, kann die Haftpflicht den Halter laut GDV mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. Dazu kommen Bußgelder, Punkte und je nach Fall eine Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis [12].

Fahrerlaubnis und Mindestalter

Für ein Mofa bis 25 km/h brauchst du keine Fahrerlaubnis, aber eine Prüfbescheinigung. Die gibt es nach einer Ausbildung bei einem Fahrlehrer und einer Prüfung. Wer schon eine Fahrerlaubnis hat, braucht sie nicht. Die Bescheinigung gilt für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h und ist beim Fahren mitzuführen [9]. Das Mindestalter für Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis liegt bei 15 Jahren, E-Scooter ausgenommen [10]. Für Mopeds und Kleinkrafträder der EU-Klasse L1e-B brauchst du die Klasse AM [14], die es ab 15 Jahren gibt. Das gilt auch für S-Pedelecs, die die Verbraucherzentrale NRW als L1e-B einordnet [15]. Bis zum 16. Geburtstag gilt sie nur im Inland [10]. Für E-Scooter reichen 14 Jahre ohne Fahrerlaubnis [7].

Haftpflicht reicht, Kasko ist freiwillig

Das Versicherungskennzeichen belegt nur die Haftpflicht. Sie zahlt Schäden, die du anderen zufügst. Schäden am eigenen Fahrzeug und Diebstahl deckt sie nicht, dafür gibt es eine freiwillige Teilkasko [12]. Der GDV weist auf die Diebstahlzahlen hin: 2024 wurden rund 12.000 kaskoversicherte Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gestohlen, darunter 8.570 E-Scooter. Bei E-Scootern kamen auf 10.000 versicherte Fahrzeuge 284 Diebstähle, bei Pkw 3 [12]. Insgesamt fuhren 2024 rund 3,3 Millionen Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, 13 Prozent mehr als im Vorjahr. Sie verursachten 25.200 Haftpflichtschäden mit einem Durchschnitt von 4.900 Euro [12]. Was die Teilkasko abdeckt, erklärt Teilkasko oder Vollkasko. Weil das Kennzeichen jedes Jahr neu kommt, bietet sich der Februar an, um zu prüfen, ob du den Kaskoschutz noch willst.

Ein Elektroroller ist mit einer schweren Kette an einem Fahrradständer vor einem Wohnhaus angeschlossen
Bild: KI-generiert
  1. Gesetz § 52 FZV: Versicherungskennzeichen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 53 FZV: Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 56 FZV: Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 4 Abs. 3 FZV: Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 1 eKFV: Elektrokleinstfahrzeuge. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 2 eKFV: Anforderungen an das Inbetriebsetzen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 3 eKFV: Berechtigung zum Führen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 1 Abs. 3 StVG: Fahrzeuge mit elektrischer Trethilfe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 5 FeV: Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 10 FeV: Mindestalter. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 6 PflVG: Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Stichtag 1. März: Kennzeichen an Rollern und E-Scootern wechseln. GDV, dieversicherer.de. Stand 20.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 30 PflVG: Strafvorschriften. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 6 FeV: Einteilung der Fahrerlaubnisklassen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  15. Organisation Pedelecs: Welcher Versicherungsschutz ist notwendig?. Verbraucherzentrale NRW. Stand 18.03.2026. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz § 3 Abs. 3 FZV: Zulassungsfreie Fahrzeuge. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.