Reise und UrlaubRatgeber
Auslandsreisekrankenversicherung: Schutz, wenn du im Urlaub krank wirst
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt im Ausland nur begrenzt: in der EU und einigen Abkommensländern zu den Bedingungen des Gastlands, anderswo meist gar nicht, und einen Rücktransport nach Deutschland nie. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung schließt diese Lücken. Achte darauf, dass sie einen medizinisch sinnvollen Rücktransport zahlt und deine Reisedauer abdeckt.

Wer im Urlaub krank wird oder einen Unfall hat, merkt schnell, wie unterschiedlich die Gesundheitssysteme sind. Die gesetzliche Krankenversicherung hilft im Ausland nur in Teilen, und eine der teuersten Leistungen schließt das Gesetz ausdrücklich aus: den Rücktransport nach Deutschland [1]. Die Auslandsreisekrankenversicherung ist eine private Zusatzversicherung für diese Lücke. Die Verbraucherzentrale rät auch Menschen, die in der EU Urlaub machen, zu einer solchen Police [2]. Diese Seite erklärt, was die Krankenkasse übernimmt, was die private Versicherung leisten sollte und welche Klauseln im Ernstfall den Unterschied machen. Sie vergleicht keine Tarife.
Was die gesetzliche Krankenkasse im Ausland zahlt
Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte steht die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Sie wird in den 27 EU-Staaten anerkannt, in Island, Liechtenstein und Norwegen, in der Schweiz sowie in Nordmazedonien, Montenegro und Serbien [3]. Für das Vereinigte Königreich gelten eigene Regeln, über die die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) informiert [3]. Frag vor der Reise bei deiner Krankenkasse nach, ob du die Karte oder eine Anspruchsbescheinigung brauchst [4]. In EU-Staaten, im EWR und in der Schweiz kannst du die Karte vorlegen oder die Behandlung vor Ort bezahlen und die Belege bei deiner Krankenkasse einreichen [4].

Mit der Karte hast du Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dort gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlands [4]. Zahlen Einheimische in einem Land hohe Eigenanteile, zahlst du sie auch. Viele Ärzte im Ausland rechnen außerdem privat ab [5]. Wird die Karte nicht akzeptiert, behandelt man dich als Privatpatient, und du musst sofort bezahlen. Ein Klinikaufenthalt kann dabei mehrere tausend Euro kosten [2].
Hast du selbst bezahlt, kannst du die Rechnung bei deiner Krankenkasse einreichen. Sie erstattet aber nur bis zur Höhe, in der sie die Kosten bei einer Behandlung im Inland übernommen hätte, und kann einen Abschlag für Verwaltungskosten abziehen [4]. Der Rest bleibt bei dir. Eine vorherige Zustimmung der Krankenkasse brauchst du für diese Kostenerstattung nur bei einer Krankenhausbehandlung im EU-Ausland und bei Leistungen, die auch in Deutschland vorab genehmigt werden müssen [4]. Im Notfall ist dafür selten Zeit.
Außerhalb Europas
Außerhalb der EU, des EWR und der Länder mit Sozialversicherungsabkommen zahlt die Krankenkasse grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme regelt § 18 Absatz 3 SGB V: Kann jemand wegen einer Vorerkrankung oder seines Alters nachweislich keine private Versicherung abschließen und hat die Krankenkasse das vor der Reise festgestellt, übernimmt sie eine unverzüglich nötige Behandlung. Sie zahlt dann höchstens die Kosten, die in Deutschland angefallen wären, und das für höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr [6]. Wer gezielt zur Behandlung ins Ausland reist, bekommt nichts [6]. Dieselbe Regel gilt entsprechend für Aufenthalte zur Schule oder zum Studium, ebenfalls nur bis zur Höhe der Kosten in Deutschland [6].
Die Lücke beim Rücktransport
§ 60 Absatz 4 SGB V lautet: "Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen." [1] Das gilt auch innerhalb der EU. Ein Rücktransport mit einem Ambulanzflugzeug kann je nach Entfernung weit über 100.000 Euro kosten, und auch ein Krankenwagen aus einem Nachbarland wird teuer [5]. Auch die EU weist darauf hin, dass Notfallrettung und Rückführung ins Heimatland von der Karte nicht abgedeckt sind und dafür eine eigene Versicherung nötig ist [7].

