Gesundheit und VorsorgeRatgeber
Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag: vorbereiten, beantworten, absichern
Du musst alle dir bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für seine Entscheidung erheblich sind, auch bei Fragen, die er nach deinem Antrag, aber vor der Annahme stellt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten, sonst mit einer Frist von einem Monat kündigen oder andere Bedingungen verlangen. Seine Rechte erlöschen grundsätzlich nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn. In der Krankenversicherung verkürzt sich die Fünfjahresfrist auf drei Jahre.

Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- und private Krankenzusatzversicherungen beginnen fast immer mit einem Fragebogen zur Gesundheit. Was du dort angibst, entscheidet darüber, ob und zu welchen Bedingungen der Versicherer dich nimmt, und Jahre später darüber, ob er im Leistungsfall zahlt. Die Verbraucherzentralen schreiben, dass die Vollständigkeit mancher Angaben erst geprüft wird, wenn ein Versicherungsfall gemeldet wird [13]. Diese Seite erklärt die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wie du die Antworten vorbereitest und welche Folgen Fehler haben. Für die private Krankenvollversicherung gibt es eine eigene Seite unter Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen.
Was du angeben musst
Bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung musst du dem Versicherer die dir bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für seinen Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Stellt er nach deiner Erklärung, aber vor der Annahme weitere solche Fragen, musst du auch diese beantworten [1]. Die Pflicht hängt also an den Fragen des Versicherers: Er bestimmt, wonach er fragt und über welchen Zeitraum. Soll eine andere Person versichert werden, ist nach den GDV-Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung auch sie zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Antworten verpflichtet [14].
Die Verbraucherzentralen raten, die Fragen auf jeden Fall vollständig und richtig zu beantworten. Sonst kann der Versicherer später wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten, und im schlimmsten Fall hast du lange Beiträge gezahlt und gehst bei Eintritt der Berufsunfähigkeit leer aus [12].
Unterlagen vor dem Ausfüllen sammeln
Kaum jemand kennt alle Arztbesuche der letzten Jahre auswendig. Gesetzlich Versicherte können ihre Daten auf mehreren Wegen nachlesen. Die Krankenkasse unterrichtet dich auf Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten [10]. Nach den Verbraucherzentralen stehen die Abrechnungsdaten mit Diagnosen auch in der elektronischen Patientenakte, und eine Patientenquittung kannst du außerdem direkt bei einer Praxis oder einem Krankenhaus anfordern. Weil viele Leistungen erst nach Ablauf eines Quartals abgerechnet werden, können mehrere Monate zwischen Behandlung und Anzeige liegen [11].

Diagnosen erscheinen dort als ICD-10-Codes. Ärzte können sie mit Zusatzkennzeichen versehen: G für gesichert, V für Verdacht, A für ausgeschlossen und Z für den Zustand nach einer Erkrankung. Nicht jede Krankenkasse zeigt diese Kennzeichen an, dann ist eine Verdachtsdiagnose von einer gesicherten nicht zu unterscheiden [11]. Genauere Auskunft gibt die Behandlungsakte. In sie musst du auf Verlangen unverzüglich Einsicht bekommen, und du kannst Abschriften verlangen, die erste davon unentgeltlich [9].
Findest du eine Diagnose, die nicht stimmt, wendest du dich nach den Verbraucherzentralen zuerst an die Praxis, die sie eingetragen hat. Die Korrektur muss grundsätzlich von dort ausgehen [11]. Mit einem ärztlichen Nachweis über die Unrichtigkeit muss die Krankenkasse auf deinen Antrag die Diagnose in ihren Auskünften an dich und bei der Übermittlung in die Patientenakte in berichtigter Form verwenden. Über den Antrag entscheidet sie innerhalb von vier Wochen [10].
So beantwortest du die Fragen
Aus der gesetzlichen Regel und den Hinweisen der Verbraucherzentralen ergeben sich einige Arbeitsschritte. Sie sind unsere Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe:
- Lies jede Frage genau, besonders den abgefragten Zeitraum, und beantworte nur, was gefragt ist, das aber vollständig.
- Gleiche deine Antworten mit der Kassenübersicht und den Arztunterlagen ab, auch bei Behandlungen, die dir unwichtig erscheinen.
- Reicht der Platz nicht, schreib die Einzelheiten auf ein Beiblatt und verweise im Antrag darauf.
- Fällt dir nach dem Absenden etwas ein, teile es dem Versicherer in Textform mit, solange er den Antrag noch nicht angenommen hat.
- Bewahre eine Kopie des vollständigen Antrags mit allen Fragen und Antworten auf.
Rechne damit, dass Versicherer dieselben Angaben unterschiedlich bewerten. Die Verbraucherzentralen berichten, dass ein und dieselbe Person bei einem Anbieter einen Vertrag, bei einem anderen nur einen Risikozuschlag und bei einem dritten eine Ablehnung bekommen hätte [12].
Anonyme Risikovoranfrage
Wer wegen Vorerkrankungen Probleme erwartet, sollte nach den Verbraucherzentralen eine anonyme Risikovoranfrage starten. Dabei fragt ein Dienstleister bei Versicherern an, ob und zu welchen Bedingungen sie dich versichern würden. Name und Anschrift werden nicht angegeben, sodass du mit deinen Vorerkrankungen nicht auf Listen landest und nicht bei anderen Verträgen Probleme bekommst [12]. Solche Anfragen übernehmen etwa Versicherungsberater oder Makler, deren Unterschiede die Seite Versicherungsmakler, Vertreter oder Versicherungsberater erklärt.
Wenn ein Vermittler den Antrag ausfüllt
Ein Versicherungsvertreter gilt kraft Gesetzes als bevollmächtigt, Anträge und die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen von dir entgegenzunehmen [6]. Was er dabei erfährt, steht der Kenntnis des Versicherers gleich [7]. Kannte der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige, sind seine Rechte wegen der Anzeigepflichtverletzung ausgeschlossen [1]. Die Beweislast für eine Verletzung der Anzeigepflicht trägt der Versicherer, für den Inhalt deines Antrags dagegen du [6].

