Gesundheit und VorsorgeRatgeber
Private Rentenversicherung: wie sie funktioniert und was sie kostet
Eine private Rentenversicherung zahlt ab einem vereinbarten Zeitpunkt eine lebenslange Rente, die du vorher mit Beiträgen oder einer Einmalzahlung angespart hast. Die laufende Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert, bei Rentenbeginn mit 67 Jahren mit 17 Prozent. Die Verbraucherzentrale hält sie wegen der Kosten zur Altersvorsorge nicht für die erste Wahl.

Eine private Rentenversicherung soll die gesetzliche Rente ergänzen. Du zahlst über viele Jahre Beiträge oder einmal einen größeren Betrag ein, und ab einem vereinbarten Zeitpunkt zahlt der Versicherer dir eine lebenslange monatliche Rente. Bei vielen Verträgen kannst du stattdessen das angesparte Kapital auf einmal nehmen [1]. Die private Rentenversicherung ist ungefördert: Es gibt keine Zulagen, und einen Steuervorteil bietet sie nach Angaben der Verbraucherzentrale meist nicht [1]. Diese Seite erklärt, welche Vertragsarten es gibt, wie Garantien und Rentenfaktor wirken, wie die Steuer funktioniert und was du bei einem bestehenden Vertrag prüfen kannst.
Vertragsarten
Bei der klassischen Rentenversicherung mit Garantie fließt das Geld überwiegend in sicherheitsorientierte Zinspapiere mit eher geringen Renditeaussichten. Die Rente besteht aus einem garantierten Teil und möglichen Überschüssen [1]. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung legt der Versicherer das Geld ganz oder teilweise in Investmentfonds an, meist ohne Garantie. Daneben gibt es Indexpolicen, die einen vom Versicherer berechneten Index nachbilden; die Verbraucherzentrale beschreibt sie als teils sehr komplex [1].
Abzugrenzen ist die Kapitallebensversicherung. Sie verbindet einen Sparvertrag mit einer Todesfallabsicherung und zahlt bei Fälligkeit eine Kapitalleistung, keine Rente [1]. Wer nur Hinterbliebene absichern will, braucht dafür keine Sparpolice; das leistet eine Risikolebensversicherung. Auch Berufsunfähigkeit und Tod sollten nach Ansicht der Verbraucherzentrale separat und passend zum Bedarf versichert werden [1].
Garantiezins und Rentenfaktor
Der Garantiezins eines Vertrags darf den Höchstrechnungszins nicht übersteigen, der beim Abschluss galt. Seit 01.01.2025 liegt er bei 1 Prozent; von Januar 2022 bis Dezember 2024 waren es 0,25 Prozent [1, 2]. Der Zins gilt nur für den Teil der Beiträge, der nach Kosten und Risikovorsorge übrig bleibt. Die tatsächliche Rendite weist der Versicherer nicht aus, und wegen der Anfangskosten ist sie in den ersten Jahren negativ. Gerät ein Versicherer in eine schwere Krise, können auch garantierte Leistungen gekürzt werden [1].

Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Monatsrente du je 10.000 Euro angespartem Kapital bekommst. Er hängt ebenfalls vom Rechnungszins ab und wirkt deshalb auch bei fondsgebundenen Verträgen. Vertraglich garantierte Rentenfaktoren können unter Umständen gesenkt werden [1]. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Versicherer die Renten vorsichtig kalkulieren: Oft musst du weit über 94 Jahre alt werden, bis das eingezahlte Kapital über die Rente wieder ausgezahlt ist [1].
Was die Kosten ausmachen
Abschluss-, Vertriebs- und laufende Kosten drücken die Rendite, vor allem in den ersten Jahren. Nach Angaben der Verbraucherzentrale geht oft etwa die Hälfte der Erträge verloren [1]. In ihrer Beispielrechnung mindern bei 5 Prozent Rendite vor Kosten Effektivkosten von 2 Prozent den Ertrag um 56 Prozent [1]. Die Effektivkosten, also die Minderung der Rendite durch alle Kosten zusammen, muss der Versicherer im Produktinformationsblatt angeben [1].
Nettotarife ohne Provision wirken günstiger. Sie werden meist über Honorarberater vermittelt, deren Honorar nach Beobachtung der Verbraucherzentrale oft kaum niedriger ist als eine Provision [1]. Laut BaFin, auf die sich die Verbraucherzentrale beruft, werden fondsgebundene Verträge jährlich zu mehr als 3 Prozent vorzeitig beendet [1]. Die Verbraucherzentralen halten Versicherungsprodukte zum Vermögensaufbau meist für ungeeignet und Verträge mit Provision für teuer; einfachere Lösungen wie ETF-Sparpläne, Festgeld oder Sparbriefe bringen nach ihrer Darstellung meist deutlich bessere Ergebnisse [1].
Wie Rente und Kapital besteuert werden
Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung zahlst du aus versteuertem Einkommen; einen Steuervorteil beim Einzahlen bietet sie meist nicht [1]. Bei der Auszahlung kommt es darauf an, ob du die Rente oder das Kapital nimmst.

