Gesundheit und VorsorgeRatgeber

Krankenhauszusatzversicherung: Einbettzimmer, Chefarzt und was die Kasse zahlt

Eine Krankenhauszusatzversicherung übernimmt für gesetzlich Versicherte Wahlleistungen wie ein Ein- oder Zweibettzimmer und die Behandlung durch den Chef- oder Wahlarzt, die die Krankenkasse nicht bezahlt. Die Wartezeit darf höchstens drei Monate betragen, für Entbindung und einige andere Leistungen höchstens acht. Wer nur ein Einzelzimmer möchte, sollte nach den Verbraucherzentralen prüfen, ob es günstiger ist, den Aufpreis selbst zu zahlen.

Ein helles Einzelzimmer in einem modernen Krankenhaus mit gemachtem Bett, Besuchersessel und Blick auf Bäume
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Im Krankenhaus bekommen gesetzlich Versicherte alle Leistungen, die medizinisch notwendig sind. Alles darüber hinaus, etwa ein Einbettzimmer oder die persönliche Behandlung durch den Chefarzt, gilt als Wahlleistung und kostet extra. Eine Krankenhauszusatzversicherung soll diese Kosten tragen. Diese Seite erklärt, was die Kasse zahlt, wie Wahlleistungen abgerechnet werden und welche Vertragsbedingungen du kennen solltest. Sie nennt keine Anbieter und keine Tarife.

Was die gesetzliche Krankenkasse im Krankenhaus zahlt

Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Unterkunft und Verpflegung [1]. Nach den Verbraucherzentralen werden Kassenpatienten in der Regel im nächstgelegenen Krankenhaus behandelt und in einem Mehrbettzimmer untergebracht. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört die Behandlung durch den diensthabenden Arzt [11, 12]. Wählst du ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können dir die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden [1].

Ein Krankenhauszimmer mit drei durch Vorhänge getrennten Betten, am Fenster liest ein Mann in den Sechzigern
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Ab 18 Jahren zahlst du vom Beginn der vollstationären Behandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage eine Zuzahlung je Kalendertag an das Krankenhaus [1]. Sie beträgt 10 Euro je Kalendertag [2], im Jahr also höchstens 280 Euro. Alle Zuzahlungen zusammen sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung in der Regel auf 1 Prozent [3].

Wahlleistungen und was dafür gilt

Andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen darf ein Krankenhaus als Wahlleistungen gesondert berechnen, wenn die allgemeinen Leistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung vereinbart ist. Die Entgelte dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen [4]. Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren, und du bist vorher schriftlich über die Entgelte und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Möglich ist auch eine Vereinbarung in Textform, wenn du vorher in Textform informiert wurdest [4].

Die Verbraucherzentralen unterscheiden drei Arten von Wahlleistungen: Unterkunft, etwa ein Ein- oder Zweibettzimmer, ärztliche Wahlleistungen, also die persönliche Behandlung durch Wahlärzte, in der Regel Chefärzte, und medizinische Wahlleistungen wie nicht notwendige Eingriffe [12]. Eine Vereinbarung über die Unterkunft darf das Krankenhaus nicht von einer Vereinbarung über andere Wahlleistungen abhängig machen [4]. Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich dagegen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, die ihre Leistungen gesondert berechnen dürfen, einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten außerhalb des Krankenhauses [4]. Du bekommst dann Rechnungen von jedem beteiligten Wahlarzt [12].

Nach den Verbraucherzentralen kannst du eine Wahlleistungsvereinbarung während des Aufenthalts jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen und zahlst nur bis zur Kündigung. Sie verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 (III ZR 40/24). Danach ist eine Wahlleistungsvereinbarung nichtig, wenn sie auf Initiative des Krankenhausträgers oder des Wahlarztes vorsieht, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen von einem anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes erbracht werden [12, 13].

Wie Chefarztrechnungen berechnet werden

Wahlärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet [4]. Eine Gebühr liegt grundsätzlich zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. In der Regel darf sie nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen liegen, darüber nur, wenn Besonderheiten wie Schwierigkeit oder Zeitaufwand das rechtfertigen [5]. Erbringen weder der Wahlarzt noch sein vor Vertragsschluss benannter ständiger Vertreter die Leistung persönlich, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen das 2,3fache [5].

