Gesundheit und VorsorgeRatgeber
Berufsunfähigkeitsversicherung: was sie leistet und worauf es ankommt
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die vereinbarte Rente, wenn du deinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kannst. Ab welchem Grad und nach welcher Dauer sie leistet, legt jeder Vertrag selbst fest. Für nach dem 1. Januar 1961 Geborene zahlt die gesetzliche Rentenversicherung bei Krankheit nur eine Erwerbsminderungsrente, die sich nicht am eigenen Beruf orientiert.

Wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss, verliert meist den größten Teil seines Einkommens. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, kurz BU, zahlt in diesem Fall eine monatliche Rente. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in den §§ 172 bis 177 nur den Rahmen, die Einzelheiten stehen in den Bedingungen des Versicherers [1]. Diese Seite erklärt die gesetzliche Grundlage, die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und die Punkte, die die Verbraucherzentralen in einem Vertrag mindestens erwarten. Sie ersetzt keine Beratung und nennt keine Anbieter oder Tarife.
Was das Gesetz unter Berufsunfähigkeit versteht
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann [1].

Als weitere Voraussetzung kann der Vertrag nach § 172 Abs. 3 VVG vorsehen, dass du auch keine andere Tätigkeit ausübst oder ausüben kannst, die du aufgrund deiner Ausbildung und Fähigkeiten übernehmen könntest und die deiner bisherigen Lebensstellung entspricht [1]. Diese Klausel heißt Verweisung. Die GDV-Musterbedingungen sehen zwei Fassungen vor: In der einen zählt nur eine andere Tätigkeit, die du tatsächlich ausübst (konkrete Verweisung). In der anderen genügt es, dass du eine solche Tätigkeit ausüben könntest (abstrakte Verweisung) [5]. Eine andere Tätigkeit entspricht nach den Musterbedingungen der bisherigen Lebensstellung nur, wenn sie in Vergütung und sozialer Wertschätzung nicht spürbar unter das bisherige Niveau absinkt. Als möglichen Zusatz schlagen sie den Hinweis vor, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Minderung der Vergütung von bis zu 20 Prozent im Regelfall noch für zumutbar hält [5].
Die Verbraucherzentralen halten den Verzicht auf die abstrakte Verweisung für eine Mindestanforderung. Ihr Beispiel: Bei einem Chirurgen, dessen Hand nach einem Unfall dauerhaft beeinträchtigt ist, wird nicht geprüft, ob er noch als Fachgutachter arbeiten könnte [6].
Welche Werte der Vertrag selbst festlegt
Die GDV-Musterbedingungen lassen mehrere Stellen bewusst offen. Jeder Versicherer trägt dort seine eigenen Werte ein [5]:
- den Grad, ab dem Berufsunfähigkeit vorliegt ("zu mindestens …%"),
- den Zeitraum, für den die Beeinträchtigung voraussichtlich bestehen muss, wenn der Vertrag neben "auf Dauer" einen festen Zeitraum nennt,
- die Zahl der Monate, nach denen ein ununterbrochener Zustand als Berufsunfähigkeit gilt, auch wenn noch keine Prognose möglich war,
- die Frist, innerhalb derer du die Berufsunfähigkeit melden musst, damit die Leistung rückwirkend beginnt.
Für diese Lücken nennen die Verbraucherzentralen eigene Mindestwerte. Nach ihrer Ansicht sollte die Rente gezahlt werden, wenn du deinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben kannst. Berufsunfähigkeit sollte vorliegen, wenn dieser Zustand voraussichtlich sechs Monate dauert oder schon sechs Monate gedauert hat, und die Rente sollte rückwirkend ab dem ersten Tag dieses Zeitraums fließen. Bei verspäteter Meldung sollte sie mindestens drei Jahre rückwirkend gezahlt werden [6].
Weitere Punkte, die die Verbraucherzentralen erwarten
Neben der Definition nennen die Verbraucherzentralen weitere Regelungen, die ein verlässlicher Vertrag nach ihrer Ansicht enthalten muss [6]:
- Bei einem Berufswechsel wird nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft.
- Während der Leistungsprüfung wird der Beitrag auf Wunsch gestundet.
- Der Versicherer verzichtet auf Kündigung und Beitragserhöhung, wenn sich später herausstellt, dass du Vorerkrankungen ohne eigenes Verschulden nicht angegeben hast.
- Der Vertrag gilt weltweit.
- Bei einer befristeten Anerkennung fordert der Versicherer gezahlte Renten nicht zurück, wenn sich der Anspruch als nicht gerechtfertigt herausstellt.
Zur Stundung lohnt der Blick in die Bedingungen: Nach den GDV-Musterbedingungen musst du die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht in voller Höhe weiterzahlen und bekommst sie zurück, wenn der Versicherer die Leistungspflicht anerkennt [5]. Eine Stundung auf Wunsch ist dort nicht vorgesehen und muss im Vertrag eigens stehen.
Rentenhöhe, Laufzeit und Vertragsform
Die Rente sollte nach den Verbraucherzentralen alle laufenden Ausgaben decken, die auch bei Berufsunfähigkeit weiterlaufen, etwa Miete, Haushalt und Altersvorsorge. Als Richtwert nennen sie oft 80 Prozent des derzeitigen Nettoeinkommens [6]. Der Vertrag sollte idealerweise bis zum Eintritt in den Ruhestand mit 67 laufen. Die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit steigt mit dem Alter, ein früheres Vertragsende nimmt den Schutz in den Jahren, in denen er besonders gebraucht wird [6].
Als sinnvollste und günstigste Form bezeichnen die Verbraucherzentralen die selbstständige BU, die im Leistungsfall die Rente zahlt und dich von den Beiträgen befreit. Kopplungen mit kapitalbildenden Lebensversicherungen halten sie meist für zu teuer. Mit einer Dynamik sicherst du nach ihrer Erklärung Einkommenssteigerungen oder die Inflation ab, eine Nachversicherungsgarantie erlaubt bei Anlässen wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Hausbau eine höhere Rente ohne neue Gesundheitsprüfung [6]. Sogenannte Starterpolicen kosten in den ersten Jahren weniger, danach steigt der Beitrag über den normalen Beitrag, über die ganze Laufzeit sind sie teurer [6]. Was das für Auszubildende und Studierende heißt, steht unter Versicherungen für Studium und Ausbildung.
Gesundheitsfragen beim Abschluss
Vor Vertragsschluss musst du alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat [9]. Nach den Musterbedingungen gilt diese Pflicht auch für die versicherte Person, wenn sie nicht selbst Versicherungsnehmer ist [5]. Die Verbraucherzentralen raten, die Fragen vollständig und richtig zu beantworten, weil der Versicherer sonst später vom Vertrag zurücktreten kann. Sie berichten außerdem, dass Versicherer dieselben Angaben unterschiedlich bewerten: Dieselbe Person wäre bei einem Anbieter angenommen, bei einem anderen mit Zuschlag und bei einem dritten gar nicht versichert worden. Wer wegen Vorerkrankungen Probleme erwartet, sollte nach ihrem Rat eine anonyme Risikovoranfrage stellen lassen [6]. Wie du die Fragen vorbereitest, erklärt die Seite Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten.
Was im Leistungsfall passiert
Nach den GDV-Musterbedingungen meldest du die Berufsunfähigkeit in Textform. Du legst unter anderem ausführliche Berichte der behandelnden Ärzte, eine Beschreibung deines zuletzt ausgeübten Berufs und Angaben zum Einkommen vor. Der Versicherer kann auf seine Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte verlangen [5]. Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist [5].

