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Kfz-Schaden selbst zahlen oder der Versicherung melden?

Ob sich das Selbstzahlen lohnt, hängt davon ab, ob die Schadensumme größer ist als der Mehrbeitrag, den du nach der Rückstufung in den folgenden Jahren zahlst. Der Rechner zieht deine Selbstbeteiligung ab und vergleicht beide Wege mit den Beiträgen, die dir dein Versicherer nennt. Melden musst du den Schaden in der Regel trotzdem; zurückgestuft wird nach den Musterbedingungen nur, wenn der Versicherer zahlt oder eine Rückstellung bildet.

Werkzeug

Schaden selbst zahlen oder melden?

Vergleiche, was dich der Schaden kostet, wenn du ihn selbst zahlst oder der Versicherung meldest. Der Rechner nutzt nur deine Zahlen und kennt keine Tarife.

Reparatur oder Forderung des Unfallgegners
nur bei einem Kaskoschaden; bei einem reinen Haftpflichtschaden leer lassen

Beiträge je Jahr in Euro

Die Beiträge mit und ohne Rückstufung nennt dir dein Versicherer.

JahrBeitrag ohne SchadenBeitrag nach Rückstufung

Der Rechner speichert nichts. Deine Eingaben bleiben in diesem Browserfenster.

Eine Frau in den Vierzigern sitzt am Küchentisch mit einer geschlossenen Mappe und einem leeren Notizblock, daneben ein Autoschlüssel
Bild: KI-generiert

Nach einem kleinen Unfall stellt sich oft die Frage, ob du den Schaden selbst bezahlst und deine Schadenfreiheitsklasse behältst oder die Versicherung zahlen lässt und dafür einige Jahre einen höheren Beitrag hast. Der Rechner beantwortet das mit deinen eigenen Zahlen: der Schadenhöhe, deiner Selbstbeteiligung und den Beiträgen, die du mit und ohne Rückstufung zahlen würdest. Er kennt keine Tarife und keine Tabellen einzelner Versicherer. Was er ausgibt, ist so genau wie die Beiträge, die du eingibst.

Was du eingibst

Der Rechner fragt fünf Werte ab:

  • die Schadenhöhe, also was die Reparatur oder die Forderung des Unfallgegners kostet,
  • deine Selbstbeteiligung, wenn es um einen Kaskoschaden geht (bei einem reinen Haftpflichtschaden bleibt das Feld leer),
  • wie viele Jahre du vergleichen willst, in der Regel so lange, bis du ohne Schaden wieder in derselben Klasse wärst,
  • für jedes dieser Jahre den Beitrag ohne gemeldeten Schaden,
  • für jedes Jahr den Beitrag nach der Rückstufung.

Die Beiträge musst du nicht selbst ausrechnen. Dein Versicherer kann dir sagen, in welche Klasse du nach einem Schaden fallen würdest und was du in den Folgejahren zahlst. Die Rückstufungstabellen und Beitragssätze legt jeder Versicherer im Anhang seiner Bedingungen fest, das GDV-Muster enthält dort nur Platzhalter [1]. Wie die Klassen funktionieren, erklärt Schadenfreiheitsklasse: wie der SF-Rabatt funktioniert.

So rechnet das Werkzeug

Der Rechner vergleicht zwei Wege. Zahlst du selbst, kostet dich der Schaden die volle Schadenhöhe. Lässt du die Versicherung zahlen, trägst du die Selbstbeteiligung und zusätzlich den Mehrbeitrag, also die Summe der Unterschiede zwischen dem Beitrag nach Rückstufung und dem Beitrag ohne Schaden über alle eingegebenen Jahre. Der günstigere Weg wird angezeigt, dazu der Betrag, um den er günstiger ist. Ein Rechenbeispiel mit ausgedachten Zahlen für einen Vollkaskoschaden:

Ein Mechaniker in den Fünfzigern begutachtet in einer hellen Lackierwerkstatt ein Auto mit zerkratztem Kotflügel
Bild: KI-generiert
JahrBeitrag ohne SchadenBeitrag nach RückstufungMehrbeitrag
1420 Euro560 Euro140 Euro
2400 Euro520 Euro120 Euro
3390 Euro480 Euro90 Euro
Summe350 Euro

Bei einem Schaden von 1.200 Euro und 300 Euro Selbstbeteiligung kostet das Melden 300 plus 350, zusammen 650 Euro. Selbst zahlen würde 1.200 Euro kosten, Melden ist hier also um 550 Euro günstiger. Wäre der Schaden nur 500 Euro hoch, sähe es anders aus: Dann stehen 500 Euro beim Selbstzahlen gegen 650 Euro beim Melden.

