Reise und UrlaubRatgeber

Reiseabbruchversicherung: Rückreise und nicht genutzte Tage

Eine Reiseabbruchversicherung zahlt, wenn du eine Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig beenden oder verlängern musst, etwa wegen eines Todesfalls in der Familie oder einer schweren Erkrankung. Nach den GDV-Musterbedingungen ersetzt sie die zusätzlichen Rückreisekosten; den anteiligen Wert nicht genutzter Reiseleistungen nur, wenn das im Versicherungsschein gesondert vereinbart ist. Behandlungskosten im Ausland deckt sie nicht, dafür ist die Auslandsreisekrankenversicherung zuständig.

Eine Frau in den Vierzigern steht mit Handgepäck am Flughafengate und schaut durch ein großes Fenster auf ein Flugzeug
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Die Reiserücktrittsversicherung endet mit dem Reiseantritt. Passiert danach etwas, das dich zur Heimreise zwingt, greift die Reiseabbruchversicherung. Viele Versicherer verkaufen beide zusammen, und die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) regeln sie in einem gemeinsamen Bedingungswerk, den ABRV 2002/2025 [1]. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt den Abbruchschutz als Ergänzung zur Rücktrittsversicherung [2]. Was vor Reisebeginn gilt, steht unter Reiserücktrittsversicherung.

Zwei Arten von Leistungen

Bei einem Abbruch kennen die Musterbedingungen zwei Leistungen, die getrennt geregelt sind [1]:

Ein leeres Hotelzimmer mit gemachtem Bett und offener Balkontür zum Meer im Nachmittagslicht
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  • die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die dadurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, vorausgesetzt, An- und Abreise sind im versicherten Arrangement enthalten
  • den anteiligen Wert der gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen, jedoch nur, soweit das im Versicherungsschein gesondert vereinbart ist

Die erste Leistung gilt nach den ABRV auch, wenn du später als geplant zurückkehrst [1]. Die zweite Leistung kann je nach Reise ins Gewicht fallen: Wer nach drei von vierzehn Tagen abreisen muss, hat elf bezahlte Urlaubstage nicht genutzt. Ob dein Vertrag diesen Teil enthält, steht im Versicherungsschein. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen beschreibt die Reiseabbruchversicherung so, dass sie die Kosten einer vorzeitigen Rückreise oder eines ungewollt verlängerten Aufenthalts ersetzt und für entgangene Reiseleistungen entschädigt [2].

Gründe für einen versicherten Abbruch

Die Gründe sind dieselben wie bei der Rücktrittsversicherung. Der Versicherer leistet, wenn dir wegen eines dieser Ereignisse bei dir oder einer Risikoperson die planmäßige Beendigung der Reise nicht zugemutet werden kann oder deine Reiseunfähigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist [1]:

  • Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft
  • erheblicher Schaden am Eigentum zu Hause durch Feuer, Elementarereignis oder eine vorsätzliche Straftat eines Dritten, oder wenn deine Anwesenheit zur Schadenfeststellung nötig ist
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn du bei der Buchung arbeitslos warst

Risikopersonen sind unter anderem Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Mitreisende, die gemeinsam mit dir gebucht und versichert haben [1]. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen weist darauf hin, dass "unerwartet" und "unzumutbar" oft Auslegungssache sind und deshalb zu Streit führen können [2].

Wann eine Erkrankung als unerwartet gilt

Für den häufigsten Abbruchgrund, die Krankheit, enthalten die ABRV eigene Erläuterungen. Unerwartet ist danach jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach der Buchung. Eine bekannte Erkrankung kann versichert sein, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum vor dem Abschluss nicht behandelt wurde und dann erneut auftritt oder sich unerwartet verschlechtert [1]. Wie lang dieser Zeitraum ist, legt der einzelne Vertrag fest; die Musterbedingungen lassen ihn offen.

