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Schadenfreiheitsklasse: so funktioniert der SF-Rabatt
Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) zeigt in der Kfz-Haftpflicht und der Vollkasko, wie viele Jahre dein Vertrag ohne regulierten Schaden gelaufen ist. Für jedes schadenfreie Kalenderjahr steigst du zum 1. Januar eine Klasse auf und zahlst einen niedrigeren Beitragssatz. Zahlt der Versicherer für einen Schaden, stuft er dich nach seiner Tabelle zurück.

Was du für Kfz-Haftpflicht und Vollkasko zahlst, hängt stark von deiner Schadenfreiheitsklasse ab, kurz SF-Klasse. Sie zählt, wie lange dein Vertrag ohne regulierten Schaden gelaufen ist, und jeder Klasse ist ein Beitragssatz zugeordnet. Die Regeln dazu stehen in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als unverbindliches Muster veröffentlicht. Die Versicherer dürfen davon abweichen, und die Tabellen mit Prozentsätzen und Rückstufungen legt jeder selbst fest [1]. Diese Seite erklärt das System nach dem Muster. Für die Zahlen gilt der Anhang deines eigenen Vertrags.
Für welche Versicherungen die SF-Klasse gilt
Nach den Musterbedingungen richten sich die Einstufung in eine SF-Klasse und der Beitragssatz in der Kfz-Haftpflicht und in der Vollkasko nach dem Schadenverlauf [1]. Beide Sparten haben einen eigenen Verlauf, du kannst also in der Haftpflicht eine andere Klasse haben als in der Vollkasko. Die Teilkasko kennt keinen Schadenfreiheitsrabatt. Ein Schaden, der unter die Teilkasko fällt, belastet deinen Verlauf auch dann nicht, wenn der Versicherer ihn über deine Vollkasko bezahlt [2]. Ein Wildunfall oder ein Steinschlag in der Scheibe kostet dich deshalb in der Regel keine Klasse.
Die Musterbedingungen haben getrennte Tabellen für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Taxen und Mietwagen, Campingfahrzeuge sowie Lieferwagen und Lkw [6]. Wie viele Klassen es gibt und welcher Beitragssatz zu welcher Klasse gehört, steht dort nur als Platzhalter. Diese Werte findest du in den Bedingungen deines Versicherers.
Der Einstieg: SF 0, SF ½ und Sonderregeln
Ein neuer Vertrag ohne übernommenen Schadenverlauf beginnt in SF 0 [3]. Für Pkw sehen die Musterbedingungen drei günstigere Einstiege vor [3]:
- SF ½, wenn du seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
- SF 1 für einen Zweitwagen, wenn auf dich, deinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner oder deinen im Haushalt lebenden Partner schon ein Pkw mit mindestens SF 1 in der Haftpflicht zugelassen ist und du den Führerschein seit mindestens einem Jahr hast.
- SF 3 für einen Zweitwagen, wenn der vorhandene Pkw mindestens in SF 3 steht und nur du und dein Partner den neuen Wagen fahrt. Das Mindestalter der Fahrer setzt der Versicherer selbst fest.
Hat dein Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in SF 0 begonnen, kannst du nach drei Jahren Führerscheinbesitz eine Besserstufung beantragen, wenn der Vertrag schadenfrei war [3]. Wer eine Vollkasko neben der Haftpflicht abschließt, kann bei Pkw, Krafträdern und Campingfahrzeugen verlangen, dass die Vollkasko nach dem Verlauf der Haftpflicht eingestuft wird. Das gilt nicht, wenn in den letzten zwölf Monaten schon eine Vollkasko für das Fahrzeug oder ein Vorgängerfahrzeug bestand [3]. Wie junge Fahrer günstiger einsteigen, steht ausführlich unter Kfz-Versicherung für Fahranfänger, der Zweitwagen unter Zweitwagen versichern.
Jedes Jahr am 1. Januar neu eingestuft
Der Versicherer stuft deinen Vertrag zum 1. Januar jedes Jahres nach dem Verlauf des vergangenen Kalenderjahres neu ein. Die neue Klasse gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Jahr [4]. Für die Zuordnung eines Schadens zählt der Tag, an dem du ihn meldest, und nicht der Unfalltag [4]. Ein Unfall am 28.12., den du am 03.01. meldest, gehört also zum neuen Jahr.
War der Vertrag ein ganzes Kalenderjahr schadenfrei und bestand der Schutz ohne Unterbrechung, rückst du eine Klasse auf [4]. Aus SF 0, SF ½ oder der Malusklasse M geht es nach einem vollen schadenfreien Jahr in SF 1. Beginnt ein neu eingestufter Vertrag zwischen dem 2. Januar und dem 1. Juli und läuft er bis Jahresende mindestens sechs Monate schadenfrei, rückt er schon zum folgenden 1. Januar auf, etwa von SF 0 nach SF ½ [4]. Bei einem Saisonkennzeichen gibt es die Besserstufung nur, wenn die Saison mindestens sechs Monate lang ist [4]. Mehr dazu unter Saisonkennzeichen und Versicherung.
Wann ein Jahr als schadenfrei gilt
Schadenfrei ist ein Kalenderjahr, wenn der Schutz durchgehend bestand und du keinen Schaden gemeldet hast, für den der Versicherer zahlen oder eine Rückstellung bilden musste. Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse zählen dabei nicht [2]. Trotz einer Meldung bleibt der Vertrag nach den Musterbedingungen in diesen Fällen schadenfrei [2]:
- Der Versicherer zahlt nur wegen Abkommen unter Versicherern oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen eines Ausgleichs bei Mehrfachversicherung.
- Er löst die Rückstellung in den drei Kalenderjahren nach der Meldung auf, ohne gezahlt zu haben.
- Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erstattet ihm die Entschädigung vollständig.
- Die Vollkasko zahlt für ein Ereignis, das unter die Teilkasko fällt.
- Du nimmst die Vollkasko nur in Anspruch, weil der Haftpflichtversicherer des voll haftenden Unfallgegners den Schutz ganz oder teilweise versagt hat.
Eine Meldung allein kostet also keine Klasse. Zurückgestuft wird erst, wenn der Versicherer Geld zahlt oder zurücklegt. Gilt ein Vertrag zunächst als schadenfrei und zahlt der Versicherer in einem späteren Jahr doch, stuft er zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres zurück [2].
Rückstufung nach einem Schaden
War das Jahr schadenbelastet, stuft der Versicherer nach seiner Tabelle zurück [4]. Die Musterbedingungen geben nur das Gerüst vor: Die Tabelle zeigt für jede Ausgangsklasse, wohin der Vertrag nach einem, zwei, drei oder vier und mehr Schäden fällt [6].Die genaue Rückstufung steht in deinen Bedingungen.

