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Privathaftpflicht: was sie zahlt, wer mitversichert ist und wo sie endet

Die Privathaftpflicht zahlt berechtigte Schadenersatzforderungen, wenn du im Alltag einem anderen Menschen schuldhaft einen Schaden zufügst, und wehrt unberechtigte Forderungen auf eigene Kosten ab. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme. Ausgeschlossen sind vorsätzlich verursachte Schäden sowie Risiken, für die es eigene Versicherungen gibt, etwa das Auto oder der eigene Hund.

Ein junger Mann bremst auf einem Stadtrad scharf, eine Frau mit Einkaufstasche tritt zurück auf den Gehweg
Bild: KI-generiert

Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss ihn ersetzen. Für solche Schäden haftest du in unbegrenzter Höhe, mit deinem Vermögen und mit deinem künftigen Einkommen [1, 6]. Die private Haftpflichtversicherung übernimmt dieses Risiko für den Alltag: beim Radfahren, beim Sport, in der Mietwohnung oder als Gast bei Freunden. Die Verbraucherzentrale nennt sie unverzichtbar für alle [6]. Auf dieser Seite steht, was sie zahlt, wer mitversichert ist, welche Leistungen ein guter Vertrag enthalten sollte und welche Schäden sie nicht abdeckt.

Wofür du überhaupt haftest

Grundlage ist § 823 BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen [1]. Fahrlässig handelt schon, wer kurz nicht aufpasst: Du übersiehst beim Abbiegen mit dem Fahrrad einen Fußgänger, ein Glas rutscht dir aus der Hand und fällt auf das Notebook eines Freundes, oder im Treppenhaus bleibt nach dem Wischen eine nasse Stelle zurück.

Teuer wird es vor allem bei Personenschäden. Dann geht es um Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld, den Ausgleich beruflicher Nachteile, Pflegekosten und unter Umständen um Rentenzahlungen [6]. Solche Forderungen übersteigen schnell das, was ein Haushalt aus eigener Tasche zahlen kann.

Zum privaten Alltag, den die Versicherung abdeckt, zählt die Verbraucherzentrale ausdrücklich auch diese Fälle: Du verletzt Verkehrssicherungspflichten, zum Beispiel beim Reinigen, Streuen oder Schneeräumen auf dem Gehweg, du verursachst als Fußgänger oder Radfahrer, auch mit dem Pedelec, einen Unfall, oder beim Fußball oder Tennis in der Freizeit trifft es einen Mitspieler. Eingeschlossen sind außerdem Schäden mit eigenen oder geliehenen Ruder- und Paddelbooten und Surfbrettern sowie Schäden, die von einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder einem Ferienhaus ausgehen [6].

Was die Versicherung leistet

Das Versicherungsvertragsgesetz beschreibt die Aufgabe der Haftpflichtversicherung in § 100 VVG: Der Versicherer stellt dich von Ansprüchen frei, die ein Dritter wegen eines Ereignisses während der Versicherungszeit gegen dich erhebt, und er wehrt unbegründete Ansprüche ab [4]. Die zweite Hälfte wird oft übersehen. Verlangt jemand zu viel oder zu Unrecht Geld von dir, prüft der Versicherer die Forderung und führt notfalls auf eigene Kosten den Rechtsstreit. Die Verbraucherzentrale spricht deshalb von einem passiven Rechtsschutz [6].

Eine zerbrochene Keramikvase liegt auf einem Parkettboden in einem hellen Wohnzimmer, dahinter Sofa und Teppich
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Bei einem Sachschaden zahlt der Versicherer die Reparatur und eine eventuell bleibende Wertminderung. Ist die Sache nicht mehr zu reparieren, ersetzt er den Zeitwert, also den Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung [6]. Wer einem Freund das sieben Jahre alte Fahrrad beschädigt, bekommt damit nicht den Preis eines neuen Rads erstattet. Bei Personenschäden übernimmt die Versicherung unter anderem Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld, den Ausgleich beruflicher Nachteile, Renten und Pflegekosten [6].

Wer mitversichert ist

Im Single-Tarif ist nur der Versicherungsnehmer geschützt. Ein Familientarif erweitert den Schutz auf Ehe- oder Lebenspartner und Kinder. Für Paare mit gemeinsamer Wohnung ist er meist günstiger als zwei Einzelverträge; bei einer eheähnlichen Gemeinschaft sollte der Partner im Vertrag namentlich genannt sein [6].