Schließt ein Vertreter für dich den Vertrag, werden sowohl seine als auch deine Kenntnis und Arglist berücksichtigt. Du kannst dich dann nur darauf berufen, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben, wenn das für euch beide gilt [4]. Die GDV-Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung übertragen das auf jede andere Person, die die Fragen für dich beantwortet: Kennt sie den Umstand oder handelt sie arglistig, wirst du behandelt, als hättest du selbst davon gewusst oder arglistig gehandelt [14]. Unser Rat: Lies alle Antworten selbst durch, bevor du unterschreibst, auch wenn jemand anderes sie eingetragen hat.
Was bei falschen oder fehlenden Angaben passiert
Der Versicherer hat Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung nur, wenn er dich vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat [1]. Er muss sie innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat, und dabei die Umstände angeben, auf die er sich stützt [2]. Welche Rechte er hat, hängt vom Verschulden ab [1, 2, 3]:

| Verschulden | Rechte des Versicherers |
|---|---|
| Arglist | Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt möglich; nach Rücktritt keine Leistung, auch wenn der Umstand für den Versicherungsfall keine Rolle spielte |
| Vorsatz | Rücktritt; nach Eintritt des Versicherungsfalls keine Leistung, außer der verschwiegene Umstand war weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang der Leistung ursächlich |
| grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt. Er ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte; dann werden diese Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Nach einem Rücktritt im Versicherungsfall gilt dieselbe Ausnahme von der Leistungspflicht wie bei Vorsatz |
| leichte Fahrlässigkeit | kein Rücktritt; Kündigung mit einer Frist von einem Monat oder, wenn er auch zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, rückwirkende Änderung der Bedingungen |
| kein Verschulden | kein Rücktritt; Kündigung mit einer Frist von einem Monat oder andere Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode |
Steigt der Beitrag durch eine solche Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer den verschwiegenen Umstand vom Schutz aus, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Darauf muss er dich in der Mitteilung hinweisen [1]. Tritt der Versicherer bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zurück, zahlt er nach den GDV-Musterbedingungen den Rückkaufswert, die Rückzahlung der Beiträge kannst du nicht verlangen [14].
Die Rechte aus § 19 VVG erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, gilt das nicht [2]. In der Krankenversicherung, also auch bei Zusatzversicherungen wie der Krankenhauszusatzversicherung, verkürzt sich die Fünfjahresfrist auf drei Jahre; bei Vorsatz oder Arglist bleibt es bei zehn Jahren. Hast du die Verletzung nicht zu vertreten, kann der Versicherer dort die Bedingungen nicht nach § 19 Abs. 4 VVG ändern [5]. Wegen Vorerkrankungen kann der Versicherer schon beim Abschluss einen Risikozuschlag verlangen oder bestimmte Risiken ausschließen [13]. Das steht dann im Vertrag, und du kannst es vor der Unterschrift prüfen. Allgemein zu Pflichten im Vertrag steht mehr unter Obliegenheiten: deine Pflichten als Versicherter.
Neue Fragen bei späteren Änderungen
Die Anzeigepflicht kann später noch einmal entstehen. Erweiterst du den Schutz nachträglich oder wird die Versicherung wiederhergestellt und prüft der Versicherer dafür das Risiko erneut, gelten die Regeln zur Anzeigepflicht nach den GDV-Musterbedingungen entsprechend. Die Fristen von fünf und zehn Jahren beginnen dann für den geänderten Teil neu [14]. Eine Nachversicherungsgarantie, wie sie manche Berufsunfähigkeitsverträge für Anlässe wie Heirat oder Geburt eines Kindes vorsehen, erlaubt nach den Verbraucherzentralen eine Erhöhung ohne weitere Gesundheitsprüfung [12].
Wenn der Versicherer bei Ärzten nachfragt
Gesundheitsdaten darf der Versicherer nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erheben. Das ist nur zulässig, soweit die Daten zur Beurteilung des Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich sind und du eingewilligt hast. Die Einwilligung kann schon vor der Vertragserklärung erteilt werden. Vor jeder Erhebung muss er dich unterrichten, und du kannst widersprechen. Außerdem kannst du jederzeit verlangen, dass Daten nur nach einer Einwilligung im Einzelfall erhoben werden [8]. Gerade im Leistungsfall, etwa bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Risikolebensversicherung, prüft der Versicherer so die damaligen Antworten.
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 22 VVG: Arglistige Täuschung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 20 VVG: Vertreter des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 194 VVG: Anzuwendende Vorschriften (Krankenversicherung). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 69 VVG: Gesetzliche Vollmacht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 70 VVG: Kenntnis des Versicherungsvertreters. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 213 VVG: Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenversicherung: Was ist das und was steht darin?. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 05.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Berufsunfähigkeit: Wie Sie sich gegen Verlust des Einkommens absichern. Verbraucherzentrale Bundesverband und Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Stand 02.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Sinnvoll oder nicht?. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 19.08.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung, § 6 (unverbindliche Musterbedingungen). GDV. Stand 21.07.2025. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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