Als Beispiele für eine schwere Erkrankung nennen die Erläuterungen eine vom Arzt attestierte Reiseuntauglichkeit, Beschwerden, wegen derer du die gebuchte Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kannst, und die ärztlich attestierte Erkrankung einer Risikoperson, die deine Anwesenheit erfordert [1]. Ein Abbruch, weil die Mutter zu Hause nach der Buchung schwer erkrankt und auf deine Betreuung angewiesen ist, fällt nach diesen Beispielen unter den Schutz. Für Erkrankungen mit typischen Schüben, die vor Abschluss behandelt wurden, gilt das nach dem Beispiel des GDV nicht [1].

Später zurück als geplant

Ein Abbruch muss nicht bedeuten, dass du früher heimkehrst. Die Musterbedingungen erfassen ausdrücklich auch die nachträgliche Rückkehr [1]. Kannst du wegen eines versicherten Ereignisses, etwa einer Unfallverletzung, nicht wie gebucht zurückfliegen, ersetzt der Versicherer die zusätzlichen Rückreisekosten und die unmittelbar dadurch verursachten Mehrkosten. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen nennt ausdrücklich die Kosten eines ungewollt verlängerten Aufenthalts [2]. Welche Posten das im Einzelnen sind, etwa zusätzliche Übernachtungen, regeln die Bedingungen deines Versicherers.

Welche Rückreisekosten ersetzt werden

Bei der Erstattung der Rückreise orientiert sich der Versicherer nach den Musterbedingungen an der gebuchten Qualität: Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und der Verpflegung richten sich nach der ursprünglichen Reise. Wird abweichend von der Buchung ein Rückflug nötig, ersetzt er nur einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse [1]. Ausdrücklich nicht gedeckt sind nach den ABRV Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen und die Überführung einer verstorbenen versicherten Person [1].

Die Bedingung, dass An- und Abreise im versicherten Arrangement enthalten sein müssen, betrifft vor allem Reisende, die nur Unterkunft gebucht haben und mit dem eigenen Auto anreisen. Nach unserem Verständnis der Klausel gibt es dann keine gebuchte Rückreise, deren Mehrkosten ersetzt werden könnten. Wie dein Versicherer das handhabt, steht in deinen Bedingungen.

Krank im Urlaub: was eine andere Versicherung zahlt

Wer im Urlaub krank wird, braucht für Arzt, Krankenhaus und einen möglichen Krankenrücktransport eine Auslandsreisekrankenversicherung. Der Rücktransport gehört nach Angabe der Verbraucherzentrale nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung [5]. Die Verbraucherzentrale rät, auf Tarife zu achten, die den Rücktransport schon dann zahlen, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist; Tarife mit der Formulierung "medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet" seien dagegen fast nicht zu erfüllen [5]. Einzelheiten stehen unter Auslandsreisekrankenversicherung.

Die Reiseabbruchversicherung ergänzt diesen Schutz. Sie ersetzt die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn du aus einem versicherten Grund früher heimreisen musst, und bei vereinbartem Schutz den anteiligen Wert der nicht genutzten Reiseleistungen [1].

Wenn der Reiseveranstalter verantwortlich ist

Nicht jeder Abbruch ist ein Fall für die Versicherung. Bei einer Pauschalreise kannst du den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, wenn ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt und der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist, die du ihm setzt, keine Abhilfe schafft [4]. Für Leistungen, die danach nicht mehr erbracht werden, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis und muss bereits Gezahltes erstatten. Umfasste der Vertrag die Beförderung, muss er unverzüglich für die Rückbeförderung mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel sorgen, und die Mehrkosten trägt er [4].

Ein Paar in den Dreißigern spricht in einer Hotellobby mit einer Mitarbeiterin an der Rezeption
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Rückreise wegen eines Schadens zu Hause

Bricht in deiner Wohnung ein Feuer aus oder wird eingebrochen, kann auch die Hausratversicherung die Rückreise übernehmen. Die GDV-Musterbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022) sehen als versicherte Kosten Rückreisekosten aus dem Urlaub vor, wenn du oder eine Person aus deinem Haushalt wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig zurückreisen musst [6]. Dazu gehören auch die Kosten für mitreisende Haushaltsmitglieder. Ab welcher Schadenhöhe ein Fall als erheblich gilt und wie lang eine Urlaubsreise mindestens dauern muss, lassen die Musterbedingungen offen; das steht in deinem Vertrag [6]. Mehr zum Hausratschutz unter Hausratversicherung.

