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Elementarschadenversicherung: was sie zahlt und was nicht

Die Elementarschadenversicherung ist ein Zusatzbaustein zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung. Sie zahlt in der Regel bei Überschwemmung durch Hochwasser oder Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. Sturmflut und Grundwasser, das von unten durch die Wände dringt, sind nicht versichert.

Eine Wohnstraße nach starkem Regen, flaches braunes Wasser steht auf der Fahrbahn und in den Vorgärten
Bild: KI-generiert

Sturm, Hagel und Blitz sind in der Wohngebäude- und der Hausratversicherung meist schon enthalten. Für Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben oder Schneedruck brauchst du dagegen in der Regel einen zusätzlichen Baustein, die Elementarschadenversicherung [3]. Einzeln kaufen kannst du sie nicht: Sie wird nur zusammen mit einer Wohngebäude- oder einer Hausratversicherung angeboten [4]. Nach Angaben des Gesamtverbands der Versicherer (GDV), die das Bundesjustizministerium wiedergibt, sind rund 59 Prozent der Wohngebäude in Deutschland gegen Elementarschäden versichert, mit großen Unterschieden zwischen 39 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern und 94 Prozent in Baden-Württemberg [1].

Die Schäden sind auch in ruhigen Jahren erheblich. Im Schnitt verursachen Starkregen und Hochwasser laut GDV-Zahlen Schäden von rund 2 Milliarden Euro im Jahr. 2025 gab es kein großes Einzelereignis und trotzdem rund 88.000 Schadensfälle mit einem Volumen von 400 Millionen Euro [2].

Welche Gefahren versichert sind

Üblich ist ein fester Katalog: Überschwemmung einschließlich Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen [2]. Die Verbraucherzentrale nennt in ihrer Prüfliste zusätzlich den Vulkanausbruch und weist darauf hin, dass sich einzelne Gefahren in der Regel nicht abwählen oder einzeln dazunehmen lassen [3]. Die Begriffe sind im Vertrag genau abgegrenzt.

Eine Kellertreppe, auf der das Wasser bis zur dritten Stufe steht, daneben ein Luftentfeuchter
Bild: KI-generiert
GefahrWas gemeint istTypische Grenze
ÜberschwemmungEin Gewässer tritt über die Ufer, oder Regen überflutet das GrundstückGrundwasser zählt nur, wenn es an die Oberfläche tritt und dann ins Haus läuft
RückstauWasser drückt durch Regen oder Überschwemmung aus den Ableitungsrohren ins HausOhne funktionierende Rückstausicherung kann der Schutz fehlen
Erdbeben, Erdsenkung, ErdrutschNaturbedingte Bewegungen des BodensNicht bei Ursachen wie Bergbau oder Bauarbeiten
Schneedruck, LawinenEtwa ein Dach, das unter der Schneelast einbrichtSchnee, der von Bäumen fällt, ist nicht versichert

Die Angaben in der Tabelle stammen aus der Übersicht der Verbraucherzentrale [3]. Regenwasser, das nur durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür hereinläuft, ist kein Elementarschaden [3].

Was ausdrücklich nicht versichert ist

Zwei Ausschlüsse treffen viele Hausbesitzer unerwartet. Schäden durch Sturmflut sind nach den Musterbedingungen des GDV nicht gedeckt, ebenso Grundwasser, das durch die Gebäudehülle eindringt [2]. Das Bundesjustizministerium begründet das so: Sturmflutrisiken gelten nach Angaben der Versicherungswirtschaft als nicht flächendeckend versicherbar, und Feuchtigkeit von unten durch die Wände entsteht oft durch Baumängel oder Abnutzung [2]. Steigt Grundwasser nach Regen oder Hochwasser dagegen bis an die Oberfläche und überflutet das Haus von dort, gilt das schon heute als versicherte Überschwemmung [2, 3].

In der Praxis ist die Ursache oft schwer nachzuweisen [3]. Fotos vom Wasserstand im Garten, auf der Straße und im Keller helfen dir später, die Ursache zu belegen. Wie du einen Schaden meldest und belegst, steht unter Schaden richtig melden.

Gebäude und Hausrat brauchen je einen Baustein

Die Elementarversicherung folgt dem Vertrag, an dem sie hängt. Mit der Wohngebäudeversicherung sind Schäden am Haus versichert, mit der Hausratversicherung die Einrichtung [4]. Ein Eigentümer, der nur den Gebäudebaustein hat, bekommt nach einer Überschwemmung also die Schäden am Haus ersetzt, aber nicht die Möbel im Keller. Viele Versicherer nehmen den Elementarschutz inzwischen standardmäßig in neue Verträge auf, sodass du ihn aktiv abwählen müsstest. Ältere Wohngebäudeverträge enthalten ihn dagegen häufig nicht [6]. Mehr zu den Grundverträgen steht unter Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung.

