Gesundheit und VorsorgeRatgeber

Pflegezusatzversicherung: was sie zur Pflegekasse dazulegt

Eine Pflegezusatzversicherung zahlt im Pflegefall Geld zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die meist nur einen Teil der Kosten trägt. Es gibt sie als Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente, staatlich gefördert auch als Pflege-Bahr mit 5 Euro Zulage im Monat. Die Verbraucherzentrale rät, vor dem Abschluss zu prüfen, ob Rente und Vermögen die Lücke nicht ohnehin decken.

Eine ältere Frau sitzt im Sessel am Fenster, eine jüngere Frau legt ihr eine Wolldecke zurecht
Bild: KI-generiert

Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt meist nur einen Teil der Pflegekosten ab. Den Rest tragen Pflegebedürftige zunächst selbst; reichen Rente und Vermögen nicht, kann das Sozialamt einspringen, und Angehörige können unterhaltspflichtig werden [5]. Eine private Pflegezusatzversicherung soll diese Lücke verkleinern. Diese Seite erklärt, was die Pflegekasse zahlt, welche drei Formen der Zusatzversicherung es gibt, worauf die Verbraucherzentrale bei den Bedingungen achtet und was beim staatlich geförderten Pflege-Bahr anders ist.

Was die Pflegekasse zahlt und was offen bleibt

Wie viel Geld die Pflegekasse zahlt, hängt vom Pflegegrad ab. Das Gesetz kennt fünf Grade, die sich nach den Gesamtpunkten der Begutachtung richten: von geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte) bis zu schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte) [1]. Wie die Begutachtung abläuft und welcher Grad in Frage kommt, kannst du mit dem Pflegegrad-Rechner auf check-dich-selbst.de grob einschätzen; die Entscheidung trifft die Pflegekasse.

Ein ruhiger Flur in einem Pflegeheim mit Handläufen aus Holz, einer Topfpflanze und einem leeren Rollstuhl
Bild: KI-generiert
PflegegradPflegegeld zu Hause je Monat (§ 37 SGB XI)Leistungsbetrag im Heim je Monat (§ 43 SGB XI)
2347 Euro805 Euro
3599 Euro1.319 Euro
4800 Euro1.855 Euro
5990 Euro2.096 Euro

Die Beträge stehen so im Gesetz; sie gelten seit 01.01.2025 [2, 3]. Im Heim deckt die Pauschale die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Unterkunft und Verpflegung zahlst du selbst; die Pflegekasse übernimmt sie nur, soweit der Leistungsbetrag die pflegebedingten Kosten übersteigt [3]. Wer in Pflegegrad 1 vollstationär lebt, bekommt einen Zuschuss von 131 Euro im Monat [3].

Im Heim gibt es zusätzlich einen Leistungszuschlag der Pflegekasse. Er senkt den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in den Pflegegraden 2 bis 5, und zwar um 15 Prozent im ersten Jahr, um 30 Prozent nach mehr als 12 Monaten, um 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten und um 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten [4]. Auf Unterkunft und Verpflegung bezieht sich der Zuschlag nach dem Wortlaut nicht. Wie hoch die Lücke im Einzelfall ist, hängt vom Heim und von der Region ab; bei Pflege zu Hause schwanken die Kosten nach Angaben der Verbraucherzentrale stark nach Pflegegrad und Wohnort [5].

Drei Formen: Pflegetagegeld, Pflegekosten, Pflegerente

Das Pflegetagegeld ist laut Verbraucherzentrale die häufigste Form. Der Versicherer zahlt einen vereinbarten Tagessatz, oft erst ab Pflegegrad 5 in voller Höhe und in niedrigeren Graden anteilig. Das Geld ist frei verwendbar, gleich ob Angehörige pflegen, ein Pflegedienst kommt oder du im Heim lebst. Tarife, die bei Pflege zu Hause nichts zahlen, hält die Verbraucherzentrale für nicht zu empfehlen [5].

Ein älterer Mann und seine erwachsene Tochter sprechen am Küchentisch, vor ihnen Teetassen und eine geschlossene Mappe
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Die Pflegekostenversicherung erstattet nachgewiesene Kosten, häufig nur für Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Pflegeversicherung. Unterkunft und Verpflegung im Heim sind selten abgedeckt, in Pflegegrad 1 zahlt sie häufig nichts. Manche Tarife übernehmen einen Prozentsatz der Restkosten, andere haben Höchstgrenzen [5].