Ein Mann in den Fünfzigern kommt an einem regnerischen Abend mit Reisetasche an einem Reihenhaus mit beschädigter Haustür an
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Abbruchschutz in der Kreditkarte

Manche Kreditkarten enthalten in ihrem Reiseschutz einen Abbruchbaustein. Die Stiftung Warentest berichtete über ein Ehepaar, das eine Kur in Nepal nach einer Woche wegen eines Todesfalls in der Familie abbrach. Der Versicherer der Kreditkarte erstattete den Rückflug von rund 1.920 Euro, aber nicht die rund 2.200 Euro für nicht genutztes Hotel und Vollpension. Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung der Versicherten mit Urteil vom 28.04.2016 zurück (Az. 9 S 25/15), weil die Klausel nur die zusätzlichen Rückreisekosten erstattete [3, 10]. Die Bedingungen einer Gold-Kreditkarte schließen anteilige Kosten für nicht genutzte Tage am Urlaubsort ebenfalls ausdrücklich aus und übernehmen nur die Mehrkosten der Rückreise [7]. Wie du die Bedingungen deiner Karte prüfst, steht unter Versicherungen in der Kreditkarte.

Was du im Ernstfall tust

Die ABRV verpflichten dich, dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitzuteilen und den Abbruch anzuzeigen [1]. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät, vor der Abreise mit Veranstalter und Versicherung zu klären, ob die Rückreisekosten übernommen werden. Nicht genutzte Leistungen solltest du dir vom Veranstalter oder Hotel quittieren lassen und alle Belege einreichen [2]. Bewahre auch Bordkarten, Rechnungen für Umbuchungen und Quittungen für zusätzliche Übernachtungen auf, denn ersetzt werden nur nachweislich entstandene Rückreisekosten [1]. Ärztliche Atteste, eine Sterbeurkunde oder bei psychiatrischen Erkrankungen das Attest eines Facharztes gehören ebenfalls zu den Nachweisen, die die Musterbedingungen nennen [1].

Verletzt du eine dieser Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherer nach den Musterbedingungen von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit ist er berechtigt, die Leistung im Verhältnis zur Schwere deines Verschuldens zu kürzen. Außer bei Arglist bleibt er verpflichtet zu zahlen, soweit die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für den Umfang der Leistung ursächlich war [1, 8]. Allgemeines dazu steht unter Schaden richtig melden.

Einschätzung der Verbraucherzentralen

Die Verbraucherzentrale Hamburg zählt Rücktritts- und Abbruchversicherung zu den weniger wichtigen Reiseversicherungen. Bei einem Abbruch sei der größte Schaden in der Regel der Rückflug [9]. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät, einen Tarif ohne Selbstbeteiligung zu wählen, der den Abbruch einschließt, und auf einen Versicherer zu achten, der am Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns teilnimmt. Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist dessen Entscheidung für den Versicherer bindend [2].

  1. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV 2002/2025), Ziffern 1, 11 und Erläuterungen. GDV. Stand März 2025. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Urlaub: Wann eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist. Verbraucherzentrale Niedersachsen. Stand 07.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation Reiseversicherung: Schutz per Kreditkarte reicht oft nicht. Stiftung Warentest. Stand 25.07.2016. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 651l BGB: Kündigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Auslandsreisekrankenversicherung: darum ist sie wichtig. Verbraucherzentrale. Stand 16.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022, Quadratmetermodell), A 13.1.11. GDV. Stand Juni 2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Versicherungsbedingungen für die Kreditkarte Gold (VB-RKS2017), Teil B II § 2 und IV § 2 Nr. IV. Berliner Sparkasse. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Organisation Versicherungen für die Reise. Verbraucherzentrale Hamburg. Stand 14.12.2022. abgerufen am 29.10.2026
  10. Behörde LG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016, 9 S 25/15. Landgericht Düsseldorf, Rechtsprechungsdatenbank NRW (NRWE). Stand 28.04.2016. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.