Wichtig ist die genaue Formulierung im Vertrag. Manche Versicherer zahlen nur, wenn der Rücktransport "medizinisch notwendig" ist und ärztlich angeordnet wurde. Notwendig ist er nach Darstellung der Verbraucherzentrale aber nur, wenn die Versorgung im Gastland so schlecht ist, dass dort keine Behandlung mit Aussicht auf Erfolg möglich ist. Diese Bedingung ist kaum zu erfüllen. Besser sind Tarife, die einen "medizinisch sinnvollen" Rücktransport übernehmen [2].
Ein Beispiel
Angenommen, du brichst dir im Urlaub in Spanien das Handgelenk. Legst du die EHIC vor und wird sie akzeptiert, behandelt man dich wie Versicherte in Spanien [4]. Akzeptiert die Klinik die Karte nicht, wirst du als Privatpatient behandelt [2]. Du zahlst vor Ort selbst und bekommst von deiner Krankenkasse später höchstens den Betrag, den eine vergleichbare Behandlung in Deutschland gekostet hätte, gegebenenfalls abzüglich eines Abschlags für Verwaltungskosten [4]. Muss das Handgelenk operiert werden und möchtest du dafür nach Hause, zahlt die Krankenkasse den Transport nicht [1]. Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt in diesem Fall die Restkosten der Behandlung und, je nach Bedingungen, den Rücktransport.
Was eine gute Police abdeckt
Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Kosten für ambulante und stationäre Behandlung im Ausland und den Rücktransport. Wer in die Berge oder ans Wasser fährt, sollte auf die Kosten für Suche, Rettung und Bergung achten. Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass sich diese Kosten summieren können [5]. Einige Gesellschaften zahlen nicht bei Unfällen im Wettkampf oder im Vereinssport [2].
Ein weiterer Punkt betrifft das Ende der Reise. Viele Versicherer zahlen auch nach Ablauf des Vertrags weiter, bis du transportfähig bist. Die Verbraucherzentrale rät, darauf zu achten, dass diese Nachleistung zeitlich nicht begrenzt ist [2].
| Punkt | Worauf du achtest |
|---|---|
| Rücktransport | "medizinisch sinnvoll", nicht nur "medizinisch notwendig" |
| Reisedauer | Höchstdauer je Reise passt zu deinen Reisen |
| Vorerkrankungen | Verschlechterung bestehender Krankheiten ausdrücklich versichert |
| Selbstbeteiligung | keine |
| Nachleistung | Zahlung bis zur Transportfähigkeit ohne Zeitgrenze |
| Familie | Höchstalter mitversicherter Kinder |
| Suche und Bergung | eingeschlossen, wenn du wanderst oder kletterst |
Reisedauer und Jahresvertrag
Die meisten Policen sind Jahresverträge. Sie gelten für beliebig viele Auslandsreisen im Versicherungsjahr, aber jede einzelne Reise darf je nach Vertrag nur sechs oder acht Wochen dauern [2]. Bei den von der Stiftung Warentest getesteten Jahresverträgen dauert eine Reise jeweils etwa sechs bis zehn Wochen [5]. Bist du länger als 70 Tage am Stück unterwegs, brauchst du nach Stiftung Warentest eine Langzeitpolice [5]. Das betrifft zum Beispiel Rentner, die im Süden überwintern, oder junge Leute mit einem Auslandsjahr. Diese Verträge sind deutlich teurer [2]. Schau deshalb vor jeder längeren Reise nach, welche Höchstdauer in deinem Vertrag steht, und rechne vom Abreise- bis zum Rückreisetag.

Familientarife decken Partner und Kinder ab. Die Höchstaltersgrenze für mitversicherte Kinder unterscheidet sich stark von Versicherer zu Versicherer [2]. Nach den Kriterien der Stiftung Warentest sollen gute Familientarife bei Kindern bis 16 Jahren Rooming-in und Notfallbetreuung erstatten, außerdem die Rückreise der Kinder, wenn ein Erwachsener erkrankt oder stirbt [5]. Prüf außerdem, ob erwachsene Kinder in Ausbildung und ein zweiter Erwachsener ohne gemeinsamen Haushalt mitversichert sind [5].