Eine lebenslange Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Wie hoch er ist, hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab und steht in einer Tabelle im Einkommensteuergesetz [3]:
| Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil |
|---|---|
| 60 Jahre | 22 Prozent |
| 62 Jahre | 21 Prozent |
| 63 Jahre | 20 Prozent |
| 65 Jahre | 18 Prozent |
| 67 Jahre | 17 Prozent |
Beginnt die Rente mit 67, sind also 17 Prozent jeder Zahlung steuerpflichtig, bei 500 Euro Monatsrente 85 Euro. Das Rechenbeispiel ist von uns; wie viel Steuer tatsächlich anfällt, hängt von deinem übrigen Einkommen ab.
Nimmst du das Kapital, wird der Unterschied zwischen Auszahlung und Summe der eingezahlten Beiträge besteuert. Wird die Leistung nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss und nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt, ist nur die Hälfte dieses Unterschieds anzusetzen [4]. Für Verträge, die nach dem 31.12.2011 geschlossen wurden, gilt dabei das 62. Lebensjahr [5]. Ohne diese Voraussetzungen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer; Verträge, die bis zum 31.12.2004 geschlossen wurden, können unter Umständen steuerfrei sein [1].
Rente oder Kapital nehmen
Viele Verträge haben ein Kapitalwahlrecht: Kurz vor Rentenbeginn entscheidest du, ob du die lebenslange Rente oder das angesparte Kapital auf einmal nimmst [1]. Die Rente schützt dich davor, dass das Geld ausgeht, wenn du sehr alt wirst. Dafür endet sie mit deinem Tod, und was bis dahin nicht ausgezahlt ist, fließt in die Kalkulation des Versicherers ein. Das Kapital kannst du selbst einteilen, vererben oder anderweitig anlegen, trägst dann aber das Risiko, dass es vor deinem Lebensende aufgebraucht ist. Diese Abwägung ist unsere Zusammenfassung; welche Fristen für die Wahl gelten, steht in deinen Vertragsbedingungen.
Einen Überblick über den Stand bekommst du jedes Jahr. Der Versicherer muss dich in Textform über den aktuellen Stand deiner Ansprüche einschließlich Überschussbeteiligung informieren. Dazu gehören die garantierte Leistung bei Rentenbeginn, wenn du unverändert weiterzahlst, die Leistung bei Beitragsfreistellung und der Betrag, den du bei einer Kündigung ausgezahlt bekämst. Für Verträge ab dem 01.07.2018 muss die Mitteilung auch die Summe der gezahlten Beiträge nennen; bei älteren Verträgen kannst du sie in Textform verlangen [9]. Diese Zahlen sind die Grundlage für jede Entscheidung über einen bestehenden Vertrag.
Widerruf, Kündigung und Beitragsfreistellung
Nach dem Abschluss hast du 30 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss [6]. Diese Höchstfrist steht seit dem 19.06.2026 im Gesetz [10]. Läuft der Versicherungsschutz schon vor dem Ende der Widerrufsfrist, bekommst du den Teil der Beiträge zurück, der auf die Zeit nach dem Widerruf entfällt, und zusätzlich den Rückkaufswert samt Überschussanteilen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 VVG erfüllt sind [6].

Kündigst du später, zahlt der Versicherer den Rückkaufswert [7]. Das Gesetz sichert dabei einen Mindestwert: Die Abschluss- und Vertriebskosten werden für diese Berechnung gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Einen Abzug vom Rückkaufswert darf der Versicherer nur vornehmen, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist; ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam [7].
Eine Kündigung führt wegen der Abschluss- und Stornokosten fast immer zu Verlusten, die von Anfang an im Vertrag angelegt waren. Eine Fortführung verursacht dagegen weitere laufende Kosten. Die Verbraucherzentralen raten deshalb weder pauschal zur Kündigung noch zur Beitragsfreistellung; beides kann je nach Vertrag vorteilhaft sein [1]. Als Prüfpunkte nennen sie die Rendite des Vertrags, den Vergleich mit einem laufenden Darlehenszins, die Umstellung auf jährliche Zahlung, den Tausch teurer Fonds gegen ETFs und den Bedarf an eingeschlossenen Zusatzversicherungen [1].
Wie die Kündigung formal abläuft und welche Alternativen es gibt, steht bei unserer Schwesterseite unter Riester und private Rente kündigen. Für Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 geschlossen wurden, kann nach Angaben der Verbraucherzentrale ein Widerspruch möglich sein, wenn der Versicherer bei Vertragsschluss nicht oder deutlich fehlerhaft belehrt hat. Die Gerichte beschränken das auf gravierende Fälle, und die Verbraucherzentrale rät, die Belehrung vorher prüfen zu lassen. Die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom Juni 2026 hat nach ihrer Darstellung darauf keine Auswirkungen [8].
Einordnung neben anderen Wegen der Altersvorsorge
Die private Rentenversicherung ist eine von mehreren Formen. Gefördert sind die Riester-Rente mit Zulagen, die Rürup-Rente über den Sonderausgabenabzug und die Betriebsrente über den Arbeitgeber. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die beschriebenen Nachteile bei Kosten und Rentenkalkulation sinngemäß auch für betriebliche Altersvorsorge, Riester und Rürup gelten [1]. Ihr Maßstab für eine gute Strategie: flexibel, nicht riskanter als gewünscht und möglichst rentabel [1]. Was zu dir passt, hängt von Einkommen, Steuersatz, Familie und Anlagezeitraum ab und gehört in eine unabhängige Beratung, etwa bei einer Verbraucherzentrale.
- Organisation Private Rentenversicherung: Zur Altersvorsorge nicht die erste Wahl. Verbraucherzentrale. Stand 17.04.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV): Höchstzinssatz. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte (Ertragsanteil-Tabelle). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 20 EStG: Kapitalvermögen (Absatz 1 Nummer 6). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 52 EStG: Anwendungsvorschriften (Absatz 28 Satz 7). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 152 VVG: Widerruf des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 169 VVG: Rückkaufswert. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Recht auf ewigen Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen. Verbraucherzentrale. Stand 30.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 155 VVG: Standmitteilung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28. Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de. Stand ausgefertigt 03.02.2026, verkündet 05.02.2026, in Kraft seit 19.06.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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