Nach einem Leistungsantrag hat der Versicherer bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Er darf das Anerkenntnis nur einmal zeitlich begrenzen und ist bis zum Ablauf der Frist daran gebunden [2]. Von dieser Regel kann der Vertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen [4].
Auch nach der Anerkennung darf der Versicherer prüfen, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht. Nach den Musterbedingungen kann er dazu jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich eine umfassende Untersuchung durch von ihm beauftragte Ärzte verlangen, die Kosten trägt er [5]. Bessert sich dein Zustand oder nimmst du wieder eine berufliche Tätigkeit auf, musst du das unverzüglich mitteilen [5]. Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dir die Veränderung in Textform dargelegt hat, und frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung [3]. Lehnt der Versicherer ab, helfen die Hinweise unter Wenn die Versicherung nicht zahlt.
Was die gesetzliche Rentenversicherung zahlt
Eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind [8]. Alle anderen können eine Rente wegen Erwerbsminderung bekommen. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei weniger als sechs Stunden täglich liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor [7]. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das für alle Tätigkeiten, nicht nur für den eigenen Beruf, und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die wegen voller Erwerbsminderung [10].

Für den Anspruch musst du außerdem vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein und grundsätzlich in den letzten fünf Jahren davor drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben [7, 10]. Wer erst wenige Jahre arbeitet, erfüllt diese Voraussetzungen oft noch nicht.
| Merkmal | Private BU | Gesetzliche Erwerbsminderungsrente |
|---|---|---|
| Maßstab | zuletzt ausgeübter Beruf | jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt |
| Grenze | im Vertrag festgelegter Grad | weniger als drei bzw. sechs Stunden täglich |
| Voraussetzung | Vertrag und Annahme nach Gesundheitsprüfung | Wartezeit und Pflichtbeiträge |
| Höhe | vereinbarte Rente | nach den eigenen Rentenanwartschaften |
Wer eine BU braucht und welche Alternativen es gibt
Die Verbraucherzentralen bezeichnen die BU als unverzichtbar für alle, die von ihrem Einkommen leben, und neben der Privathaftpflicht als die wichtigste private Versicherung. Echte Alternativen gibt es nach ihrer Einschätzung nicht [6]. Wer wegen Vorerkrankungen keinen Vertrag bekommt, findet unter Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung die Möglichkeiten in der Reihenfolge, die die Verbraucherzentralen vorschlagen. Für die Zeit vor einer Berufsunfähigkeit, also bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, ist das Krankentagegeld zuständig, das unter Krankentagegeld erklärt ist.
Für den Vergleich empfehlen die Verbraucherzentralen unabhängige, kostenpflichtige Vergleiche oder behördlich zugelassene Versicherungsberater. Kostenlose Vergleichsportale im Internet sind in der Regel als Versicherungsvermittler eingetragen, die von der Abschlussprovision leben [6]. Die Unterschiede erklärt Versicherungsmakler, Vertreter oder Versicherungsberater. Was bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung einer bestehenden BU zu bedenken ist, steht auf vertrag-kuendigen.com unter Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen.
- Gesetz § 172 VVG: Leistung des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 173 VVG: Anerkenntnis. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 174 VVG: Leistungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 175 VVG: Abweichende Vereinbarungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung, §§ 1, 2, 6, 7, 9 (unverbindliche Musterbedingungen). GDV. Stand 21.07.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Berufsunfähigkeit: Wie Sie sich gegen Verlust des Einkommens absichern. Verbraucherzentrale Bundesverband und Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Stand 02.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Erwerbsminderungsrenten. Deutsche Rentenversicherung Bund. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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