Reise und UrlaubRatgeber

Reiserücktrittsversicherung: wann sie Stornokosten zahlt

Eine Reiserücktrittsversicherung erstattet die Stornokosten, die du dem Reiseveranstalter oder Vermieter schuldest, wenn du eine Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten kannst, etwa wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung. Nach den GDV-Musterbedingungen musst du den Versicherer dann unverzüglich informieren und gleichzeitig stornieren. Behandelte Vorerkrankungen, Reisewarnungen und bloße Unlust sind in der Regel nicht versichert.

Eine Frau in den Dreißigern sitzt mit einer Decke auf dem Sofa, an der Tür steht ein gepackter Koffer
Bild: KI-generiert

Wer eine Pauschalreise storniert, muss dem Veranstalter meist eine Entschädigung zahlen, und die steigt, je näher der Reisetermin rückt. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt diese Stornokosten, wenn ein versicherter Grund dich an der Reise hindert [1]. Der Schutz ist eng gefasst: Er greift nur bei bestimmten, unerwarteten Ereignissen, und die Bedingungen der Versicherer unterscheiden sich im Detail. Diese Seite erklärt die Regeln anhand der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und des Reiserechts im BGB. Was nach Reisebeginn gilt, steht unter Reiseabbruchversicherung.

Was die Versicherung bezahlt

Nach den GDV-Musterbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV 2002/2025) leistet der Versicherer bei Nichtantritt der Reise eine Entschädigung für die Rücktrittskosten, die du dem Reiseunternehmen oder einem anderen Vertragspartner vertraglich schuldest [1]. Das können Stornogebühren für eine Pauschalreise sein, aber auch für einen Flug oder eine Ferienwohnung, wenn der Vertrag diese Reiseleistungen einschließt. Der Allgemeine Teil der Musterbedingungen fasst als eine Reise alle Bausteine und Einzelleistungen zusammen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden [2].

Die Musterbedingungen sind eine unverbindliche Empfehlung des Verbands, von der jeder Versicherer abweichen darf [1]. Maßgeblich ist immer der Text deines eigenen Vertrags.

Rücktritt ohne Versicherung: was das Reiserecht regelt

Bei einer Pauschalreise, also mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise [4], kannst du nach § 651h BGB jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Vertrag darf er dafür Pauschalen festlegen, die sich nach dem Zeitraum bis zum Reisebeginn, den ersparten Aufwendungen und dem Erlös aus einer anderen Verwendung der Leistungen richten [3]. Diese Entschädigung ist das, was die Versicherung im Schadenfall ersetzt.

Keine Entschädigung darf der Veranstalter verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen [3]. Sagt der Veranstalter selbst ab, etwa weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, verliert er ebenfalls den Anspruch auf den Reisepreis und muss bereits gezahltes Geld unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, erstatten [3]. Daraus folgt nach unserer Lesart: Liegen die Voraussetzungen vor, entstehen bei der Pauschalreise keine Stornokosten, die eine Versicherung ersetzen müsste. Ob sie vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.

Welche Gründe versichert sind

Die ABRV nennen als wichtige Gründe Ereignisse, nach denen deine Reiseunfähigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder dir der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann [1]:

Ein Paar in den Fünfzigern spricht ernst am Küchentisch, daneben stehen zwei Reisetaschen auf dem Boden
Bild: KI-generiert
  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit
  • Schwangerschaft
  • erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignis oder eine vorsätzliche Straftat eines Dritten, oder wenn deine Anwesenheit zur Schadenfeststellung nötig ist
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn du bei der Buchung arbeitslos warst

Das Ereignis muss nicht dich selbst treffen. Die Musterbedingungen zählen auch Risikopersonen: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Personen, die mit dir gemeinsam gebucht und versichert haben [1]. Für größere Reisegruppen sehen die Bedingungen eine Grenze vor, ab der nur noch die eigenen Angehörigen als Risikopersonen gelten; die Zahl der Personen legt der einzelne Versicherer fest [1]. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät, die nächsten Angehörigen einzubeziehen, weil auch deren Unfall ein Grund für die Stornierung sein kann [5].