Vorerkrankungen und Alter
Bei chronischen Krankheiten kann ein Versicherer die Zahlung verweigern. Manche Tarife zahlen nur dann nicht, wenn eine Behandlung in den sechs Monaten vor Reiseantritt wegen einer akuten Verschlechterung nötig war oder bereits feststand. Die Verbraucherzentrale rät chronisch Kranken zu einem Vertrag mit einer solchen Regel und zu einer ärztlichen Bescheinigung, dass gegen die Reise nichts spricht [2]. Die Stiftung Warentest empfiehlt Bedingungen, die die Verschlechterung bestehender Krankheiten klar einschließen. Manche Tarife schließen außerdem Behandlungen aus, die schon vor der Reise geplant waren [5]. Steht eine Behandlung schon fest, kläre vor der Abreise mit dem Versicherer, ob sie im Urlaub abgedeckt ist.
Findest du wegen Alter oder Vorerkrankung keine private Versicherung, frag vor der Reise bei deiner Krankenkasse nach. Für Reisen außerhalb von EU und EWR gilt dann unter den genannten Voraussetzungen die Regel aus § 18 Absatz 3 SGB V mit höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr [6].
Wenn du privat versichert bist
Auch eine private Krankenversicherung zahlt nicht in jedem Fall einen Rücktransport oder Rettungskosten. Die Verbraucherzentrale rät privat Versicherten deshalb zu einer zusätzlichen Reisepolice. Sie hilft auch, wenn der eigene Vertrag eine Selbstbeteiligung hat oder du eine Beitragsrückerstattung nicht gefährden willst [2][5]. Wie sich gesetzliche und private Versicherung allgemein unterscheiden, steht unter PKV oder GKV: die Unterschiede.
Manche Tarife enthalten eine Klausel, nach der die gesetzliche Krankenkasse zuerst zahlen muss. Dann übernimmt die Reisepolice nur die Restkosten, und du musst zweimal abrechnen [2].
Im Ernstfall
- Speichere die Notrufnummer deines Versicherers und deine Versicherungsnummer vor der Abreise und trag sie im Handgepäck bei dir [5].
- Ruf den Notruf an, bevor eine teure Behandlung, ein Krankenhausaufenthalt oder ein Rücktransport beginnt. Verlass dich nicht darauf, dass die Klinik das für dich erledigt [5].
- Lass dir bei hohen Kosten die Übernahme vom Versicherer schriftlich bestätigen [2].
- Verlange aufgeschlüsselte Rechnungen und ärztliche Berichte, möglichst auf Deutsch oder Englisch, und unterschreib nichts, ohne vorher mit dem Versicherer gesprochen zu haben [5].
- Reich die Unterlagen nach der Rückkehr vollständig beim Versicherer ein und behalte Kopien.
Wie du einen Schaden allgemein meldest, steht unter Schaden richtig melden. Kommt die Versicherung im Ausland über eine Kreditkarte, sind laut Stiftung Warentest oft nicht alle Familienmitglieder versichert oder ein Rücktransport fehlt [5]; mehr dazu unter Versicherungen in der Kreditkarte. Musst du die Reise wegen Krankheit vorzeitig beenden, hilft Reiseabbruchversicherung weiter. Die übrigen Reiseversicherungen findest du im Bereich Reise und Urlaub.
- Gesetz § 60 SGB V: Fahrkosten, Absatz 4. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Auslandsreisekrankenversicherung: darum ist sie wichtig. Verbraucherzentrale. Stand 16.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). GKV-Spitzenverband. Stand 01.07.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Versicherungsschutz im Ausland. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Auslandskrankenversicherung: Der große Vergleich. Stiftung Warentest (test.de). Stand 23.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 18 SGB V: Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Absatz 3. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Gesundheitsversorgung bei vorübergehendem Aufenthalt in der EU. Europäische Union (Your Europe). Stand 16.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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