Ein Arzt in den Fünfzigern im weißen Kittel spricht mit einer Patientin in den Vierzigern, die auf dem Klinikbett sitzt
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Bei stationären privatärztlichen Leistungen sind die Gebühren einschließlich der Zuschläge um 25 Prozent zu mindern, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 Prozent [6]. Für die Zusatzversicherung zählt, bis zu welcher Höhe sie ärztliche Honorare erstattet. Nach den Verbraucherzentralen übernehmen die Tarife in der Regel Kosten bis zum 3,5fachen Satz der GOÄ, einige auch ohne Begrenzung. Liegen die Sätze im Krankenhaus höher, zahlst du die Mehrkosten selbst [11].

Im Krankenhaus vor der Unterschrift

Hast du eine Zusatzversicherung, schließt du die Wahlleistungsvereinbarung trotzdem selbst mit dem Krankenhaus. Die Verbraucherzentralen raten, nichts zu unterschreiben, bevor du umfassend aufgeklärt wurdest. Das Krankenhaus muss dich über Entgelte und Inhalt der Wahlleistungen im Gespräch informieren, und du hast das Recht, die GOÄ einzusehen. Lass dir ein kurzes Rechenbeispiel geben [12]. Ist schon vorher klar, dass der Chefarzt am Behandlungstag nicht da ist, ist eine wahlärztliche Behandlung nach den Verbraucherzentralen nur möglich, wenn du ausdrücklich der Behandlung durch den namentlich genannten Vertreter zustimmst [12].

Rechnet eine externe Abrechnungsstelle ab, dürfen deine Daten dorthin nur mit deiner Einwilligung übermittelt werden [4]. Die Verbraucherzentralen empfehlen, Wahlleistungen erst nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen und zu prüfen, ob nur gewählte und erhaltene Leistungen berechnet sind. Brauchst du Zeit für die Prüfung, kannst du mit Krankenhaus oder Abrechnungsstelle einen Mahnstopp vereinbaren [12]. Reiche die Rechnungen danach bei deiner Zusatzversicherung ein.

Was eine Zusatzversicherung leisten kann

Mit einer Zusatzversicherung fürs Krankenhaus kann ein Kassenpatient nach den Verbraucherzentralen nahezu die gleichen Leistungen absichern wie ein Privatpatient: die Wahl der Klinik, die Behandlung durch den Chefarzt und ein Ein- oder Zweibett- statt eines Mehrbettzimmers [11]. Viele Versicherer übernehmen allerdings keine Behandlungskosten in einer Privatklinik, die keinen Vertrag mit der gesetzlichen Kasse des Patienten hat. Das solltest du vor einer Behandlung dort klären [11]. Für Tarife, die Behandlungskosten erstatten, sieht das Gesetz außerdem eine Auskunft vorab vor: Vor einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten, kannst du in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Ist die Behandlung dringlich, muss der Versicherer spätestens nach zwei Wochen antworten, sonst nach vier Wochen. Antwortet er nicht rechtzeitig, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung notwendig ist [7].

Davon zu unterscheiden ist die Krankenhaustagegeldversicherung. Sie zahlt bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung einen vereinbarten Betrag pro Tag [7], unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Die Verbraucherzentralen halten sie für nicht notwendig, weil sie nicht dazu beiträgt, die wirtschaftliche Existenz bei Krankheit abzusichern [11]. Für privat Vollversicherte regelt die Seite Krankenhaus: Einbettzimmer und Chefarzt, was ihr Tarif im Krankenhaus abdeckt.