In der Haftpflicht kannst du eine Rückstufung vermeiden, wenn du dem Versicherer die Entschädigung freiwillig erstattest. Nach dem Muster informiert er dich nach Abschluss der Regulierung über den Betrag, wenn er nicht mehr als 500 Euro gezahlt hat. Erstattest du ihn innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung, gilt der Vertrag als schadenfrei [5]. Dein Versicherer kann andere Grenzen festlegen. Ob sich das Zurückkaufen lohnt, kannst du mit dem Rechner Kfz-Schaden selbst zahlen oder der Versicherung melden? durchspielen. Gegen den Verlust von Klassen gibt es außerdem den Rabattschutz als Zusatzbaustein, beschrieben unter Rabattschutz, Werkstattbindung und andere Zusatzbausteine.
Den Rabatt mitnehmen, übertragen oder verlieren
Dein Schadenverlauf gehört zum Vertrag und lässt sich nach den Musterbedingungen in vier Fällen auf einen anderen Vertrag übertragen: beim Fahrzeugwechsel, beim Rabatt-Tausch zwischen zwei eigenen Fahrzeugen, beim Wechsel des Versicherers und wenn du das Fahrzeug eines Angehörigen überwiegend selbst gefahren hast [7]. Die Fahrzeuge müssen zur selben Fahrzeuggruppe gehören, oder der Verlauf geht von einer höheren auf eine niedrigere Gruppe über. Pkw, Krafträder und Leichtkrafträder stehen in derselben unteren Gruppe [7]. Haftpflicht- und Vollkaskoverlauf übernimmt der Versicherer grundsätzlich nur zusammen [8].

Übernimmst du den Verlauf von Ehe- oder Lebenspartner, Elternteil, Kind oder Arbeitgeber, zählt nur der Zeitraum, in dem du das Fahrzeug überwiegend gefahren bist und einen Führerschein hattest. Die andere Person muss zustimmen und gibt ihren Rabatt dann vollständig auf [8]. Wer seinen Verlauf abgibt, fällt auf die Klasse zurück, die er bei einem neuen Vertrag bekommen hätte [9].
Ruht der Schutz, etwa nach einer Abmeldung oder außerhalb der Saison, und übernimmst du den Verlauf danach auf einen Vertrag, verliert er an Wert, wenn die Pause lang wird [8]:
| Dauer der Unterbrechung | Folge für den Schadenverlauf |
|---|---|
| bis 6 Monate | Übernahme, als hätte es keine Unterbrechung gegeben |
| mehr als 6 bis 12 Monate | Übernahme mit dem Stand vor der Unterbrechung |
| mehr als 12 Monate | für jedes weitere angefangene Kalenderjahr ein schadenfreies Jahr weniger |
| mehr als 7 Jahre | kein schadenfreier Verlauf mehr |
Kommt zur langen Pause noch ein Schaden, rechnet der Versicherer erst die Rückstufung für den Schaden und danach die für die Unterbrechung [8]. Wann du den Versicherer wechseln kannst und welche Fristen gelten, steht auf vertrag-kuendigen.com.
Angaben zur SF-Klasse prüfen
Wechselst du den Versicherer, darf der neue beim alten Auskunft über deinen Schadenverlauf einholen, der alte muss sie geben. Die Auskunft umfasst den tatsächlichen Verlauf. Sondereinstufungen fließen nur teilweise ein, nämlich SF ½ wegen des Führerscheins und SF 1 für den Zweitwagen [9]. Ein anderer Sondereinstieg, den dir dein bisheriger Versicherer eingeräumt hat, wird dem neuen Versicherer nach dem Muster nicht bestätigt.
Gibst du bei Abschluss eine zu gute Klasse an oder verschweigst du Vorschäden, nach denen gefragt wurde, verletzt du die vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Versicherer kann dann je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu seinen Bedingungen anpassen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen, er kann aber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Diese Rechte hat er nur, wenn er dich durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat [10]. Falsche Angaben zu Merkmalen der Beitragsberechnung führen nach dem Muster dazu, dass rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres der richtige Beitrag gilt. Bei Vorsatz kommt eine Vertragsstrafe hinzu, deren Höhe der Versicherer festlegt [11].
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Vorbemerkung und Abschnitt I.1. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.4. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.2. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.3. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.5. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.6.1 und I.6.2.1. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.6.2.2 bis I.6.3. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.7 und I.8. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt K.4. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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