Haftpflichtschaden später zurückkaufen

Bei einem Schaden, den du einem anderen zugefügt hast, musst du nicht vorher entscheiden. Die GDV-Musterbedingungen erlauben, eine Rückstufung in der Haftpflicht zu vermeiden, indem du dem Versicherer seine Entschädigung freiwillig erstattest. Er teilt dir nach Abschluss der Regulierung mit, wie viel er gezahlt hat, wenn es nicht mehr als 500 Euro waren. Zahlst du den Betrag innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zurück, gilt der Vertrag als schadenfrei [2]. Kommt danach noch eine weitere Zahlung hinzu, erhöht sich der Erstattungsbetrag nicht [2]. Grenze und Frist können in deinem Vertrag anders sein. Für diesen Fall gibst du im Rechner als Schadenhöhe den Betrag aus der Mitteilung ein.

Außerdem gibt es im Muster eine Regel für Kleinschäden: Willst du einen Sachschaden bis zu einer Grenze, die dein Versicherer festlegt, selbst regulieren, musst du ihn erst melden, wenn das nicht gelingt [3]. Steht diese Klausel nicht in deinem Vertrag, gilt die allgemeine Meldepflicht.

Melden musst du trotzdem

Nach den Musterbedingungen musst du jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche anzeigen. Macht jemand Ansprüche gegen dich geltend, musst du auch das innerhalb einer Woche melden [3]. Die Meldung allein kostet keine Klasse. Zurückgestuft wird nur, wenn der Versicherer für den Schaden zahlt oder eine Rückstellung bildet, und löst er die Rückstellung innerhalb von drei Jahren ohne Zahlung auf, gilt das Jahr als schadenfrei [4]. Ob die Meldung die Klasse kostet, hängt davon ab, ob der Versicherer am Ende zahlt oder eine Rückstellung bildet. Frag deinen Versicherer, wie er eine Meldung behandelt, bei der du den Schaden voraussichtlich selbst trägst.

Ein Mann in den Dreißigern steht auf einem Parkplatz neben zwei leicht zusammengestoßenen Autos, das Smartphone in der Hand
Bild: KI-generiert

Versäumst du die Meldung, richten sich die Folgen nach § 28 VVG und den gleichlautenden Regeln der Musterbedingungen. Sie hängen vom Grad deines Verschuldens ab [5, 6]:

VerschuldenFolge für die Leistung
VorsatzDer Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Vertrag das vorsieht.
grobe FahrlässigkeitEr darf im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Du musst beweisen, dass du nicht grob fahrlässig warst.
einfache Fahrlässigkeitkeine Kürzung

Der Versicherer bleibt außer bei Arglist zur Leistung verpflichtet, soweit die verspätete Meldung weder die Feststellung des Schadens noch den Umfang seiner Leistung beeinflusst hat. Bei Verstößen gegen Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach dem Schaden darf er sich auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er dich vorher gesondert in Textform auf diese Folge hingewiesen hat [5].

In der Kfz-Haftpflicht gelten zusätzliche Grenzen. Der Geschädigte bekommt sein Geld auch dann, wenn der Versicherer dir gegenüber leistungsfrei ist. Der Versicherer kann es sich danach bei dir zurückholen [7]. Bei Pflichtverletzungen nach dem Schaden ist dieser Rückgriff auf höchstens 2.500 Euro begrenzt, bei besonders schweren vorsätzlichen Verstößen gegen die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht auf höchstens 5.000 Euro [8]. Für einen eigenen Kaskoschaden, den du gar nicht geltend machen willst, hat eine fehlende Meldung nach unserer Einschätzung praktisch keine Folge, weil es keine Leistung gibt, die gekürzt werden könnte. Ändert sich deine Meinung später, etwa weil die Reparatur teurer wird, kann die verspätete Meldung dann aber zählen. Was nach einem Unfall in welcher Reihenfolge zu tun ist, steht unter Autounfall: was du der Versicherung meldest und allgemein unter Obliegenheiten: deine Pflichten als Versicherter.

Grenzen des Rechners

Der Rechner vergleicht nur Geldbeträge. Er berücksichtigt keine Zinsen und keinen Versichererwechsel in den nächsten Jahren und weiß nicht, ob dein Vertrag einen Rabattschutz enthält, der die Rückstufung verhindert. Den Baustein erklärt Rabattschutz, Werkstattbindung und andere Zusatzbausteine. Steht die Schadenhöhe noch nicht fest, rechne mit einem Kostenvoranschlag und wiederhole die Rechnung, wenn die Rechnung der Werkstatt da ist. Ein Schaden, der unter die Teilkasko fällt, belastet deinen Schadenverlauf nach den Musterbedingungen nicht. Dafür brauchst du den Rechner nicht [4]. Die Seite ersetzt keine Beratung zu deinem Vertrag.

  1. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.5. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt E.1. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.4. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt E.2. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 117 VVG: Leistungspflicht gegenüber Dritten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 6 KfzPflVV: Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.