GrundlagenRatgeber

Wenn die Versicherung nicht zahlt: Gründe prüfen und reagieren

Zahlt die Versicherung nicht, lass dir die Ablehnung schriftlich begründen und prüfe sie gegen Vertrag und Versicherungsvertragsgesetz. Viele Kürzungen sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erlaubt. Hilft ein begründeter Widerspruch nicht, kannst du dich kostenlos an die Schlichtungsstelle wenden; die Verjährung ist während des Verfahrens gehemmt.

Eine Frau in den Vierzigern liest am Küchentisch nachdenklich ein Schreiben, daneben Tee und ein offener Ordner
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Du hast einen Schaden gemeldet, und statt Geld kommt ein Schreiben mit Ablehnung, eine Kürzung um die Hälfte oder wochenlang gar nichts. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt ziemlich genau, wann ein Versicherer leistungsfrei ist und wann er nur kürzen darf. Vieles hängt an Fristen, an Hinweisen, die der Versicherer vorher hätte geben müssen, und an der Frage, wie schwer dein Verschulden wiegt. Diese Seite ordnet die häufigen Gründe ein und zeigt die Schritte vom Widerspruch bis zur Schlichtung. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Erst einmal: Hat der Versicherer überhaupt entschieden?

Nicht jede Funkstille ist eine Ablehnung. Geldleistungen werden fällig, sobald der Versicherer die nötigen Erhebungen zum Versicherungsfall und zum Umfang seiner Leistung abgeschlossen hat [1]. Ziehen sich diese Erhebungen länger als einen Monat nach deiner Schadenanzeige hin, kannst du eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss [1]. Die Monatsfrist ruht allerdings, solange die Prüfung wegen deines Verschuldens nicht weiterkommt, etwa weil angeforderte Unterlagen fehlen [1]. Eine Vereinbarung, die den Versicherer von Verzugszinsen befreit, ist unwirksam [1].

Praktisch heißt das: Frag nach, welche Unterlagen noch fehlen, reich sie vollständig nach und setz eine angemessene Frist für die Entscheidung. Halte fest, wann du was geschickt hast. Wie eine vollständige Meldung aussieht, steht unter Schaden richtig melden.

Die häufigsten Gründe für Ablehnung oder Kürzung

Lies das Ablehnungsschreiben genau. Der Versicherer nennt dort meist einen von wenigen Gründen, und jeder hat eigene Regeln.

Ein Wohnzimmerboden mit aufgequollenen Dielen nach einem Wasserschaden, ein Bautrockner läuft
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Der Schaden ist gar nicht versichert

Am häufigsten steht der Schaden schlicht außerhalb des Vertrags: ein Ausschluss in den Bedingungen, eine nicht vereinbarte Gefahr oder eine Summe, die bereits ausgeschöpft ist. Hier hilft nur der Blick in Versicherungsschein, Bedingungen und Nachträge. Prüfe, ob der Versicherer die richtige Fassung der Bedingungen zitiert und ob der Ausschluss wirklich auf deinen Fall passt.

Eine Obliegenheit wurde verletzt

Obliegenheiten sind Pflichten, die du als Versicherter erfüllen musst, etwa einen Schaden rechtzeitig melden oder bei der Aufklärung mitwirken. Verletzt du sie vorsätzlich, muss der Versicherer nicht zahlen, sofern der Vertrag für diesen Fall Leistungsfreiheit vorsieht. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung nur im Verhältnis zur Schwere deines Verschuldens kürzen, und bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistung voll erhalten [2]. Den Nachweis, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, musst allerdings du führen [2].

Wichtiger noch ist der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder den Eintritt noch die Feststellung des Versicherungsfalls und auch nicht den Umfang der Leistung beeinflusst hat. Das gilt nicht bei Arglist [2]. Hast du einen Einbruch also einen Tag zu spät gemeldet, ohne dass dadurch etwas schwerer festzustellen war, reicht das allein in der Regel nicht für eine Kürzung. Verletzt du nach dem Versicherungsfall eine Auskunfts- oder Aufklärungspflicht, darf der Versicherer sich nur darauf berufen, wenn er dich vorher gesondert in Textform auf diese Folge hingewiesen hat [2]. Mehr dazu unter Obliegenheiten: deine Pflichten als Versicherter.