Manche Tarife gehen weiter und leisten etwa, wenn eine Prüfung wiederholt werden muss oder ein öffentliches Verkehrsmittel erheblich verspätet ist [5].

Was als unerwartete schwere Erkrankung gilt

Über diesen Punkt wird am häufigsten gestritten. Die ABRV erklären ihn in eigenen Erläuterungen [1]. Unerwartet ist jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach der Buchung. Versichert sein kann auch das erneute Auftreten einer Erkrankung oder die Verschlechterung einer bestehenden, wenn dafür in einem bestimmten Zeitraum vor Abschluss keine Behandlung stattgefunden hat. Wie viele Monate oder Jahre das sind, lassen die Musterbedingungen offen; das regelt der einzelne Vertrag. Routinemäßige Kontrolluntersuchungen ohne konkreten Anlass zählen dabei nicht als Behandlung.

Eine Ärztin in den Vierzigern hört in einer hellen Praxis einen Mann mittleren Alters mit dem Stethoskop ab
Bild: KI-generiert

Als schwer gilt eine Erkrankung nach den Beispielen der Erläuterungen etwa dann, wenn der behandelnde Arzt Reiseuntauglichkeit attestiert, wenn die Beschwerden so stark sind, dass du die gebuchte Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kannst, oder wenn eine erkrankte Risikoperson deine Anwesenheit braucht [1]. Nicht versichert ist nach dem Beispiel des GDV eine Erkrankung mit typischen Schüben, etwa Multiple Sklerose oder Morbus Crohn, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum vor Abschluss behandelt wurde [1].

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen fasst das knapp zusammen: Wer bereits krank ist oder eine Operation geplant hat, kann sich nicht auf die Versicherung verlassen [6].

Was nicht versichert ist

Die Musterbedingungen schließen unter anderem Krieg, Streik, Terror und Unruhen, Beschlagnahme und Kernenergie aus [1]. Im Allgemeinen Teil stehen außerdem Pandemien in der Liste der Ausschlüsse, die der einzelne Versicherer anpassen kann [2]. Reisewarnungen des Auswärtigen Amts gehören nach Angabe der Verbraucherzentrale Niedersachsen nicht zu den versicherten Risiken; Quarantäne, Einreise- und Beherbergungsverbote sind in der Regel ebenfalls nicht gedeckt [5]. In solchen Fällen ist der Veranstalter oder Leistungsträger der richtige Ansprechpartner.

Hast du den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit ist er berechtigt, seine Leistung im Verhältnis zur Schwere deines Verschuldens zu kürzen [1].

Versicherungssumme und Selbstbehalt

Die Versicherungssumme soll dem vollen Reisepreis entsprechen. Zusatzleistungen außerhalb des Reisepreises, etwa Ausflüge, sind nur mitversichert, wenn du sie bei der Summe berücksichtigt hast [1]. Ist die Summe niedriger als der Reisepreis, liegt eine Unterversicherung vor, und der Versicherer ersetzt den Schaden nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Reisepreis [1]. Bei Jahresverträgen rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen deshalb, die Summe mindestens am Preis der teuersten Reise auszurichten [5]. Wie eine Unterversicherung allgemein wirkt, erklärt Unterversicherung erkennen und vermeiden.

Löst eine Krankheit oder Unfallverletzung den Versicherungsfall aus, trägst du nach den Musterbedingungen den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt je Person [1]. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt Tarife ohne Selbstbeteiligung, damit Storno- oder Abbruchkosten vollständig übernommen werden [5].