Vertragsbedingungen, die du kennen solltest

Vereinbarte Wartezeiten dürfen in der Krankheitskosten- und der Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate nicht überschreiten. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sind als besondere Wartezeit höchstens acht Monate erlaubt [8]. Üblich ist nach den Verbraucherzentralen eine Wartezeit von drei Monaten. Bei Abschluss über die gesetzliche Kasse verzichten einige Versicherer darauf, prüfen im Versicherungsfall aber Vorerkrankungen besonders intensiv. Viele begrenzen außerdem die Leistungen in den ersten Versicherungsjahren oder dauerhaft auf einen Höchstbetrag [11].

Eine Frau in den Dreißigern vergleicht am Küchentisch zwei Blätter, daneben ein Stift und eine Tasse Kaffee
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Das Kündigungsrecht des Versicherers verdient einen Blick. Bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung, wie sie Kassenpatienten als Zusatz abschließen, kann er nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen, mit einer Frist von drei Monaten [9]. Die Verbraucherzentralen raten, vor dem Abschluss darauf zu achten, dass die Gesellschaft auf dieses Recht verzichtet, und sich das gegebenenfalls schriftlich bestätigen zu lassen [11]. Wird eine solche Zusatzversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, darf sie wie die substitutive Krankenversicherung nicht befristet werden. Das betrifft die Vertragsdauer; die Kündigungsregel des § 206 Abs. 2 VVG bleibt davon unberührt [10]. Wie und wann du selbst kündigen kannst, erklärt vertrag-kuendigen.com unter Zusatzversicherungen kündigen.

Weitere Punkte aus der Übersicht der Verbraucherzentralen [11]:

  • Die gesetzliche Kasse vermittelt Zusatzversicherungen nur. Vertragspartner ist der private Versicherer, an ihn wendest du dich bei Unstimmigkeiten.
  • Über die Kasse kannst du bis zu zehn Prozent sparen. Wechselst du die Kasse, gehen diese Vorzugskonditionen verloren.
  • Fast immer ist eine Gesundheitsprüfung nötig. Bei Vorerkrankungen kann der Versicherer ablehnen, einen Zuschlag verlangen oder Risiken ausschließen.
  • Einige Krankenhauszusatzversicherungen kann nur abschließen, wer jünger als 65 ist.
  • Kinder sind nicht automatisch mitversichert, jede Person braucht einen eigenen Vertrag.

Wie du die Gesundheitsfragen vollständig beantwortest, steht unter Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten. Steigt später der Beitrag, hilft Beitragserhöhung bei der Versicherung.

Rechnen, bevor du abschließt

Ob sich eine Krankenhauszusatzversicherung lohnt, lässt sich nach den Verbraucherzentralen nicht pauschal beantworten. Sie empfehlen, jedes Angebot mit fünf Fragen zu prüfen: Ist die Versicherung notwendig? Welche Leistungen werden geboten? Werden alle Leistungen benötigt? Können Teilleistungen vereinbart werden? Wie hoch sind die Kosten [11]? Wem es nur auf ein Einzelzimmer ankommt, sollte prüfen, ob es nicht günstiger ist, den Aufpreis für das Zimmer im Ernstfall selbst zu zahlen [11]. Die Kosten der Unterkunft als Wahlleistung unterscheiden sich nach den Verbraucherzentralen je nach Wahlleistungsbereich und Baujahr der Klinik, deshalb lohnt vor einem geplanten Aufenthalt die Nachfrage [12].

Zusatzschutz gibt es auch für andere Bereiche der gesetzlichen Versorgung. Überblicke stehen unter Zahnzusatzversicherung und Pflegezusatzversicherung.

  1. Gesetz § 39 SGB V: Krankenhausbehandlung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 61 SGB V: Zuzahlungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 62 SGB V: Belastungsgrenze. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 17 KHEntgG: Wahlleistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 6a GOÄ: Gebühren bei stationärer Behandlung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 206 VVG: Kündigung des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 195 VVG: Versicherungsdauer. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Organisation Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Sinnvoll oder nicht?. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 19.08.2025. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Wahlleistungen im Krankenhaus: Das müssen Sie darüber wissen. Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Stand 03.04.2025. abgerufen am 29.10.2026
  13. Prinzipiell muss der Chefarzt selber ran (BGH, Urteil III ZR 40/24). beck-aktuell. Stand 28.03.2025. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.