Kinder bleiben in der Regel mitversichert, solange sie in der ersten ununterbrochenen Ausbildung sind. Volljährige, unverheiratete Kinder sind nach den Mindeststandards der Verbraucherzentrale bis ein Jahr nach dem Ende aller Ausbildungen geschützt. Auch Wartezeiten von bis zu einem Jahr vor Ausbildung oder Wehrdienst sowie Schülerpraktika sollten eingeschlossen sein [6]. Danach ist ein eigener Vertrag nötig. Was zum Auszug sonst noch dazugehört, steht unter Erste eigene Wohnung.

Haftpflichtansprüche zwischen mitversicherten Personen sind häufig ausgeschlossen. Wirft dein Partner versehentlich deine Kamera herunter, zahlt die gemeinsame Police dann nicht. Manche Verträge schließen solche Fälle ein, teils ohne Aufpreis [6].

Kinder und Menschen, die nicht haften

Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich. Bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug oder einer Bahn gilt diese Grenze bis zum zehnten Geburtstag, es sei denn, das Kind hat die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt [2]. Ältere Minderjährige haften nur, wenn sie die nötige Einsicht in ihre Verantwortung hatten [2].

Ein geparktes silbernes Auto mit einer kleinen Delle in der Tür am Gehweg, auf dem Boden liegt Herbstlaub
Bild: KI-generiert

Eltern haften für solche Schäden nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben sie ordentlich aufgepasst oder wäre der Schaden auch dann passiert, entfällt ihre Haftung [3]. Für den Geschädigten heißt das: Er bleibt auf seinem Schaden sitzen, und die Haftpflicht der Eltern muss nichts zahlen, weil niemand haftet. Gerade unter Nachbarn oder in der Familie führt das zu Ärger. Viele Verträge zahlen solche Schäden trotzdem, wenn die Mitversicherung deliktunfähiger Kinder vereinbart ist. Dasselbe gilt für Menschen, die wegen einer Behinderung oder einer Demenz als deliktunfähig gelten [6]. Mehr dazu steht unter Versicherungen für Familien mit Kindern.

Deckungssumme und Leistungen, auf die du achten kannst

Die Deckungssumme ist der Höchstbetrag, den der Versicherer je Schadenfall zahlt. Was darüber hinausgeht, trägst du selbst [6]. Die Verbraucherzentrale nennt als Mindestwert pauschal 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und hält 50 oder 100 Millionen Euro für sinnvoll, weil der Aufpreis gering ist [6]. Daneben listet sie Leistungen, die ein Vertrag enthalten sollte:

LeistungWorum es gehtMindeststandard laut Verbraucherzentrale
MietsachschädenSchäden an der gemieteten Wohnung, auch an Ferienwohnungen und Veranstaltungsräumenmindestens 500.000 Euro
ForderungsausfallJemand schädigt dich, hat keine Haftpflicht und kann nicht zahlenbis 10 Millionen Euro
SchlüsselverlustVerlust fremder privater und beruflicher Schlüsseleingeschlossen
DeliktunfähigeSchäden durch Kinder unter sieben oder demenzkranke Angehörigeeingeschlossen
Internet und DatenSchäden durch Datenaustausch oder Internetnutzungmindestens 50.000 Euro
Allmählichkeitsschädenzum Beispiel Feuchteschäden, die langsam entsteheneingeschlossen
Vorsorgeversicherungneue Risiken, die nach Vertragsschluss hinzukommenmindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden
AuslandAufenthalte außerhalb Deutschlandsin der EU ohne Zeitgrenze, weltweit meist bis ein Jahr

Quelle der Werte ist die Verbraucherzentrale [6]. Je nach Lebenslage kommen weitere Punkte hinzu: die Vermietung einer Ferienwohnung im Ausland, ein Bauvorhaben bis zu einer bestimmten Bausumme, der Betrieb einer Photovoltaikanlage, ein Heizöltank oder eine Drohne [6]. Wer ehrenamtlich arbeitet oder als Tagesmutter Kinder betreut, sollte prüfen, ob der Vertrag das abdeckt [6]. Eine Selbstbeteiligung senkt den Beitrag laut Verbraucherzentrale meist nur wenig, sodass sich ein Verzicht darauf empfiehlt [6]; wie sich das rechnet, steht unter Selbstbeteiligung: wann sie sich rechnet.

