Gesundheit und VorsorgeRatgeber

Betriebsrente und Direktversicherung: Anspruch, Förderung und Abzüge

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die dein Arbeitgeber für deine betriebliche Altersversorgung auf dein Leben abschließt. Du kannst verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aus deinem Gehalt umgewandelt werden, 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Betrags dazugeben, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart.

Eine Frau in den Fünfzigern und ein junger Mann sprechen in einem hellen Pausenraum an einem runden Tisch
Bild: KI-generiert

Eine Betriebsrente ist eine Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die dir dein Arbeitgeber aus Anlass deines Arbeitsverhältnisses zusagt. Für sie gilt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) [1]. Die Direktversicherung ist einer von fünf Wegen, auf denen ein Arbeitgeber diese Zusage umsetzen kann, und der Weg, den du notfalls selbst verlangen kannst. Diese Seite erklärt, welche Rechte du hast, wie die Förderung 2026 aussieht und welche Abzüge im Alter anfallen. Sie gibt keine Anlageempfehlung und nennt keine Anbieter.

Fünf Wege der betrieblichen Altersversorgung

Der Arbeitgeber kann die Betriebsrente selbst zahlen oder einen Versorgungsträger einschalten [1]. Das Gesetz unterscheidet diese Durchführungswege [1, 3]:

  • Direktzusage: Der Arbeitgeber zahlt die Leistung später unmittelbar selbst.
  • Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung auf dein Leben ab, und du oder deine Hinterbliebenen sind ganz oder teilweise bezugsberechtigt.
  • Pensionskasse und Pensionsfonds: rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die dir einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren.
  • Unterstützungskasse: eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt.

Egal welchen Weg er wählt: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn ein Versorgungsträger die Betriebsrente auszahlt [1]. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, du bist die versicherte Person. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass du deshalb Rechte nur aus der Zusage gegenüber dem Arbeitgeber hast und verbraucherschützende Vorschriften wie bei privaten Vorsorgeverträgen nicht greifen [12].

Dein Anspruch auf Entgeltumwandlung

Nach § 1a BetrAVG kannst du von deinem Arbeitgeber verlangen, dass von deinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für deine betriebliche Altersversorgung verwendet werden [2]. Diese Grenze liegt 2026 bei 101.400 Euro im Jahr [8]. Gerechnet sind das bis zu 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Machst du den Anspruch geltend, musst du jährlich mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße verwenden [2]. Die Bezugsgröße beträgt 2026 47.460 Euro im Jahr [9], die Untergrenze also gerechnet 296,63 Euro im Jahr.

Wo die Umwandlung landet, entscheidet zunächst der Arbeitgeber. Ist er zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, wird die Betriebsrente dort durchgeführt. Andernfalls kannst du verlangen, dass er für dich eine Direktversicherung abschließt [2]. Besteht schon eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Betriebsrente, ist der Anspruch insoweit ausgeschlossen [2]. Laut den Verbraucherzentralen kann ein Tarifvertrag das Recht auf Entgeltumwandlung ausschließen [12].

Der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers

Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart [2]. Nach den Verbraucherzentralen fällt er geringer aus oder entfällt, wenn du über den Beitragsbemessungsgrenzen verdienst oder privat krankenversichert bist, und viele Tarifverträge weichen von der Zuschusspflicht ab, etwa im öffentlichen Dienst [12].

Die Verbraucherzentralen halten den gesetzlichen Mindestzuschuss für nicht ausreichend, um die Nachteile der Entgeltumwandlung auszugleichen. Nach ihren Berechnungen sollte der Zuschuss eher bei 100 Prozent des Bruttobeitrags liegen, den du selbst umwandelst. Das entspricht 50 Prozent des Gesamtbeitrags. Ein Zuschuss von 30 Prozent auf deinen Beitrag werde selten interessant sein, einer von 100 Prozent fast immer vorteilhaft. Bleibst du voraussichtlich nur wenige Jahre beim Arbeitgeber, können bei typischen Abschlusskosten auch 100 Prozent wirtschaftlich uninteressant sein [12].

