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Unterversicherung: warum die Versicherung nur einen Teil zahlt

Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Wert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Schadens. Dann zahlt der Versicherer nach § 75 VVG nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert, bei halbem Wert also nur die Hälfte des Schadens. Ein Unterversicherungsverzicht und eine korrekt ermittelte Summe schützen davor.

Ein gemütliches Wohnzimmer mit Sofa, Regal, Stehlampe und Teppich im warmen Abendlicht
Bild: KI-generiert

Viele Menschen merken erst nach einem Brand oder Einbruch, dass ihre Versicherungssumme zu niedrig war. Der Versicherer kürzt dann jeden Schaden anteilig, auch einen kleinen. Das ist die Unterversicherung. Sie betrifft vor allem die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung, weil dort eine Versicherungssumme den Wert von Sachen abbilden soll, der sich mit der Zeit ändert. Wie sich die Kürzung berechnet, wann sie greift und wie du sie vermeidest, zeigt diese Seite.

Was das Gesetz unter Unterversicherung versteht

§ 75 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt den Fall in einem Satz: Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Versicherungsfalls, muss der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert leisten [1]. Zwei Begriffe sind dabei wichtig.

  • Die Versicherungssumme ist der Betrag, den du im Vertrag vereinbart hast.
  • Der Versicherungswert ist der tatsächliche Wert der versicherten Sachen. Ist nichts anderes vereinbart, gilt für Sachen der Betrag, den du zur Zeit des Schadens für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand aufwenden musst, abzüglich eines Abzugs für Alter und Abnutzung [2]. In der Hausratversicherung wird der Neuwert ersetzt, also der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand [4]. Wohngebäude sind meist zum gleitenden Neuwert versichert [5].

Entscheidend ist der Wert am Tag des Schadens, nicht beim Abschluss. Ein Vertrag, der vor zehn Jahren gepasst hat, kann heute unterversichert sein, weil Preise gestiegen sind oder du mehr besitzt. Eine feste Prozentgrenze für "erheblich" nennt § 75 VVG nicht [1].

So rechnet der Versicherer

Die Formel lautet: Entschädigung = Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert.

Eine Balkenwaage aus Messing mit einem kleinen und einem großen Stapel Holzklötze
Bild: KI-generiert

Die Verbraucherzentrale rechnet ein Beispiel aus der Hausratversicherung vor: Vereinbart sind 50.000 Euro, der Hausrat ist aber 100.000 Euro wert. Bei einem Brandschaden von 10.000 Euro zahlt der Versicherer nur 5.000 Euro, weil die Hälfte des Werts nicht versichert ist [4]. Für ein Wohngebäude nennt sie dasselbe Verhältnis in größeren Zahlen: 500.000 Euro Versicherungssumme bei 1.000.000 Euro Gebäudewert, ein Brandschaden von 100.000 Euro, Entschädigung 50.000 Euro [5].

Versicherungssummetatsächlicher WertSchadenEntschädigung
50.000 Euro100.000 Euro10.000 Euro5.000 Euro
500.000 Euro1.000.000 Euro100.000 Euro50.000 Euro

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) beschreibt die Folge ebenso: Liegt die Summe 30 Prozent unter dem Wert, zahlt der Versicherer im Schadenfall 30 Prozent weniger [3]. Die Kürzung trifft also auch Schäden, die weit unter der Versicherungssumme liegen.

Unterversicherung und Entschädigungsgrenzen sind zwei Dinge

Von der Unterversicherung zu unterscheiden sind Entschädigungsgrenzen, die der Vertrag für bestimmte Sachen vorsieht. In der Hausratversicherung ist die Entschädigung für Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder Antiquitäten meist auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt [4]. Diese Grenze gilt auch dann, wenn die Summe insgesamt stimmt. Wer viel Schmuck oder Kunst besitzt, prüft deshalb die Gesamtsumme und zusätzlich die Grenze für Wertsachen.

Ein Rechenbeispiel zur Grenze: Bei einer Hausratsumme von 52.000 Euro liegt die Obergrenze für Wertsachen bei 20 Prozent, also bei 10.400 Euro. Wurden Schmuck und Uhren für 15.000 Euro gestohlen, bekommst du höchstens 10.400 Euro, auch ohne jede Unterversicherung. Wie hoch die Grenze in deinem Vertrag ist, steht in den Bedingungen.

Ebenfalls getrennt zu betrachten ist die Überversicherung. Liegt die Summe erheblich über dem Wert, kann jede Seite verlangen, sie mit sofortiger Wirkung herabzusetzen; der Beitrag sinkt entsprechend [6]. Mehr als den Schaden bekommst du auch bei zu hoher Summe nicht. Wie das bei mehreren Verträgen für dieselbe Sache aussieht, beschreibt Doppelt versichert: Überschneidungen finden.

Der Unterversicherungsverzicht beim Hausrat

Hausratversicherer bieten ein Quadratmetermodell an [3]: Die Versicherungssumme ergibt sich aus der Wohnfläche mal einem Pauschalbetrag. Erreicht die Summe diesen Pauschalbetrag, verzichtet der Versicherer im Schadenfall darauf, eine Unterversicherung zu prüfen. Der Betrag liegt laut GDV in der Regel zwischen 650 und 750 Euro je Quadratmeter und kann je nach Versicherer abweichen [3]. Die Verbraucherzentrale nennt meist 650 Euro je Quadratmeter [4].

Ein Mann um die vierzig schreitet die Länge eines leeren, hellen Zimmers ab
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Für eine Wohnung mit 80 Quadratmetern ergibt das bei 650 Euro eine Summe von 52.000 Euro. Der Verzicht hilft aber nur, wenn die Angaben stimmen. Gibst du 70 statt 80 Quadratmeter an, liegt die Summe unter dem Pauschalbetrag für deine tatsächliche Fläche, und der Verzicht greift unter Umständen nicht. Was dein Vertrag dazu sagt, steht in den Bedingungen.

