Auto und MotorradRatgeber

Motorradversicherung: was Pflicht ist und was die Kasko leistet

Für jedes zugelassene Motorrad ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht, die Schäden anderer mit mindestens 7,5 Millionen Euro für Personen und 1,3 Millionen Euro für Sachen abdeckt. Teilkasko und Vollkasko für Schäden am eigenen Motorrad sind freiwillig. Motorräder haben nach den GDV-Musterbedingungen eigene Tabellen für die Schadenfreiheitsklassen, und ein Saisonkennzeichen bringt nur bei mindestens sechs Monaten Saison eine bessere Klasse.

Ein Tourenmotorrad steht an einer Haltebucht neben einer kurvigen Landstraße im Frühsommer, im Hintergrund Hügel im Morgenlicht
Bild: KI-generiert

Ein Motorrad wird im Grundsatz versichert wie ein Auto: mit Pflicht-Haftpflicht und auf Wunsch Teil- oder Vollkasko. Einige Regeln sind trotzdem anders. Motorräder haben eigene Tabellen für den Schadenfreiheitsrabatt, viele fahren nur in der warmen Jahreshälfte, und für die Rennstrecke gelten Ausschlüsse. Diese Seite folgt den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als unverbindliches Muster veröffentlicht. Dein Versicherer darf davon abweichen [1]. Was Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko allgemein bedeuten, steht unter Kfz-Versicherung: Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko.

Die Haftpflicht ist Pflicht

Der Halter eines Kraftfahrzeugs muss eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, und gilt auch für Eigentümer und Fahrer [2]. Die gesetzlichen Mindestsummen je Schadenfall betragen 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden [3]. Dein Vertrag kann höhere Summen vorsehen, die Höhe steht im Versicherungsschein [4].

Die Haftpflicht zahlt nicht für Schäden am eigenen Motorrad [4]. Auch deine eigenen Verletzungen nach einem selbst verschuldeten Sturz deckt sie nicht. Dafür gibt es im Muster die Fahrerschutzversicherung. Sie ersetzt Personenschäden des berechtigten Fahrers, etwa den Verdienstausfall, so, als ob ein Dritter haften würde, aber nur, soweit kein anderer zahlen muss, etwa ein Unfallgegner, die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft [5].

Für Mofas, Mopeds und ähnliche Kleinfahrzeuge gelten eigene Regeln, beschrieben unter Versicherungskennzeichen für E-Scooter, Mofa und S-Pedelec.

Führerscheinklassen und Motorradarten

Welches Motorrad du fahren darfst, hängt von der Fahrerlaubnis ab. Die Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet [6, 7]:

KlasseFahrzeugeMindestalter
AMleichte zweirädrige Kleinkrafträder und ähnliche leichte Fahrzeuge nach EU-Fahrzeugklasse15 Jahre, bis 16 nur im Inland
A1Krafträder bis 125 Kubikzentimeter, höchstens 11 kW und höchstens 0,1 kW je Kilogramm16 Jahre
A2Krafträder bis 35 kW und höchstens 0,2 kW je Kilogramm, nicht abgeleitet von einem Motorrad mit mehr als 70 kW18 Jahre
AKrafträder ohne Leistungsgrenze24 Jahre, 20 Jahre nach zwei Jahren Klasse A2

Für die Versicherung zählt das aus zwei Gründen. Die Musterbedingungen führen Krafträder und Leichtkrafträder mit getrennten Tabellen für Einstufung und Rückstufung [8]. Und wer ohne die nötige Fahrerlaubnis fährt oder fahren lässt, verletzt eine Pflicht aus dem Vertrag [9]. Was dann passiert, steht weiter unten.

Teilkasko und Vollkasko fürs Motorrad

Die Teilkasko zahlt nach dem Muster für Schäden am Motorrad durch Brand und Explosion, Diebstahl und Raub, Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, einen Zusammenstoß mit Haarwild wie Reh oder Wildschwein, Glasbruch und Kurzschluss an der Verkabelung [10]. Die Vollkasko umfasst zusätzlich Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, auch wenn du sie selbst verursacht hast, und mut- oder böswillige Beschädigung durch Fremde [10].