Steuer und Sozialabgaben in der Ansparphase

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen [6]. Sozialversicherungsfrei sind sie bis zu 4 Prozent dieser Grenze [7]. Für 2026 ergibt das folgende Werte:

GrenzeProzent der Beitragsbemessungsgrenze2026 im Jahr2026 im Monat
Anspruch auf Entgeltumwandlung4 Prozent4.056 Euro338 Euro
steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG8 Prozent8.112 Euro676 Euro
sozialversicherungsfrei nach § 1 SvEV4 Prozent4.056 Euro338 Euro

Die Beträge in der Tabelle sind aus der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro errechnet [8]. Wer statt der Steuerfreiheit die Riester-Förderung nutzen will, kann nach § 1a Abs. 3 BetrAVG verlangen, dass deren Voraussetzungen erfüllt werden, wenn die Betriebsrente über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung läuft [2]. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gilt dann für diese Beiträge nicht [6]. Wie die Riester-Förderung funktioniert, steht unter Riester-Rente.

Ab 01.01.2027 ändern sich Teile der Förderung. Nach dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt der Höchstbetrag des Förderbetrags für Geringverdiener nach § 100 Abs. 2 Satz 1 EStG von 288 auf 360 Euro, und der steuerfreie Arbeitgeberbeitrag nach § 100 Abs. 6 Satz 1 EStG steigt von 960 auf 1.200 Euro. Die Einkommensgrenze nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG beträgt dann 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Monat statt 2.575 Euro. Außerdem entfallen in § 6 BetrAVG das Wort "Vollrente" und die Sätze 2 und 3. Die übrigen Werte dieser Seite gelten für 2026 [14].

Die gesparten Abgaben haben eine Kehrseite. Liegt dein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, mindert die Umwandlung nach den Verbraucherzentralen auch die gesetzliche Rente. Ihr Beispiel: 100 Euro monatlicher Beitrag über 40 Jahre ergeben rund 40 Euro weniger gesetzliche Altersrente. Auch Krankengeld und Arbeitslosengeld fallen geringer aus [12].

Was bei einem Jobwechsel passiert

Hat dein Arbeitgeber die Betriebsrente selbst finanziert, bleibt dir die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung deines 21. Lebensjahres endet und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat [3]. Bei Entgeltumwandlung behältst du die Anwartschaft sofort, auch wenn du früher ausscheidest. Bei einer Direktversicherung aus Entgeltumwandlung muss dir der Arbeitgeber zudem von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen, und du musst das Recht bekommen, den Vertrag nach dem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortzusetzen [3].

Ein Mann in den Dreißigern trägt an einem sonnigen Morgen einen Karton mit einer Pflanze aus einem Bürogebäude
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Innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kannst du verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Das gilt, wenn die Betriebsrente über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung lief und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der neue Arbeitgeber muss dann eine wertgleiche Zusage erteilen [4]. Nach Erfahrung der Verbraucherzentralen ist die Übernahme eines Altvertrags durch den neuen Arbeitgeber in der Praxis oft schwierig und endet häufig in einem Neuabschluss mit neuen Abschlusskosten [12].

Kleine Anwartschaften darf der Arbeitgeber auch ohne deine Zustimmung abfinden, wenn die spätere Monatsrente 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen würde, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße [5]. Bei der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro im Monat [9] sind das gerechnet 59,33 Euro Monatsrente oder 7.119 Euro Kapital. Nutzt du dein Recht auf Übertragung, ist die Abfindung unzulässig [5].

Abzüge bei der Auszahlung

Die Leistungen sind nach den Verbraucherzentralen in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, Ausnahmen gelten für alte pauschal versteuerte Direktversicherungen. Eine Geldleistung kannst du nach ihren Angaben grundsätzlich erst ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch nehmen, bei Zusagen bis 2012 ab dem 60. [12].