Für Mieter stellt sich nur die Frage nach dem Hausrat. Die Verbraucherzentrale schlägt zwei Prüffragen vor: Könnte der Hausrat im Keller oder Erdgeschoss bei einer Überschwemmung weitgehend zerstört werden, und könntest du die Neuanschaffung aus Ersparnissen bezahlen [3]? Den Gebäudeschutz zahlt der Vermieter, kann ihn aber über die Nebenkosten weitergeben. Die Betriebskostenverordnung nennt ausdrücklich die Gebäudeversicherung gegen "Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden" als umlagefähige Kosten [5].

Risikozonen und Beitrag

Wie viel der Schutz kostet und ob ein Versicherer ihn überhaupt anbietet, hängt vor allem von der Lage ab. Die Versicherer nutzen dafür unter anderem das Zonierungssystem ZÜRS Geo mit vier Gefährdungsklassen für Hochwasser [2]:

Luftaufnahme einer Kleinstadt an einem gewundenen Fluss mit breiten grünen Auenwiesen
Bild: KI-generiert
KlasseHochwasser statistischAnteil der Wohngebäude
ZÜRS 1nach heutiger Datenlage nicht von Hochwasser größerer Gewässer betroffen92,3 Prozent
ZÜRS 2seltener als einmal in 100 Jahren6,2 Prozent
ZÜRS 3einmal in 10 bis 100 Jahren1 Prozent
ZÜRS 4mindestens einmal in 10 Jahren0,4 Prozent

Für Starkregen gibt es zusätzlich drei Gefährdungsklassen, die sich nach der Tiefenlage des Gebäudes richten [3]. In der Hochwasserklasse ZÜRS 4 zeigt sich das Risiko laut Verbraucherzentrale oft in kaum bezahlbaren Beiträgen oder hohen Selbstbehalten [3]. Auch außerhalb eines Risikogebiets kann ein Versicherer ablehnen, wenn bei starkem Regen schon mehrmals Wasser in den Keller gelaufen ist [3]. Der GDV rät, mehrere Angebote einzuholen, weil nicht jeder Versicherer jeden Antrag annimmt [4]. Die Beiträge unterscheiden sich nach Angaben der Verbraucherzentrale enorm [3]. Neben Lage und Gebäudewert beeinflusst der vereinbarte Selbstbehalt den Preis; bauliche Vorsorge kann ihn senken [2]. Wie sich ein Eigenanteil auswirkt, erklärt Selbstbeteiligung: wann sie sich rechnet.

Pflichten vor und nach dem Schaden

Der Vertrag verlangt Vorsorge. Die Verbraucherzentrale nennt drei typische Pflichten: In Räumen, die überflutet werden können, müssen Rückstauklappen eingebaut sein und funktionieren. Bei der Gebäudeversicherung musst du die Abflussleitungen auf dem Grundstück frei halten. Bei der Hausratversicherung kann verlangt sein, Sachen im Keller erhöht zu lagern [3]. Verletzt du eine solche Pflicht vor dem Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen (§ 28 Abs. 1 VVG). Sieht der Vertrag für die Pflicht den Wegfall der Leistung vor, gilt nach § 28 Abs. 2 VVG: Bei Vorsatz zahlt der Versicherer nichts, bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung nach der Schwere deines Verschuldens kürzen, und die Beweislast dafür, dass du nicht grob fahrlässig gehandelt hast, trägst du. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistung ungekürzt. Hat die Pflichtverletzung weder den Eintritt noch den Umfang des Schadens beeinflusst, muss der Versicherer trotzdem leisten, außer du hast arglistig gehandelt (§ 28 Abs. 3 VVG) [3, 8]. Welche Folgen eine verletzte Pflicht im Einzelnen hat, beschreibt Obliegenheiten: deine Pflichten als Versicherter.

Ein Installateur um die fünfzig kniet im Keller und prüft eine Rückstauklappe an einem grauen Abflussrohr
Bild: KI-generiert

Nach einem Schaden dürfen beide Seiten kündigen (§ 92 VVG). Der Versicherer muss eine Frist von einem Monat einhalten, und die Kündigung ist nur bis zu einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Unabhängig vom Schaden kann er laut Verbraucherzentrale ordentlich zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen [3, 9].

Vorsorge am Gebäude senkt das Risiko und kann den Beitrag drücken. Das Bundesjustizministerium nennt als Beispiele für bauliche Vorsorge die Abdichtung von Fenstern und Türen und die Rückstausicherung von Kellern. Es will prüfen, wie solche Maßnahmen bei laufenden Verträgen auf die Prämie angerechnet werden können [2]. Ob dein Versicherer heute schon einen Nachlass gewährt, erfährst du nur auf Nachfrage. Frag vor größeren Umbauten im Keller, welche Nachweise er dafür sehen möchte.