Die Pflegerente ist eine Lebensversicherung, die im Pflegefall eine vereinbarte Rente zahlt. Ihr Beitrag ist oft stabil, liegt aber nach Angaben der Verbraucherzentrale etwa zwei- bis dreimal so hoch wie bei den beiden anderen Formen. Die volle Rente gibt es meist ab Pflegegrad 4 oder 5. Als Vorteile nennt die Verbraucherzentrale, dass sich die Beiträge aussetzen lassen, was allerdings mit finanziellen Einbußen verbunden ist, und dass bei einer Kündigung die Einzahlungen nicht verloren gehen [5].

FormWas gezahlt wirdWas du wissen solltest
Pflegetagegeldfester Tagessatz, je nach Pflegegrad gestaffeltfrei verwendbar; voller Satz oft erst ab Pflegegrad 5
PflegekostenversicherungErstattung nachgewiesener PflegekostenUnterkunft und Verpflegung selten versichert
Pflegerentevereinbarte monatliche Rentedeutlich teurer; Beitragspause mit Einbußen möglich, bei Kündigung bleiben die Einzahlungen erhalten

Worauf die Verbraucherzentrale bei den Bedingungen achtet

Für das Heim rät die Verbraucherzentrale zu einem einheitlich hohen Betrag ab Pflegegrad 2, weil der Eigenanteil dort nicht vom Grad abhängt. Für die Pflege zu Hause sollten die Summen vor allem in den Pflegegraden 1 bis 3 ausreichen [5].

Als Nachweis des Pflegefalls sollte die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Pflegeversicherung genügen. Klauseln, die zusätzliche ärztliche Untersuchungen verlangen, auch außerhalb der Wohnung, nennt die Verbraucherzentrale inakzeptabel. Im Pflegefall sollte die Beitragspflicht entfallen; manche Versicherer sehen das erst ab Pflegegrad 5 vor, andere gar nicht [5].

Viele Verträge passen das Tagegeld regelmäßig an, ohne neue Gesundheitsprüfung. Ab einem höheren Alter werden diese Anpassungen teuer, deshalb sollten sie dann nach Ansicht der Verbraucherzentrale besser gestoppt werden. Die Verträge laufen meist lebenslang, und die Beiträge steigen erfahrungsgemäß mit den Leistungsausgaben der Versicherer [5]. Die Preisunterschiede zwischen den Angeboten sind hoch; die Verbraucherzentrale rät deshalb ausdrücklich zu Preisvergleichen [5].

Zwei gesetzliche Regeln setzen Grenzen. Eine vereinbarte Wartezeit darf in der Pflegekrankenversicherung drei Jahre nicht überschreiten [8]. Und vor Vertragsschluss musst du die Gesundheitsfragen beantworten, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Verletzt du diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen [9]. Was das im Antrag bedeutet, steht unter Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten.

Pflege-Bahr: die geförderte Variante

Die geförderte Pflegezusatzversicherung wird oft Pflege-Bahr genannt. Wer mindestens 10 Euro Beitrag im Monat in einen förderfähigen Tarif zahlt, bekommt eine Zulage von 5 Euro im Monat, je Person für einen Vertrag [7]. Abschließen kann ihn, wer volljährig ist und noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht [6].

Ein förderfähiger Tarif muss strenge Vorgaben erfüllen. Der Versicherer muss jeden Berechtigten aufnehmen und verzichtet auf eine Risikoprüfung, auf Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sowie auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Die Wartezeit darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Tarif zahlt Geld in jedem Pflegegrad, in Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro im Monat, und er darf keine weiteren Leistungen vorsehen. Wer hilfebedürftig wird, kann den Vertrag mindestens drei Jahre ruhen lassen [7].

Die Verbraucherzentrale hält die Vertragsbedingungen für vergleichsweise schlecht und rät in der Regel ab. Als besonders nachteilig nennt sie, dass der Beitrag auch im Pflegefall weiterläuft und bei einer Kündigung alle Einzahlungen verloren gehen. Weil niemand abgelehnt werden darf, dürften die Beiträge nach ihrer Einschätzung stärker steigen als bei ungeförderten Verträgen. Interessant kann der Vertrag für Menschen mit relevanten Vorerkrankungen sein, die keinen regulären Vertrag bekommen [6].