Einzelvertrag oder Jahresvertrag

Für eine einzelne Reise beginnt der Schutz nach dem Allgemeinen Teil der Musterbedingungen mit dem Abschluss der Versicherung und endet mit dem Reiseantritt. Beim Jahresvertrag sind alle Reisen versichert, die du während der Laufzeit buchst, wenn auch der Versicherungsfall in die Laufzeit fällt [2]. Läuft ein Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich nach den ABRV jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird [1]. Hinweise zur Kündigung einer Jahrespolice stehen auf vertrag-kuendigen.com.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses schreibt die Verbraucherzentrale Niedersachsen, dass sich eine Rücktrittsversicherung meist ohne Schwierigkeiten bis 30 Tage vor Reisebeginn abschließen lässt. Bei kurzfristigen Buchungen solltest du sie spätestens am Tag der Buchung abschließen, weil viele Anbieter danach nicht mehr versichern [5]. Sie rät außerdem, die Versicherung getrennt von der Reisebuchung abzuschließen und Angebote zu vergleichen [5].

Was du im Schadenfall tun musst

Als erste Obliegenheit nennen die ABRV: Du musst dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich mitteilen und gleichzeitig die Reise stornieren [1]. Außerdem musst du jede sachdienliche Auskunft geben und Nachweise einreichen [1]:

Ein Mann in den Sechzigern telefoniert auf dem Balkon, neben ihm steht ein geschlossener Koffer im Morgenlicht
Bild: KI-generiert
  • ärztliches Attest über Krankheit, Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft, zusammen mit den Buchungsunterlagen
  • bei psychiatrischen Erkrankungen das Attest eines Facharztes für Psychiatrie
  • auf Verlangen die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht
  • bei Tod eine Sterbeurkunde
  • bei Arbeitsplatzverlust das Kündigungsschreiben, bei neuer Stelle den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis

Verletzt du eine dieser Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherer nach den Musterbedingungen von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit ist er berechtigt, die Leistung nach der Schwere deines Verschuldens zu kürzen; dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, musst du beweisen [1, 8]. Außer bei Arglist bleibt er zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Versicherungsfall noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Wegen einer verletzten Auskunftspflicht kann er sich nur berufen, wenn er dich vorher in Textform gesondert auf diese Folge hingewiesen hat [1, 8]. Mehr dazu unter Obliegenheiten: deine Pflichten als Versicherter.

Für wen sie sich lohnen kann

Die Verbraucherzentralen bewerten die Versicherung zurückhaltend. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hält sie vor allem bei sehr teuren Reisen für sinnvoll und dann, wenn eine mitreisende Person ein erhöhtes Risiko hat, vor der Reise zu erkranken, etwa in Familien mit kleinen Kindern oder bei älteren Menschen [5]. Die Verbraucherzentrale Hamburg zählt sie zu den weniger wichtigen Reiseversicherungen: Der größte mögliche Schaden sind die Stornokosten, und manchmal lässt sich eine Reise weiterverkaufen. Sinnvoll sei sie bei teuren Reisen mit mehreren Personen, die lange im Voraus gebucht werden [7]. Beide raten, auf einen Versicherer zu achten, der am Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns teilnimmt [5, 7]; wie das Verfahren abläuft, steht unter Versicherungsombudsmann und Beschwerde bei der BaFin.

Bevor du eine eigene Police abschließt, lohnt ein Blick in die Unterlagen deiner Kreditkarte. Manche Karten enthalten einen Rücktrittsschutz, der allerdings oft an Bedingungen wie die Zahlung mit der Karte geknüpft ist. Die Einzelheiten stehen unter Versicherungen in der Kreditkarte.

  1. Organisation Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV 2002/2025) mit Erläuterungen. GDV. Stand März 2025. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung (AT-Reise 2008/2025). GDV. Stand März 2025. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 651h BGB: Rücktritt vor Reisebeginn. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 651a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Urlaub: Wann eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist. Verbraucherzentrale Niedersachsen. Stand 07.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Reiserücktrittsversicherung: Prüfen, ob Schutz sinnvoll ist (Pressemitteilung). Verbraucherzentrale Niedersachsen. Stand 04.06.2025. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Versicherungen für die Reise. Verbraucherzentrale Hamburg. Stand 14.12.2022. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.