Ein Motorrad ist in der Abenddämmerung in einem Innenhof mit einem schweren Kettenschloss an einem Metallpfosten gesichert
Bild: KI-generiert

Einige Schäden sind auch in der Vollkasko keine Unfallschäden, etwa Schäden, die allein durch einen Bremsvorgang, einen Bedienfehler oder Abnutzung entstehen [10]. Reifenschäden sind nur versichert, wenn dasselbe Ereignis zugleich andere Kaskoschäden am Fahrzeug verursacht hat [11]. Ob sich eine Vollkasko lohnt, hängt vor allem vom Wert des Motorrads ab. Die Abwägung beschreibt Teilkasko oder Vollkasko.

Für den Kaskoschaden gelten im Muster eigene Meldepflichten. Einen Diebstahl des Motorrads oder mitversicherter Teile musst du unverzüglich in Textform anzeigen, also schneller als die sonst übliche Woche. Übersteigt ein Diebstahl-, Brand- oder Wildschaden einen Betrag, den der Versicherer festlegt, musst du ihn außerdem unverzüglich der Polizei melden. Vor einer Reparatur oder Verwertung holst du die Weisung des Versicherers ein, soweit die Umstände das zulassen [23].

SF-Klasse beim Motorrad

Ein neuer Vertrag ohne übernommenen Verlauf beginnt nach dem Muster in SF 0. Die günstigeren Einstiege in SF ½, SF 1 oder SF 3 sind dort nur für Pkw vorgesehen [12]. Hat dein Motorradvertrag in SF 0 begonnen, stuft der Versicherer ihn auf Antrag besser ein, sobald du drei Jahre einen Führerschein für Pkw oder Krafträder hast und der Vertrag schadenfrei war [12]. Auch beim Motorrad kann die Vollkasko nach dem Verlauf der Haftpflicht eingestuft werden, wenn du sie neu abschließt und in den letzten zwölf Monaten keine Vollkasko für das Fahrzeug bestand [12].

Ein Auto und ein Motorrad stehen nebeneinander in einer Doppelgarage, Tageslicht fällt durch das offene Tor
Bild: KI-generiert

Ein Schadenverlauf lässt sich zwischen Pkw, Krafträdern und Leichtkrafträdern übertragen, weil sie zur selben Fahrzeuggruppe gehören [13]. Fährst du ein Auto mit guter Klasse und kaufst ein Motorrad dazu, kannst du nach dem Muster beantragen, den Verlauf auf das weitere Fahrzeug zu übertragen, wenn es überwiegend von denselben Personen gefahren wird [13]. Das Auto verliert den Verlauf dann und wird neu eingestuft. Die ganze Systematik erklärt Schadenfreiheitsklasse: wie der SF-Rabatt funktioniert.

Motorrad mit Saisonkennzeichen

Viele Motorräder fahren mit einem Saisonkennzeichen, das mindestens zwei und höchstens elf Monate gilt [14]. In der Saison hast du den vereinbarten Schutz, außerhalb eine beitragsfreie Ruheversicherung mit Haftpflicht und, wenn vorher eine Kasko bestand, Teilkasko. In der Ruhezeit muss das Motorrad in einer Garage oder auf einem umfriedeten Platz stehen [15]. Für die SF-Klasse zählt die Länge der Saison: Eine Besserstufung gibt es nach dem Muster nur bei mindestens sechs Monaten [16]. Eine Saison von April bis Oktober reicht dafür, eine von Mai bis September mit fünf Monaten nicht. Mehr dazu unter Saisonkennzeichen und Versicherung.

Wer das Motorrad im Winter stattdessen abmeldet, beendet den Vertrag damit nach dem Muster nicht. Teilt die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mit, geht der Vertrag in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Abmeldung mindestens zwei Wochen dauert. Es gelten dieselben Abstellpflichten wie beim Saisonkennzeichen. Die Wiederanmeldung musst du dem Versicherer unverzüglich mitteilen, und nach einer Frist, die der Versicherer festlegt, endet der ruhende Vertrag von selbst [15]. Für den Schadenverlauf zählt die Abmeldung als Unterbrechung. Dauert sie höchstens sechs Monate, wird der Verlauf beim Übertragen auf einen anderen Vertrag so behandelt, als hätte es keine Pause gegeben [24].