Für wen sich die Frage stellt

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, zuerst zu prüfen, ob du überhaupt eine Pflegezusatzversicherung brauchst. Wer genug Vermögen oder Renteneinkünfte hat, kann darauf verzichten. Für Menschen bis etwa 50 Jahre empfiehlt sich nach ihrer Einschätzung meist noch keine Pflegezusatzversicherung, weil sich der spätere Bedarf schlecht abschätzen lässt [5]. Wichtig für die Entscheidung sind die Pflegeform, die du erwartest, deine Rente und dein Vermögen, die Unterstützung durch Angehörige und andere Mittel wie Mieteinnahmen. Ob sich ein Vertrag lohnt, hängt laut Verbraucherzentrale auch davon ab, ob du die Beiträge über viele Jahre zahlen kannst [5].

Ein Paar in den Fünfzigern geht Arm in Arm über einen Weg mit Bäumen, auf dem Boden liegt Herbstlaub
Bild: KI-generiert

Eine grobe Schätzung deiner eigenen Lücke kannst du selbst machen. Die folgenden Schritte sind unsere Hilfestellung auf Grundlage der Regeln im SGB XI, keine amtliche Rechnung:

  1. Erfrage bei zwei oder drei Heimen in deiner Gegend das monatliche Entgelt und lass dir zeigen, welcher Teil auf Pflege und welcher auf Unterkunft und Verpflegung entfällt.
  2. Ziehe vom Pflegeanteil den Leistungsbetrag der Pflegekasse für den angenommenen Pflegegrad ab [3].
  3. Rechne beim verbleibenden Eigenanteil an den Pflegekosten mit dem Zuschlag nach Aufenthaltsdauer: 15 Prozent im ersten Jahr, später bis 75 Prozent [4].
  4. Addiere Unterkunft und Verpflegung, die du ohnehin selbst trägst [3].
  5. Stelle die Summe deiner erwarteten Rente und den Erträgen aus deinem Vermögen gegenüber.

Den Betrag, der danach fehlt und den du über Jahre nicht aus Ersparnissen decken könntest, müsste eine Zusatzversicherung abdecken.

Vorrang haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Privathaftpflicht und, wenn du berufstätig bist, die Berufsunfähigkeitsversicherung [5]. Welche Verträge im Alter wichtig bleiben, steht unter Versicherungen im Ruhestand. Privat Krankenversicherte sind ohnehin in der privaten Pflegepflichtversicherung; wie sie funktioniert, erklärt Private Pflegepflichtversicherung auf unserer Seite zur PKV.

Bestehenden Vertrag prüfen oder beenden

Hast du schon einen Vertrag, lohnt ein Blick auf dieselben Punkte: Leistung je Pflegegrad, Leistung bei Pflege zu Hause, Beitragsbefreiung im Pflegefall und die Regeln zur Dynamik. Wird die Dynamik im Alter zu teuer, rät die Verbraucherzentrale, sie zu stoppen [5]; wie das geht, regeln die Bedingungen deines Vertrags. Bedenke vor einer Kündigung, dass ein neuer Vertrag mit höherem Eintrittsalter und neuer Gesundheitsprüfung beginnt. Diese Folgerung ziehen wir aus der Beitragskalkulation nach Eintrittsalter und den Gesundheitsfragen. Fristen und Vorlagen für die Kündigung von Zusatzversicherungen stehen bei unserer Schwesterseite unter Zusatzversicherungen kündigen.

  1. Gesetz § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung, Leistungsbeträge ab 01.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 43 SGB XI: Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung, Leistungsbeträge ab 01.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Ist eine Pflegezusatzversicherung eine sinnvolle Absicherung fürs Alter?. Verbraucherzentrale. Stand 19.05.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Pflegezusatzversicherung: besser mit Förderung abschließen?. Verbraucherzentrale. Stand 21.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 127 SGB XI: Pflegevorsorgezulage, förderfähige Pflege-Zusatzversicherungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.