Gesundheit und VorsorgeRatgeber
Zahnzusatzversicherung: was die Kasse zahlt und was ein Zusatzvertrag leistet
Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, die gesetzlich Versicherten beim Zahnersatz nach dem Festzuschuss der Krankenkasse bleiben. Der Festzuschuss sinkt für Anträge, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, um zehn Prozentpunkte, im Härtefall zahlt die Kasse die Regelversorgung weiter voll. Die Verbraucherzentralen sehen den Nutzen vor allem bei hochwertigem Zahnersatz wie Implantaten, Brücken oder Kronen.

Wer gesetzlich krankenversichert ist und eine Krone, Brücke oder Prothese braucht, bekommt von der Krankenkasse einen Festzuschuss. Den Rest zahlst du selbst, und bei Implantaten oder aufwendigen Versorgungen kann dieser Eigenanteil hoch werden. Eine Zahnzusatzversicherung soll einen Teil davon übernehmen. Diese Seite erklärt, was die Kasse nach § 55 SGB V zahlt, was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert und worauf die Verbraucherzentralen bei einem Vertrag achten. Sie nennt keine Anbieter, Tarife oder Preise und ersetzt keine Beratung.
Was die Krankenkasse beim Zahnersatz zahlt
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen. Bis Ende 2026 umfassen sie 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung [1]. Für eigene Bemühungen um gesunde Zähne erhöht sich der Zuschuss auf 70 Prozent. Diese Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand regelmäßige Pflege nicht erkennen lässt und du in den letzten fünf Jahren die vorgesehenen Untersuchungen nicht wahrgenommen hast, ab dem 18. Lebensjahr also nicht wenigstens einmal im Kalenderjahr beim Zahnarzt warst. Bei regelmäßiger Pflege und lückenlosen Untersuchungen in den letzten zehn Jahren steigt der Zuschuss auf 75 Prozent [1]. Nachgewiesen werden die Untersuchungen üblicherweise mit dem Bonusheft [5].

Die Regelversorgung ist die Standardtherapie, die Krankenkassen und Zahnärzteschaft festlegen. Im Seitenzahnbereich ist das nach Angaben der Verbraucherzentralen Nicht-Edelmetall, im sichtbaren Bereich bezuschussen die Kassen eine zahnfarbene Teilverblendung [5]. Bis Ende 2026 liegt dein Eigenanteil bei der Regelversorgung ohne Bonusheft nach ihrer Rechnung bei rund 40 Prozent der Gesamtkosten, mit Bonusheft bei 30 oder 25 Prozent [5].
Wählst du mehr als die Regelversorgung, bleibt es beim Festzuschuss. Bei gleichartigem Zahnersatz, etwa einer Krone mit keramischer Verblendung, trägst du die Mehrkosten selbst. Bei einer andersartigen Versorgung, etwa einem Implantat statt einer Brücke, erstattet die Kasse die bewilligten Festzuschüsse [1, 5]. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass in diesem Fall der gesamte Eingriff nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet wird [5]. Hier entstehen die Beträge, für die eine Zusatzversicherung gedacht ist.
Was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 sinken die Festzuschüsse um je zehn Prozentpunkte [2]. Die Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft [2].
| Stufe | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Grundzuschuss | 60 % | 50 % |
| mit Untersuchungen über fünf Jahre | 70 % | 60 % |
| mit Untersuchungen über zehn Jahre | 75 % | 65 % |
Die Prozentsätze beziehen sich auf die festgesetzten Beträge der Regelversorgung [1, 2]. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt den neuen Grundzuschuss als Rückkehr zum Stand von vor Oktober 2020 [3].
Für die Übergangszeit gilt eine eigene Regel: Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse bleiben die bisherigen Absätze 1 und 2 von § 55 SGB V maßgeblich [2]. Daraus folgt: Es kommt auf das Datum der Bewilligung durch die Krankenkasse an, auch wenn die Behandlung erst 2027 stattfindet. Wer einen Heil- und Kostenplan hat, kann in der Praxis und bei der Kasse nachfragen, wann er bewilligt wird.
Härtefall bei geringem Einkommen
Wer ein geringes Einkommen hat, bekommt zusätzlich zum Festzuschuss einen weiteren Betrag, wenn die Kosten ihn sonst unzumutbar belasten würden. Bis Ende 2026 sind das 40 Prozent der Beträge für die Regelversorgung [1], ab 2027 sind es 50 Prozent, höchstens jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten [2]. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums erhalten Versicherte mit niedrigem Einkommen die Kosten der Regelversorgung damit weiterhin vollständig erstattet [3].