Du hast den Schaden grob fahrlässig verursacht

Ein ähnlicher Maßstab gilt, wenn es um die Entstehung des Schadens selbst geht. Führst du den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen [3]. Eine pauschale Ablehnung "wegen grober Fahrlässigkeit" ist deshalb angreifbar: Das Gesetz sieht eine Quote vor, die zur Schwere deines Verschuldens passt. Ob dein Vertrag auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ganz oder bis zu einer Summe verzichtet, steht in den Bedingungen.

Angaben im Antrag waren falsch oder unvollständig

Vor allem bei Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Krankenversicherungen prüfen Versicherer nach einem Leistungsantrag oft, ob die Gesundheitsfragen damals richtig beantwortet wurden. Anzeigen musst du nur Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die dir bekannt waren [4]. Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung stehen ihm nur zu, wenn er dich vorher gesondert in Textform über die Folgen einer Verletzung belehrt hat [4]. War nur einfache Fahrlässigkeit im Spiel, ist der Rücktritt ausgeschlossen; dann bleibt die Kündigung mit einer Frist von einem Monat [4]. Hätte der Versicherer den Vertrag bei richtigen Angaben zu anderen Bedingungen geschlossen, etwa mit einem Ausschluss, gelten diese Bedingungen statt eines Rücktritts, es sei denn, du hast vorsätzlich gehandelt [4].

Auch hier gibt es Fristen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat, und dabei die Umstände nennen, auf die er sich stützt [5]. Nach fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen diese Rechte, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren; für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, gilt das nicht [5]. Tritt der Versicherer nach einem Versicherungsfall zurück, muss er trotzdem zahlen, wenn der verschwiegene Umstand für den Schaden und die Leistung keine Rolle gespielt hat, außer bei Arglist [5]. Wie du solche Fragen von vornherein sauber beantwortest, erklärt Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten.

Der Beitrag war nicht bezahlt

Ist der erste Beitrag beim Schadeneintritt noch offen, muss der Versicherer nicht leisten, es sei denn, du hast die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Er muss dich auf diese Folge aber vorher gesondert in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben [6]. Bei einem späteren Beitrag reicht eine einfache Verspätung nicht. Der Versicherer muss dir in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen, die offenen Beträge einzeln beziffern und die Rechtsfolgen nennen. Erst wenn der Schaden nach Ablauf dieser Frist eintritt und du dann noch im Verzug bist, ist er leistungsfrei [7]. Fehlt eine dieser Angaben im Mahnschreiben, ist die Fristsetzung unwirksam [7].

Widerspruch: so gehst du vor

Eine Ablehnung ist zunächst nur die Ansicht des Versicherers. Bevor du Schlichtungsstelle oder Gericht einschaltest, lohnt ein sauber begründeter Widerspruch beim Versicherer selbst.

Ein Mann in den Fünfzigern sortiert Fotos eines beschädigten Autos und Kopien auf einem Holztisch
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  1. Lass dir die Ablehnung in Textform geben, falls sie nur telefonisch kam, und notiere Schadennummer und Datum.
  2. Prüfe jeden genannten Grund gegen Versicherungsschein, Bedingungen und die Regeln oben. Fehlt etwa der vorgeschriebene Hinweis in Textform, kann sich der Versicherer auf die Verletzung womöglich gar nicht berufen.
  3. Fehlen dir Unterlagen zu deinem Vertrag, kannst du jederzeit Abschriften deiner eigenen Erklärungen verlangen, also etwa des Antrags. Brauchst du sie für eine Frist, ruht diese bis zum Eingang der Abschriften [8].
  4. Antworte schriftlich, Punkt für Punkt, und leg Belege bei: Fotos, Rechnungen, Zeugenangaben, Gutachten. Schick Kopien, keine Originale.
  5. Setz eine Frist für die neue Entscheidung, zum Beispiel zwei bis vier Wochen.

Streitet ihr nur über die Höhe des Schadens, kann dein Vertrag ein Sachverständigenverfahren vorsehen. Das Ergebnis der Sachverständigen bindet nicht, wenn es offenbar erheblich von der tatsächlichen Lage abweicht; dann entscheidet das Gericht [9].

Verjährung im Blick behalten

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren [10]. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du die Umstände kennst [11]. Wird ein Anspruch 2026 fällig und kennst du die Umstände, verjährt er grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2029.

Das VVG hilft dir dabei: Hast du den Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis dir seine Entscheidung in Textform zugeht [12]. Danach läuft die Frist mit dem Rest weiter, der bei deiner Anmeldung noch übrig war, denn der Zeitraum der Hemmung wird nicht mitgerechnet [12, 16]. Notiere dir deshalb das Datum deiner Anmeldung und das Datum der schriftlichen Ablehnung.