Die andere Methode ist das Versicherungssummenmodell. Dabei bewertest du jeden Gegenstand einzeln. Das ist laut GDV sehr aufwendig [3], kann aber sinnvoll sein, wenn du deutlich mehr besitzt als üblich, etwa eine teure Fotoausrüstung oder hochwertige Möbel. Die Summe für deinen Haushalt kannst du mit dem Hausrat-Rechner abschätzen.

Wohngebäude: gleitender Neuwert und Wert 1914

Bei Wohngebäuden wird die Versicherung heute meist als gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen. Anpassungsklauseln koppeln den Beitrag an die Baupreise und die Schadenzahlungen des Vorjahres, damit die Summe mit den Kosten mitwächst und keine Unterversicherung entsteht [5]. Brennt ein so versichertes Haus ab, wird es nach GDV zum aktuellen Baupreis und nach aktuellen Baustandards wieder aufgebaut [3].

Ein Einfamilienhaus mit neuer Dachgaube und einem Gerüst an einer Seite unter blauem Himmel
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Manche Versicherer berechnen die Summe noch über den sogenannten Wert 1914, also die Baukosten des Hauses zu Preisen von 1914, die über einen Index auf heute hochgerechnet werden. Die Verbraucherzentrale rät davon ab: Das Verfahren sei kompliziert, intransparent und führe oft zur Unterversicherung. Am einfachsten und sichersten sei die Berechnung über die Wohnfläche [5]. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt, sich die Berechnung vom Vermittler oder Versicherer erklären zu lassen, wenn der Vertrag mit dem Wert 1914 arbeitet [7]. Mehr zur Gebäudeversicherung steht unter Wohngebäudeversicherung.

Ändert sich das Gebäude, ändert sich auch sein Wert. Ein ausgebautes Dachgeschoss, ein Anbau oder eine neue Photovoltaikanlage können den Versicherungswert erhöhen. Frag nach solchen Arbeiten beim Versicherer nach, ob Summe und Wohnfläche im Vertrag noch stimmen, und lass dir die Antwort schriftlich geben.

So vermeidest du eine Unterversicherung

  1. Lies im Versicherungsschein nach, ob ein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist und an welche Bedingungen er geknüpft ist.
  2. Vergleiche die angegebene Wohnfläche mit der tatsächlichen, auch nach einem Umzug oder Ausbau.
  3. Melde größere Anschaffungen. Der GDV rät, die Versicherung nach dem Kauf teurer Möbel sofort zu informieren und die Summe zu erhöhen [3].
  4. Prüfe, ob der Vertrag eine Dynamik enthält, die die Summe regelmäßig an steigende Wiederbeschaffungskosten anpasst [3].
  5. Bei Gebäuden: Achte auf eine gleitende Neuwertversicherung oder eine Berechnung nach Wohnfläche [5].
  6. Prüfe die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen getrennt von der Gesamtsumme [4].

Eine höhere Summe kostet mehr Beitrag. Wer sparen will, kann eine Selbstbeteiligung vereinbaren, statt die Summe zu drücken. Der Eigenanteil ist ein fester Betrag, die Kürzung bei Unterversicherung trifft dagegen jeden Schaden anteilig. Wie sich ein Eigenanteil rechnet, steht unter Selbstbeteiligung: wann sie sich rechnet.

Wenn der Versicherer Unterversicherung einwendet

Kürzt der Versicherer eine Entschädigung mit dem Hinweis auf Unterversicherung, lass dir die Rechnung zeigen: welchen Versicherungswert er ansetzt, wie er ihn ermittelt hat und welches Verhältnis er daraus ableitet. Prüfe dann zwei Dinge. Erstens, ob im Vertrag ein Unterversicherungsverzicht steht und ob seine Bedingungen erfüllt sind. Zweitens, ob der angesetzte Wert stimmt. Der Versicherungswert bemisst sich nach dem Wert zur Zeit des Schadens [1, 2]; Gegenstände, die du längst nicht mehr besitzt, gehören nicht hinein. Wie du gegen eine Kürzung vorgehst, steht unter Wenn die Versicherung nicht zahlt.

Wo es keine Unterversicherung gibt

§ 75 VVG steht im Abschnitt über die Schadensversicherung [1]. Er betrifft also Verträge, die einen konkreten Schaden an Sachen ersetzen. Bei Versicherungen, die einen vereinbarten Betrag auszahlen, etwa eine Risikolebensversicherung, gibt es keine anteilige Kürzung. Ist dort die Summe zu niedrig gewählt, bekommen die Begünstigten eben nur diese Summe. Auch eine vereinbarte Taxe, also ein fest vereinbarter Wert, schützt nicht vor Kürzung: Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, ersetzt der Versicherer den Schaden nur im Verhältnis der Summe zur Taxe [8].

  1. Gesetz § 75 VVG: Unterversicherung. Bundesministerium der Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 88 VVG: Versicherungswert. Bundesministerium der Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation Unterversicherung beim Hausrat. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (dieversicherer.de). Stand 30.10.2023. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Hausratversicherung: Auf den Wert der Einrichtung kommt's an. Verbraucherzentrale. Stand 10.11.2025. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Wohngebäudeversicherung: für Hausbesitzer:innen ein absolutes Muss. Verbraucherzentrale. Stand 10.08.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 74 VVG: Überversicherung. Bundesministerium der Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Wohngebäudeversicherung: Haus und Wohnung richtig versichern. Verbraucherzentrale Niedersachsen. Stand 17.04.2025. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 76 VVG: Taxe. Bundesministerium der Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.