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Versicherungsmakler, Vertreter oder Versicherungsberater: die Unterschiede
Ein Versicherungsvertreter arbeitet im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer und wird meist über Provisionen bezahlt. Ein Versicherungsmakler wird von dir beauftragt und soll aus einer ausreichenden Zahl von Angeboten auswählen; bezahlt wird er meist über eine Courtage, die beim Abschluss und laufend anfällt. Ein Versicherungsberater darf nur von dir bezahlt werden und keine Zahlungen von Versicherern annehmen.

Wer eine Versicherung über eine Person abschließt, hat es fast immer mit einem von drei Berufen zu tun: Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater. Die Bezeichnungen klingen ähnlich, rechtlich stehen die drei aber an unterschiedlichen Stellen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legt fest, für wen sie arbeiten, die Gewerbeordnung regelt Erlaubnis und Bezahlung [1, 5]. Für dich hängen daran drei praktische Fragen: Wessen Interessen vertritt die Person, wie wird sie bezahlt, und wer haftet, wenn die Beratung falsch war? Diese Seite beantwortet sie und zeigt, wie du im Vermittlerregister prüfst, mit wem du sprichst.
Die drei Rollen im Überblick
Vertreter und Makler fasst das Gesetz unter dem Begriff Versicherungsvermittler zusammen. Der Versicherungsberater ist kein Vermittler, für ihn gelten eigene Regeln [1].
| Rolle | arbeitet im Auftrag von | Bezahlung | Erlaubnis |
|---|---|---|---|
| Versicherungsvertreter | einem oder mehreren Versicherern | Provision | § 34d Abs. 1 GewO, gebundene Vertreter befreit (Abs. 7) |
| Versicherungsmakler | dir als Kunde | Courtage | § 34d Abs. 1 GewO |
| Versicherungsberater | dir als Kunde | Honorar nur von dir | § 34d Abs. 2 GewO |
Courtage ist der Begriff für den Lohn des Maklers, Provision der für das Entgelt des Vertreters [9]. Bei beiden fällt die Vergütung nach Angaben des Bundesverbands der Versicherungsberater unabhängig vom Aufwand beim Abschluss und danach in der Regel jährlich bei bestehenden Verträgen an [10]. Ob die Vergütung im Beitrag steckt oder du direkt zahlst, muss dir jeder Vermittler beim ersten Kontakt mitteilen [6]. Die Erlaubnis erteilt die IHK [5].
Der Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem anderen Vertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen [1]. Entscheidend ist dieses Betrautsein. Ist der Vermittler gegenüber dem Versicherer zur Vermittlung verpflichtet, ist er Vertreter. Eine bloße Courtagevereinbarung macht ihn dagegen noch nicht dazu [9].
Es gibt mehrere Formen. Der gebundene Vertreter arbeitet ausschließlich für einen im Inland zugelassenen Versicherer, bei nicht konkurrierenden Produkten auch für mehrere. Er braucht keine eigene Erlaubnis, wenn der Versicherer die uneingeschränkte Haftung für ihn übernimmt [5]. Mehrfachvertreter arbeiten für mehrere, auch konkurrierende Versicherer und brauchen eine Erlaubnis der IHK [5, 9].
Ein Vertreter muss dir sagen, für welche Versicherer er tätig ist und ob er ausschließlich für sie arbeitet. Außerdem muss er offenlegen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er berät [2]. Für Fehler in der Beratung haftet grundsätzlich der Versicherer, eine persönliche Haftung des Vertreters kommt in der Regel nicht in Betracht [9].
Der Versicherungsmakler
Ein Makler vermittelt Versicherungen im Interesse seines Auftraggebers, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein [1]. Grundlage ist ein Maklervertrag zwischen dir und dem Makler, an dem der Versicherer nicht beteiligt ist. Er umfasst meist eine laufende Betreuung, also Verwaltung und Anpassung deiner Verträge [9].

Das Gesetz stellt an den Makler eine besondere Anforderung. Er muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern am Markt zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien empfehlen kann, welcher Vertrag zu dir passt. Diese Pflicht entfällt nur, wenn er dich vor deiner Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist. Dann muss er dir sagen, welche Versicherer er berücksichtigt hat [2].
Ob jemand Makler ist, hängt am Inhalt der Vereinbarungen. Die Bezeichnung der Vergütung als Courtage ist nur ein Hinweis darauf [9]. Für eigene Fehler haftet der Makler grundsätzlich persönlich, der Versicherer haftet für ihn in aller Regel nicht [9].
Der Versicherungsberater
Versicherungsberater beraten Dritte beim Abschluss, bei der Änderung oder Prüfung von Verträgen. Sie unterstützen auch im Schadenfall und dürfen dich außergerichtlich gegenüber dem Versicherer vertreten. Vom Versicherer dürfen sie weder einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten noch auf andere Weise abhängig sein [1].