Schlichtung bei der Ombudsfrau

Bleibt der Versicherer bei seiner Ablehnung, kannst du dich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Das Verfahren ist für dich kostenlos; nur eigene Auslagen wie Porto oder einen Anwalt trägst du selbst [13]. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro entscheidet die Ombudsfrau für den Versicherer verbindlich, darüber bis 100.000 Euro gibt sie eine Empfehlung [13, 14]. Du selbst bist an das Ergebnis nicht gebunden und kannst danach immer noch klagen. Während des Verfahrens gegen einen Versicherer verjähren deine Ansprüche nicht [13].

Ein ruhiger Besprechungsraum mit zwei Stühlen an einem runden Tisch, darauf ein Wasserglas und eine Mappe
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Zuständig ist die Stelle nur für Versicherer, die Mitglied im Verein sind. Die private Kranken- und Pflegeversicherung ist ausgenommen; dafür gibt es einen eigenen Ombudsmann [13, 14]. Melde deinen Anspruch zuerst beim Versicherer an: Unter den Gründen, aus denen die Schlichtungsstelle 2025 Verfahren abgelehnt hat, führt ihr Tätigkeitsbericht auch die fehlende Anspruchsanmeldung beim Beschwerdegegner [14]. 2025 gingen dort 28.904 Anträge ein, davon 28.014 gegen Versicherungsunternehmen. Zulässige Beschwerden dauerten ab Einlegung im Schnitt 105,3 Tage [14]. Wie du die Beschwerde aufsetzt, steht unter Versicherungsombudsmann und Beschwerde bei der BaFin. Wenn es um eine private Krankenversicherung geht, hilft Wenn die PKV nicht zahlt.

Beschwerde bei der BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nimmt Beschwerden über Versicherer unter ihrer Aufsicht kostenlos an. Sie prüft zunächst, ob sich der Fall anhand deiner Unterlagen beurteilen lässt, fordert sonst eine Stellungnahme des Unternehmens an und prüft, ob aufsichtsrechtlich etwas zu tun ist [15]. Über deinen Anspruch entscheidet sie nicht, und sie hilft auch nicht bei der Durchsetzung: Verbindlich klären kann das nur ein Gericht. Eine Beschwerde bei der BaFin hemmt die Verjährung nicht [15]. Die Bearbeitung dauert laut Bundesportal in der Regel bis zu drei Monate [15]. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn ein Versicherer Anfragen dauerhaft ignoriert oder du ein grundsätzliches Problem siehst.

Anwalt, Klage und Rechtsschutz

Geht es um höhere Summen, etwa eine Berufsunfähigkeitsrente oder einen Gebäudeschaden, ist eine Beratung bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einem Versicherungsberater sinnvoll, bevor du klagst. Hast du eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein für Vertragsrecht, prüfe, ob sie Streitigkeiten mit anderen Versicherern abdeckt. Was solche Verträge leisten und wo sie enden, steht unter Rechtsschutzversicherung: Bausteine und Grenzen.

Wer Schadenhergang oder Belege im Nachhinein "anpasst", um eine Ablehnung zu kippen, riskiert, dass aus einem Streit über die Höhe ein Betrugsvorwurf wird. Was dann droht, erklärt Versicherungsbetrug auf unserer Schwesterseite. Kündige den Vertrag auch nicht aus Ärger, bevor ein neuer Schutz steht. Wenn du nach dem Schadenfall wechseln willst, findest du Fristen und Sonderkündigungsrechte bei vertrag-kuendigen.com.

  1. Gesetz § 14 VVG: Fälligkeit der Geldleistung. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 81 VVG: Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 37 VVG: Zahlungsverzug bei Erstprämie. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 38 VVG: Zahlungsverzug bei Folgeprämie. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 3 VVG: Versicherungsschein. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 84 VVG: Sachverständigenverfahren. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 15 VVG: Hemmung der Verjährung. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation Das Schlichtungsverfahren. Versicherungsombudsmann e. V.. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  14. Organisation Tätigkeitsbericht 2025 der Verbraucherschlichtungsstelle. Versicherungsombudsmann e. V.. Stand 30.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
  15. Behörde Beschwerde über Banken, Finanzdienstleister oder Versicherungen bei der BaFin. Bundesministerium der Finanzen (Bundesportal). Stand 29.08.2024. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz § 209 BGB: Wirkung der Hemmung. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.