Was die Privathaftpflicht nicht zahlt

Vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versichert. Nach § 103 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn du vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden bei einem Dritten herbeigeführt hast [5]. Grobe Fahrlässigkeit ist dagegen in der Privathaftpflicht mitversichert [6].

Zwei Erwachsene tragen einen schweren Holzschrank durch ein enges Treppenhaus, auf dem Absatz stehen Umzugskartons
Bild: KI-generiert

Viele Risiken brauchen eine eigene Versicherung. Für Autos und Motorräder schreibt § 1 Pflichtversicherungsgesetz eine Kfz-Haftpflichtversicherung vor [7]. Schäden, die beim Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, laufen über sie; mehr dazu unter Kfz-Versicherung: Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko. Wer einen Hund oder ein Pferd hält, haftet nach § 833 BGB auch ohne eigenes Verschulden für Schäden durch das Tier [8]. Dafür ist eine Tierhalterhaftpflicht nötig; das private Hüten fremder Hunde und Pferde ist in der Privathaftpflicht dagegen mitversichert [6]. Einzelheiten und die Pflichten der Bundesländer stehen unter Hundehaftpflicht und Pflicht in den Bundesländern.

Auch beruflich verursachte Schäden sind ausgeschlossen. Für Selbstständige kann eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht wichtig sein [6]. Wer ein Haus vermietet oder ein unbebautes Grundstück besitzt, braucht in der Regel eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Halter von Motor- und Segelbooten eine eigene Wassersporthaftpflicht [6].

Ein Sonderfall sind Gefälligkeiten. Hilfst du Freunden unentgeltlich beim Umzug und lässt dabei aus leichter Fahrlässigkeit einen Schrank fallen, haftest du im Allgemeinen gar nicht. Ohne Haftung zahlt auch die Versicherung nicht. Die Verbraucherzentrale rät, solche Hilfen vorher abzusprechen und den Versicherungsschutz zu klären [6]. Gefälligkeitsschäden führt die Verbraucherzentrale unter ihren Mindeststandards für einen guten Vertrag auf [6].

Wenn ein Schaden passiert ist

Melde den Schaden deinem Versicherer. Nach § 104 VVG musst du ihm die Tatsachen, die deine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, innerhalb einer Woche anzeigen; macht der Dritte seinen Anspruch geltend, läuft die Woche ab diesem Zeitpunkt. Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, musst du das dem Versicherer unverzüglich anzeigen [6, 9]. Erkenne gegenüber dem Geschädigten keine Schuld an und zahle nichts ohne Zustimmung des Versicherers. Ein unterschriebenes Schuldeingeständnis oder eine eigenmächtige Zahlung kann den Versicherungsschutz gefährden [6]. Eine Vertragsklausel, nach der der Versicherer deshalb nicht zahlen muss, ist nach § 105 VVG allerdings unwirksam [10]. Der Versicherer ist nach § 100 VVG verpflichtet, dich von Ansprüchen freizustellen, die auf deiner Verantwortlichkeit beruhen, und unbegründete Ansprüche abzuwehren [4]. Du darfst den Hergang schildern und Fotos machen, die Bewertung der Haftungsfrage überlässt du dem Versicherer. Wie eine Schadenmeldung aufgebaut ist, steht unter Schaden richtig melden. Wer einen Schaden vortäuscht oder aufbauscht, kann sich wegen Betrugs strafbar machen; darauf steht nach § 263 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [11]. Was dabei als Betrug gilt, erklärt Versicherungsbetrug auf unserer Seite zu Betrug.

Nach einem Schadenfall kannst du den Vertrag kündigen, ebenso nach einer Beitragserhöhung [6]. Ohne Kündigung verlängert sich die Privathaftpflicht meist um ein Jahr und lässt sich dann mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres beenden [6]. Fristen und Musterschreiben stehen bei unserer Schwesterseite unter Haftpflicht und Hausrat kündigen. Kündige den alten Vertrag erst, wenn der neue sicher beginnt.

  1. Gesetz § 823 BGB: Schadensersatzpflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 828 BGB: Minderjährige. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 100 VVG: Leistung des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 103 VVG: Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Private Haftpflichtversicherung: Ein absolutes Muss für alle!. Verbraucherzentrale. Stand 07.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 1 PflVG: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 833 BGB: Haftung des Tierhalters. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 104 VVG: Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 105 VVG: Anerkenntnis des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 263 StGB: Betrug. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.