So prüfst du deinen Vertrag

Die Verbraucherzentrale empfiehlt ein Vorgehen in fünf Schritten [3]:

  1. Kläre, ob du Schutz für das Gebäude, für den Hausrat oder für beides brauchst.
  2. Sieh im Versicherungsschein nach, ob Elementarschäden genannt sind.
  3. Prüfe in den Bedingungen, welche Gefahren genau eingeschlossen sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
  4. Fehlt der Schutz, frag beim jetzigen Versicherer ein Angebot an.
  5. Reicht das Angebot nicht, hol Angebote anderer Versicherer ein.

Bei jüngeren Wohngebäudeverträgen lässt sich der Baustein laut GDV meist einfach ergänzen. Bei älteren Verträgen prüft der Versicherer den gesamten Umfang und schickt unter Umständen ein neues Angebot, das den alten Vertrag ersetzt und teurer sein kann [4]. Wer ein Haus kauft, tritt nach § 95 VVG in den Vertrag des Vorbesitzers ein, solange er Eigentümer ist [4, 10]. Du kannst den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Der Versicherer kann dir mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn er das innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Verkauf tut (§ 96 VVG) [10]. Prüfe den Elementarschutz deshalb gleich nach dem Kauf. Was beim Kauf sonst wichtig ist, steht unter Hauskauf: welche Versicherungen du brauchst.

Stand der Pläne für eine Pflicht

Stand 29.10.2026 gibt es noch kein Gesetz. Am 21.10.2026 haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen ein Diskussionspunktepapier veröffentlicht [1]. Es sieht im Kern Folgendes vor [2]:

  • Jede angebotene Wohngebäudeversicherung soll künftig Elementarschäden einschließen. Der Selbstbehalt soll höchstens 10 Prozent der Versicherungssumme betragen und höchstens 20.000 Euro je Schadensfall. Niedrigere Selbstbehalte lassen sich weiter vereinbaren [7].
  • Bestehende Verträge ohne Elementarschutz sollen im ersten Jahr nach Inkrafttreten ein Angebot zur Erweiterung bekommen. Reagiert der Eigentümer nicht, wird der Vertrag nach Ablauf der Übergangsphase von einem Jahr kraft Gesetzes erweitert. Der Versicherer soll dafür die Prämie anpassen dürfen und muss dem Kunden die Grundlagen seiner Berechnung mitteilen [7].
  • Geprüft wird eine Opt-out-Möglichkeit zugunsten einer günstigeren Mindestversicherung mit einem Selbstbehalt von 50 Prozent der Versicherungssumme, höchstens aber 100.000 Euro. Wer sie wählt, soll darauf hingewiesen werden, dass staatliche Hilfen der Länder im Schadenfall unter Umständen ausgeschlossen sind [7].
  • Geprüft wird außerdem, ob Vermieter die Kosten des Elementarschutzes nicht mehr auf Mieter umlegen dürfen.
  • Einen staatlichen Erst- oder Rückversicherer sieht das Papier nicht vor; die Regelung soll nach fünf Jahren überprüft werden.

Das Ministerium spricht von einer Pflichtdeckungserweiterung: Niemand muss sein Haus versichern, aber wer es versichert, bekommt den Elementarschutz dazu [2]. Länder und Verbände können bis 02.12.2026 Stellung nehmen, danach soll ein Gesetzentwurf erarbeitet werden [2]. Bis dahin gilt: Wer keinen Elementarschutz hat, trägt die Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau selbst [2].

  1. Behörde Elementarschadenversicherung: Elementarschäden besser absichern. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand 21.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Behörde Elementarschadenversicherung: Diskussionspunkte im Überblick (FAQ). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand 21.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation Versicherungsschutz gegen Elementarschäden. Verbraucherzentrale. Stand 31.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Elementarversicherung: Das ist vor dem Abschluss zu beachten. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (dieversicherer.de). Stand 23.04.2024. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 2 Betriebskostenverordnung: Aufstellung der Betriebskosten. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Die 5 wichtigsten Versicherungen für Hausbesitzer. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (dieversicherer.de). Stand 04.10.2022. abgerufen am 29.10.2026
  7. Behörde Elementarschäden besser absichern: Diskussionspunktepapier von BMJV und BMF zur Umsetzung des Koalitionsvertrags im Bereich Elementarschadenversicherung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesministerium der Finanzen. Stand 21.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 92 VVG: Kündigung nach Versicherungsfall. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz §§ 95 und 96 VVG: Veräußerung der versicherten Sache und Kündigung nach Veräußerung. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.