Ein Rentnerpaar Ende sechzig liest gemeinsam Post am hölzernen Küchentisch, beide mit Lesebrille im Nachmittagslicht
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Bist du gesetzlich krankenversichert, zählen Betriebsrenten als Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen, im Berufsleben ebenso wie als pflichtversicherter Rentner [10, 11, 13]. Beiträge fallen nur an, wenn Versorgungsbezüge und ein daneben erzieltes Arbeitseinkommen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Für Renten der betrieblichen Altersversorgung wird dann ein Freibetrag in dieser Höhe abgezogen [11]. 2026 sind das gerechnet 197,75 Euro im Monat, ein Wert, den auch die Verbraucherzentralen nennen. In der Pflegeversicherung gilt dieser Betrag nach ihren Angaben als Freigrenze, oberhalb davon wird die ganze Betriebsrente verbeitragt [12]. Lässt du dir statt einer Rente Kapital auszahlen, gilt ein Hundertzwanzigstel davon als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate [10].

Leistungen, die du nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht vom Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hast, bleiben dabei außer Betracht [10]. Wie sich Beiträge für privat Versicherte im Alter entwickeln, erklärt PKV im Alter und als Rentner.

Wann sich eine Entgeltumwandlung lohnen kann

Die Verbraucherzentralen schreiben, die Entgeltumwandlung lohne sich nur in ganz bestimmten Situationen. Entscheidend sind für sie vor allem die Höhe des Arbeitgeberzuschusses, die voraussichtliche Dauer beim Arbeitgeber, die Kosten und Garantien des angebotenen Produkts, dein Krankenversicherungsstatus und deine übrigen Einkünfte im Alter. Ein hoher Zuschuss ist nach ihrer Einschätzung besonders wichtig bei Laufzeiten ab 30 Jahren, bei laufenden Kosten von mehr als einem Prozent im Jahr und wenn du das Geld sonst in einen breit gestreuten Aktien-ETF-Sparplan stecken würdest. Als Vorteile nennen sie, dass bis zu 100 Euro Betriebsrente im Monat bei Grundsicherung im Alter nicht angerechnet werden und dass Guthaben in der Ansparphase vor Pfändung geschützt sind [12].

Eine Frau in den Vierzigern sitzt mit einem Ordner auf dem Schoß auf dem Sofa und schaut hinaus
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Daraus ergeben sich Fragen, die du vor einer Unterschrift klären kannst:

  • Wie hoch ist der Zuschuss des Arbeitgebers über die gesetzlichen 15 Prozent hinaus?
  • Welche Kosten hat der Vertrag, und welche Kapitalgarantie bremst die Anlage?
  • Wie hoch ist die Auszahlung nach Steuer und Krankenversicherungsbeiträgen?
  • Brauchst du das Geld vorher, etwa als Eigenkapital für eine Immobilie?

Für einen Vergleich mit anderen Vorsorgeformen helfen die Seiten Private Rentenversicherung und Rürup-Rente (Basisrente), für die Zeit nach dem Berufsleben Versicherungen im Ruhestand. Wer unabhängige Beratung sucht, findet die Unterschiede unter Versicherungsmakler, Vertreter oder Versicherungsberater.

  1. Gesetz § 1 BetrAVG: Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 1a BetrAVG: Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 1b BetrAVG: Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 4 BetrAVG: Übertragung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 3 BetrAVG: Abfindung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV: Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 4 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026: Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand gültig ab 01.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026: Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand gültig ab 01.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 229 SGB V: Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 226 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Betriebliche Altersvorsorge: Gehaltsumwandlung, wann lohnt sich das?. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 02.03.2026. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 237 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, Artikel 1 Nr. 3, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 18 (BGBl. 2026 I Nr. 14). Bundesgesetzblatt Teil I. Stand 21.01.2026. abgerufen am 29.10.2026

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