Eine unzumutbare Belastung liegt nach § 55 Abs. 2 SGB V unter anderem vor, wenn deine monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich die Grenze um 15 Prozentpunkte, für jeden weiteren um 10. Ebenso gilt die Regel, wenn du bestimmte Sozialleistungen beziehst, etwa Grundsicherung, Leistungen nach dem SGB II oder BAföG [1]. Wählst du im Härtefall eine Versorgung über der Regelversorgung, zahlt die Kasse nur den Festzuschuss und den zusätzlichen Betrag [1].
Was eine Zahnzusatzversicherung leistet
Den Umfang regeln allein die Versicherungs- und Tarifbedingungen, und die Angebote unterscheiden sich nach den Verbraucherzentralen stark in Preis und Leistung [4]. Sie nennen mehrere Punkte, auf die du achten solltest:
- Die Erstattung sollte sich auf den Rechnungsbetrag beziehen. Rechnet der Versicherer die Kassenleistung in seinen Prozentsatz ein, bleibt ein deutlich höherer Eigenanteil.
- Die hochwertigsten Tarife erstatten 80 bis 95 Prozent, manche 100 Prozent, und sind entsprechend teurer.
- Die Erstattung sollte über den Regelhöchstsatz der GOZ von 2,3-fach hinausgehen, der Höchstsatz von 3,5-fach reicht nach ihrer Einschätzung aus.
- Idealerweise gibt es keine jährliche Obergrenze. Begrenzungen werden meist nicht an steigende Kosten angepasst.
- Bei Implantaten sollten keine Summenobergrenzen gelten, und ein nötiger Knochenaufbau sollte mitversichert sein. Begrenzungen bei Material- und Laborkosten halten sie für kritisch [4].
Viele Tarife enthalten zusätzlich professionelle Zahnreinigung oder Kunststofffüllungen, oft mit niedrigen Höchstbeträgen. Diese Leistungen sollten nach den Verbraucherzentralen bei der Wahl nicht den Ausschlag geben [4]. Gezahlt wird außerdem nur bei medizinisch notwendiger Behandlung. Der Versicherer kann etwa bei einem Implantat fragen, ob eine andere Versorgung genauso geeignet wäre. Strittige Ansprüche musst du dann gegebenenfalls gegen ihn durchsetzen [4]. Was du tun kannst, wenn er ablehnt, steht unter Wenn die Versicherung nicht zahlt.
Wartezeit und Zahnstaffel
Das Gesetz begrenzt die Wartezeiten. Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie darf eine besondere Wartezeit nach § 197 VVG höchstens acht Monate betragen [6]. Viele Verträge haben nach den Verbraucherzentralen genau diese Wartezeit von acht Monaten [4].

Dazu kommt oft eine Zahnstaffel. Sie begrenzt die Erstattung in den ersten drei bis fünf Versicherungsjahren auf feste Höchstbeträge, die von Jahr zu Jahr steigen. Die volle Leistung gibt es daher erst einige Jahre nach Abschluss [4]. Daraus folgt: Wer schon weiß, dass bald eine größere Behandlung ansteht, profitiert in den ersten Jahren nur begrenzt.
Gesundheitsfragen und laufende Behandlungen
Beim Abschluss musst du Gesundheitsfragen beantworten. Entscheidend ist nach den Verbraucherzentralen, dass der Zahnarzt noch keinen Zahn als behandlungsbedürftig eingestuft hat, denn bereits notwendige Behandlungen sind meist ausgeschlossen. Zähne, mit denen du schon in Behandlung bist, sind meist nicht oder nur gegen Aufpreis versicherbar. Falsche Angaben können den Schutz gefährden, dann zahlst du Beiträge, ohne dass der Versicherer für die Behandlung aufkommt [4]. Wie du die Fragen vorbereitest, erklärt Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten.
Beiträge, Kündigung und Tarifwechsel
Die Beiträge bleiben nach den Verbraucherzentralen nicht stabil. Sie werden angehoben, wenn die Ausgaben des Versicherers über die Kalkulation steigen. Das halten sie für wahrscheinlich, die Höhe lässt sich aber nicht vorhersagen. Viele Tarife erhöhen den Beitrag zudem mit dem Alter. Der Versicherer sollte die künftige Entwicklung nennen können, solche Tarife sind nach ihrer Einschätzung nicht grundsätzlich schlechter [4]. Wie Beitragserhöhungen allgemein ablaufen, erklärt Beitragserhöhung bei der Versicherung.
Die Verbraucherzentralen raten zu Verträgen, in denen der Versicherer in den ersten drei Versicherungsjahren auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet [4]. Hintergrund ist § 206 Abs. 2 VVG: Bei einer Krankenhaustagegeld- oder Krankheitskostenteilversicherung, die den gesetzlichen Schutz nicht ersetzen kann, kann der Versicherer nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen, mit einer Frist von drei Monaten [7]. Ob das für deinen Zahntarif gilt, fragst du am besten beim Versicherer nach. Bei Verträgen ohne altersabhängige Beiträge ist ein Tarifwechsel nach Angaben der Verbraucherzentralen gesetzlich vorgesehen, sonst kann er vertraglich vereinbart sein. Neuere Tarife können günstiger sein [4].
Wie du einen Zusatzvertrag selbst beendest, steht auf vertrag-kuendigen.com unter Zusatzversicherung kündigen.
Für wen sich ein Vertrag lohnen kann
Die Verbraucherzentralen sehen den Nutzen vor allem bei hochwertigem Zahnersatz wie Implantaten, Brücken oder Kronen. Für eine einfache Versorgung, etwa eine Metallkrone ohne Verblendung, ist eine Zahnzusatzversicherung nach ihrer Einschätzung meist nicht den Preis wert [4]. Junge Menschen brauchen sie nach ihrer Darstellung eher nicht, weil Zahnersatz statistisch erst ab Mitte 30 bis Anfang 40 nötig wird. Auch Ältere sollten Leistung und Preis abwägen [4]. Einige Verbraucherzentralen bieten eine individuelle Beratung zu Zahntarifen an [4].
Für wen ein Vertrag passt, ist nach dieser Übersicht eine Abwägung: Je höher der Anspruch an den Zahnersatz und je gesünder die Zähne beim Abschluss, desto eher kann er sich rechnen. Wer privat krankenversichert ist, findet die Regeln unter Zahnleistungen in der PKV. Ähnliche Fragen stellen sich bei der Krankenhauszusatzversicherung.
- Gesetz § 55 SGB V: Leistungsanspruch (Zahnersatz), Fassung bis 31.12.2026. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), Art. 1 Nr. 22 und Art. 8 Abs. 2. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Stand 24.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 10.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Zahnzusatzversicherung: Risiken und Vorteile. Verbraucherzentralen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern für das Netzwerk der Verbraucherzentralen. Stand 23.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Zahnersatz: Wie viel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse?. Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de). Stand 26.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 206 VVG: Kündigung des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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