Die Gewerbeordnung regelt die Bezahlung streng. Ein Versicherungsberater darf sich nur von seinem Auftraggeber bezahlen lassen und keine Zuwendungen von Versicherern annehmen. Empfiehlt er eine Versicherung, soll er möglichst eine ohne Provision anbieten. Fließt trotzdem eine Zuwendung, muss er sie an dich weiterleiten [5]. Nach Angaben des Bundesverbands der Versicherungsberater rechnen Berater nach Zeit oder nach Gegenstandswert gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Ein Erfolgshonorar ist verboten, der Verband verweist dazu auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 67/18). Auf Wunsch gibt es vorab eine Kostenschätzung [10].
Vermittler und Berater sind getrennte Gewerbe. Wer als Versicherungsberater zugelassen ist, darf nicht gleichzeitig als Vermittler tätig sein, und umgekehrt [5].
Zahlen aus dem Register
Wie unterschiedlich verbreitet die drei Berufe sind, zeigt die Statistik der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Zum 01.10.2026 waren 179.065 Einträge im Vermittlerregister verzeichnet [8]:
- 97.896 gebundene Versicherungsvertreter
- 47.329 Versicherungsmakler mit Erlaubnis
- 27.270 Versicherungsvertreter mit Erlaubnis
- 5.629 produktakzessorische Vertreter und 605 produktakzessorische Makler, die von der Erlaubnis befreit sind
- 336 Versicherungsberater
Produktakzessorisch heißt, dass jemand Versicherungen nur als Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung vermittelt. Unabhängige Versicherungsberater sind also selten. Wer einen sucht, findet ihn über das Register.
Pflichten, die für alle Vermittler gelten
Vertreter und Makler müssen dich nach deinen Wünschen und Bedürfnissen fragen, wenn das Produkt schwer zu beurteilen ist oder deine Situation dazu Anlass gibt. Sie müssen dich beraten, jeden Rat begründen und Beratung und Begründung dokumentieren. Der Aufwand soll dabei in einem vernünftigen Verhältnis zum Beitrag stehen [3]. Auf Beratung oder Dokumentation kannst du nur mit einer gesonderten schriftlichen Erklärung verzichten, bei Fernabsatzverträgen genügt die Textform. Der Vermittler muss dich vorher ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Verzicht spätere Schadensersatzansprüche erschweren kann [3].
Verletzt ein Vermittler diese Pflichten, muss er dir den Schaden ersetzen, außer er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten [4]. Für die Erlaubnis brauchen Vertreter mit Erlaubnis, Makler und Berater eine Berufshaftpflichtversicherung und eine bestandene Sachkundeprüfung bei der IHK. Außerdem müssen sie und ihre Mitarbeiter sich jedes Jahr 15 Stunden weiterbilden [5].
Schon beim ersten Geschäftskontakt muss dir der Vermittler oder Berater Name und Anschrift nennen, seinen Status als Makler, Vertreter oder Berater, seine Registrierungsnummer und wie du die Registrierung überprüfen kannst. Dazu kommen Angaben zur Art der Vergütung, ob du direkt zahlst oder die Vergütung im Beitrag steckt, und ob er weitere Zuwendungen erhält. Auch Beteiligungen von mehr als 10 Prozent an einem Versicherer oder umgekehrt muss er offenlegen, ebenso die Anschrift der Schlichtungsstelle [6].
Im Vermittlerregister nachsehen
Alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen [5]. Das Register unter vermittlerregister.info ist frei einsehbar, und die DIHK veröffentlicht dazu vierteljährlich Statistiken [7]. So gehst du vor:

- Die Registrierungsnummer aus der Erstinformation abschreiben.
- Auf vermittlerregister.info die Nummer in das Suchfeld eingeben oder die erweiterte Suche nutzen.
- Prüfen, ob Name, Anschrift und die Kategorie (Makler, Vertreter, gebundener Vertreter oder Berater) mit dem übereinstimmen, was dir gesagt wurde.
- Bei gebundenen Vertretern nachsehen, für welche Versicherer sie eingetragen sind.
Was du vor einem Gespräch klären kannst
Welche Form zu dir passt, hängt von deinen Verträgen und deinem Bedarf ab, und diese Seite gibt dazu keine Empfehlung. Ein paar Fragen helfen bei der Einordnung. Willst du nur einen bestimmten Versicherer kennenlernen, oder suchst du einen Vergleich über mehrere Anbieter? Möchtest du für eine Beratung ein Honorar zahlen, oder soll die Vergütung im Beitrag stecken? Brauchst du jemanden, der dich auch im Schadenfall gegenüber dem Versicherer vertritt? Welche Kriterien beim Vergleich zählen, steht unter Versicherungen vergleichen: worauf es ankommt. Für die private Krankenversicherung gibt es eine eigene Seite: PKV-Tarife vergleichen. Einen ersten Überblick über sinnvolle Sparten nach Lebenslage gibt der Versicherungs-Check.
Wenn es Streit gibt
Bei Ärger über die Vermittlung eines Vertrags kannst du dich an den Versicherungsombudsmann wenden. Für Beschwerden gegen Vermittler und Berater hat er eine eigene Verfahrensordnung. Sie gilt für Streit im Zusammenhang mit der Vermittlung, auch wenn der Vertrag am Ende nicht zustande kam [11]. Für dich ist das Verfahren grundsätzlich kostenfrei, Anwaltskosten trägt aber jeder selbst. Ein Schlichtungsvorschlag kann vom Ergebnis eines Gerichtsverfahrens abweichen, und die Beteiligten können ihn ablehnen und vor Gericht gehen [11]. Ausgenommen sind Beschwerden über Ansprüche aus Kranken- und Pflegeversicherungen [11]. Wie das Verfahren abläuft, beschreibt Versicherungsombudsmann und Beschwerde bei der BaFin.
- Gesetz § 59 VVG: Begriffsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 60 VVG: Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 61 VVG: Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 63 VVG: Schadensersatzpflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 34d GewO: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 15 VersVermV: Informationspflichten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Vermittlerregister. DIHK. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister. DIHK. Stand 01.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Abgrenzungsfragen bei Versicherungsmakler, -vertreter, -mehrfachagent. IHK Hochrhein-Bodensee. Stand Oktober 2015. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Kosten der Versicherungsberatung. BVVB Bundesverband der Versicherungsberater. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler (VermVO). Versicherungsombudsmann e.V.. Stand 23.11.2016. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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