Rennstrecke, Umbauten und andere Pflichten

Für Fahrten auf abgesperrten Strecken haben die Musterbedingungen Ausschlüsse. In der Haftpflicht besteht kein Schutz für Motorsportveranstaltungen und Motorsportaktivitäten, ausdrücklich auch Trainings, Tests und Demonstrationen, auf einem abgegrenzten Gelände mit Zugangsbeschränkung, für das eine eigene Motorsport-Haftpflicht besteht [4]. Die Kasko zahlt nicht bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Trainings [11]. Nicht genehmigte Rennen sind nach dem Muster ganz untersagt [9]. Ob ein bestimmtes Kurventraining oder ein Trackday darunter fällt, hängt von der Veranstaltung ab. Frag vorher beim Versicherer nach.

Ein Mechaniker in den Dreißigern arbeitet in einer aufgeräumten Werkstatt am Motor eines Motorrads, Werkzeug hängt an der Wand
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Zu den Merkmalen, nach denen der Beitrag für Krafträder berechnet wird, gehören im Muster das Alter der Nutzer und die Motorleistung [17]. Ändert sich ein solches Merkmal, musst du es unverzüglich melden. Hast du falsche Angaben gemacht oder eine Änderung nicht gemeldet, gilt rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres der richtige Beitrag, bei Vorsatz kommt eine Vertragsstrafe hinzu [18]. Eine Leistungssteigerung durch einen Umbau ändert die Motorleistung und fällt damit unter diese Meldepflicht, wenn dein Vertrag das Merkmal führt. Ob sie außerdem eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung ist der Versicherer nach § 26 VVG leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit darf er kürzen, bei einfacher Fahrlässigkeit muss er zahlen. Hatte die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Schaden und den Umfang der Leistung, bleibt er ebenfalls zur Leistung verpflichtet [19, 20].

Zu den Pflichten beim Gebrauch zählen im Muster außerdem: Das Motorrad darf nur zum vereinbarten Zweck und nur von berechtigten Fahrern genutzt werden. In der Haftpflicht darf niemand fahren, der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel nicht sicher fahren kann, und du darfst so jemanden auch nicht fahren lassen. Fährst du zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen, darfst du nur losfahren, wenn das Kennzeichen vollständig angebracht ist [9].

Die Pflichten beim Fahren selbst, also nur mit Fahrerlaubnis, nicht unter Alkohol oder Drogen und nicht bei Rennen, folgen § 28 VVG. Bei Vorsatz verlierst du den Schutz, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer kürzen, und du musst beweisen, dass du nicht grob fahrlässig warst. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Schutz. Hatte der Verstoß keinen Einfluss auf den Schaden, muss der Versicherer außer bei Arglist zahlen [9, 21]. In der Haftpflicht wird der Unfallgegner trotzdem entschädigt, der Rückgriff bei dir ist wegen solcher Pflichtverletzungen und wegen Gefahrerhöhung auf höchstens 5.000 Euro begrenzt [22]. Ausführlich steht das unter Obliegenheiten: deine Pflichten als Versicherter.

  1. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Vorbemerkung. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 1 PflVG: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG: Mindestversicherungssummen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt A.1.3 und A.1.5. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt A.5. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 6 FeV: Einteilung der Fahrerlaubnis in Klassen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 10 FeV: Mindestalter. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  9. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt D. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  10. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt A.2.2. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  11. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt A.2.9. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.2. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.6.1 und I.6.2. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 10 FZV: Besondere Kennzeichen, Absatz 3. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  15. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt H.1 und H.2. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  16. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.3.3. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  17. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  18. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt K.4. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  19. Gesetz § 23 VVG: Gefahrerhöhung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz § 26 VVG: Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  21. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  22. Gesetz § 5 KfzPflVV: Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  23. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt E.1.3. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  24. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.6.3. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.